
Unternehmen - Verwaltung Ihrer Mitarbeitenden
Sämtliche Mutationen in Verbindung mit den Mitarbeitenden Ihres Unternehmens müssen gemeldet werden.
Es handelt sich insbesondere um die Meldung von neuen Mitarbeitenden, um Änderungen ihrer Situation (Zivilstand, familiäre Situation, usw...) sowie um den Austritt von Mitarbeitenden.
Arbeitgeber müssen künftig den AHV-Ausgleichskassen neu eintretende Mitarbeiter nicht mehr systematisch innert 30 Tagen ab Stellenantritt, sondern spätestens anlässlich der Lohnabrechnung zu Beginn des Folgejahres melden. Ebenfalls aufgehoben wird der bisher zuhanden des Versicherten ausgestellte Versicherungsnachweis.
Personen mit einer AHV-Nummer (NNSS) müssen spätestens bei der Erstellung der Lohnabrechnung zu Beginn des Folgejahres angemeldet werden.
Für Personen ohne AHV-Nummer (NNSS) muss die Anmeldung innert 30 Tagen ab Stellenantritt erfolgen.
Sie können sich über unser E-Business anmelden oder das Formular «Meldung eines neuen Mitarbeiters » ausfüllen und es per Post oder E-Mail mit Kopie eines Personalausweises schicken.
- Wenn sich Ihre Lohnsumme aufgrund der Anstellung eines neuen Mitarbeiters um mindestens 10% verändert und den Betrag von CHF 20'000.- übersteigt, müssen Sie die Ausgleichskasse darüber informieren.
- Wenn Sie Personal anstellen, das in einem Mitgliedstaat der EU wohnt und dort ebenfalls arbeitet, müssen wir kontrollieren, ob diese Person dem Schweizerischen AHV-Gesetz unterstellt ist. In diesem Fall nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Ja, jede Änderung in persönlicher, finanzieller und beruflicher Hinsicht der Begünstigten können die Leistungen und damit die Beträge beeinflussen, die wir auszahlen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie oder Ihre Angestellten uns solche Änderungen unverzüglich melden.
Diese Meldung muss erfolgen, wenn Ihr Angestellter Familienzulagen bezieht. Auf Gesuch hin können wir auch die Akontozahlungen der Beiträge Ihres Unternehmens anpassen, wenn sich Ihre Lohnsumme massgeblich ändert. Geben Sie beim Ausfüllen der Schlussabrechnung am Ende des Jahres den Austrittsmonat Ihres Angestellten an.
Sie müssen Ihren Angestellten auf der Abrechnung zweimal aufführen. Das erste Mal bis zum Monat, an dem Ihr Angestellter das Pensionsalter erreicht hat.
Das zweite Mal ab dem Zeitpunkt des Erreichens des Pensionsalters, wobei Sie bei seinem Lohn einen Abzug von CHF 1'400.-/ Monat berücksichtigen müssen, der den Beiträgen nicht unterstellt ist.
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen oder im privaten Rahmen (Haushalt) einen Angestellten beschäftigen, der in einem Mitgliedstaat der EU wohnt und dort ebenfalls arbeitet, muss die Ausgleichskasse seine Mitgliedschaft überprüfen, denn er ist auch in der Schweiz beitragspflichtig.
Sie müssen vorerst bei der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit des Staats Wallis in Sitten ein Gesuch um eine Arbeitsbewilligung stellen. Der Grenzgänger kann seine Arbeit auf keinen Fall aufnehmen, bevor er nicht die Bewilligung des Kantons erhalten hat. Dies gilt auch für die Probezeit.
In Bezug auf die Quellensteuer können Sie die Steuerverwaltung kontaktieren oder sich auf das Dokument «Weisungen und Tarife» beziehen.
Gemäss den bilateralen Verträgen haben die Grenzgänger dasselbe Anrecht auf Zulagen wie Angestellte aus der Schweiz. Wenn die Kasse die Zulagen ausbezahlt, zieht sie 5% Quellensteuer ab. Für die Berechnung des Prozentsatzes der Quellensteuer, die Sie bestimmen müssen, ist der Betrag der Familienzulagen hinzuzufügen.
Ja, die Angestellten, die vorübergehend in einem anderen Land arbeiten und dort eine Aufgabe für ihren Schweizer Arbeitgeber übernehmen, sind dem System der sozialen Sicherheit des Ursprungslands unterstellt. Unter folgendem Link gelangen Sie direkt zu den Formularen für einen Antrag auf Entsendung.
Da Sie keinen Lohn auszahlen, sind auch keine AHV-Beiträge zu bezahlen.
Wenn Sie Familienzulagen auszahlen, müssen Sie diese weiterhin während 3 Monaten auszahlen.
Ihr Angestellter muss bei der Ausgleichskasse überprüfen lassen, ob er sich nicht als Person ohne Erwerbstätigkeit anschliessen muss, um Beitragslücken zu vermeiden.
Er sollte auch seine Situation in Bezug auf die übrigen Sozialversicherungen (UVG, BVG, usw.) überprüfen lassen.
Folge Merkblatt 2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO
Die Beiträge müssen bis zum gesetzlichen Pensionsalter bezahlt werden, d.h. bis 64 Jahre für die Frauen und bis 65 Jahre für die Männer. Wenn Ihr Angestellter früher in Pension geht, teilen Sie ihm bitte mit, dass er sich bei unserer Kasse als Person ohne Erwerbstätigkeit anmelden muss.
Ihr Angestellter ist in der Schweiz für den Lohn versichert, den er in der Schweiz und im Ausland erhält, unter der Voraussetzung, dass er in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit von über 25% ausübt. Folglich erstellen Sie die Abrechnung für die Sozialversicherungen nur für den Lohn, der innerhalb Ihres Unternehmens erzielt wird.
Betreffend die Beiträge für den im Ausland erzielten Lohn muss Ihr Angestellter bei der Schweizer Kasse eine Bestätigung anfordern, die er anschliessend seinem Arbeitgeber im Ausland übergibt.
Bei einer Erwerbstätigkeit unter 25% in der Schweiz ist Ihr Angestellter grundsätzlich in dem Land versichert, in welchem der Hauptarbeitgeber seinen Sitz hat.
Der Mitarbeiter ist an seinem Wohnort versichert, unter der Voraussetzung, dass er dort mehr als 25% arbeitet. Grundsätzlich müssen Sie sich als Arbeitgeber bei den ausländischen Behörden der Sozialversicherungen anmelden und die Beiträge gemäss ausländischem Recht abrechnen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, mit Ihrem Angestellten eine Vereinbarung abzuschliessen, nach der er die Beiträge im Land, in dem er wohnt, selber abrechnet. Die Koordinationsregelung der EU sieht in diesem Fall vor, dass Sie Ihren Beitrag zusätzlich zum Lohn gemäss ausländischem Recht an Ihren Angestellten auszahlen. Über den Betrag dieser Beiträge müssen Sie sich bei der zuständigen ausländischen Behörde für soziale Sicherheit oder über Ihren Angestellten erkundigen.
Wenn er dauerhaft für ein anderes Land als die Schweiz arbeitet, ist er nicht mehr im Schweizer Sozialversicherungssystem für Alter, Arbeitslosigkeit, Unfall, Krankheit und Invalidität versichert. Er ist dann im Land versichert, in dem er arbeitet. In diesem Land bezahlt er auch die Sozialbeiträge.
Wenn er vorübergehend ausserhalb der Schweiz arbeitet, bleibt er im Schweizer Sozialversicherungssystem versichert, wenn:
- er weiterhin in einem Arbeitsverhältnis steht,
- er Lohn empfängt und ihm die Beiträge abgezogen werden,
- er die Schweizer Nationalität oder diejenige eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA besitzt,
- er in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA arbeitet.
Wenn er ausserhalb der EU oder der EFTA arbeitet und Ihr Angestellter eine andere Nationalität besitzt, wenden Sie sich bitte an die Schweizerische Ausgleichskasse.