
Unternehmen- Bezahlung der Beiträge
Alle Personen mit einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, müssen AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen.
Ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das vollendete 17. Altersjahr Ihres Mitarbeiters folgt. Eine Lernende, die z.B. das 17. Altersjahr am 15. August 2022 vollendet, bezahlt ab dem 1. Januar 2023 Beiträge.
Sie können sich auf die unten stehende Tabelle abstützen (Zahlen 2022).
Beitragssätze (auf sämtliche Löhne) | Arbeitgeberanteil | Arbeitnehmeranteil |
Total |
AHV/IV/EO | 5.30% | 5.30% | 10.60% |
Arbeitslosen-versicherung 1 bis zu einem Lohn von CHF 148'200.00 | 1.1% | 1.10% | 2.20% |
Arbeitslosen-versicherung 2, Solidarbeitrag auf den Lohnanteil, der CHF 148'200.00 übersteigt | 0.50% | 0.50% | 1.00% |
Familienzulagen - CIVAF | 2.799 % | 0.301 % | 3.100% |
+ Beitrag an die Verwaltungskosten |
Sie können sich auf die unten stehende Tabelle abstützen (Zahlen 2023).
Beitragssätze (auf sämtliche Löhne) | Arbeitgeberanteil | Arbeitnehmeranteil |
Total |
AHV/IV/EO | 5.30% | 5.30% | 10.60% |
Arbeitslosen-versicherung 1 bis zu einem Lohn von CHF 148'200.00 | 1.1% | 1.10% | 2.20% |
Familienzulagen - CIVAF | 2.779 % | 0.421 % | 3.200% |
+ Beitrag an die Verwaltungskosten |
Das ordentliche Rentenalter ist für die Männer auf 65 Jahre und für die Frauen auf 64 Jahre (65 Jahre ab dem 01.01.2024) festgelegt.
Die Beiträge müssen periodisch bezahlt werden:
- monatlich, wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200'000.- übersteigt,
- quartalsweise, wenn die jährliche Lohnsumme weniger als CHF 200'000.- beträgt,
Die Frist zur Bezahlung der Beiträge läuft am 10. Tag des Monats ab, der auf den Abrechnungsmonat oder auf das Abrechnungsquartal folgt. Das bedeutet, dass sich die Beiträge des 1. Quartals eines selbstständig Erwerbenden spätestens am 10. April auf dem Konto der Ausgleichskasse befinden müssen. Ein jährlicher Verzugszins von 5% wird auf diejenigen Beiträge erhoben, welche nicht rechtzeitig bezahlt worden sind.
Wenn Sie Ihre Zahlungen automatisieren wollen füllen Sie bitte das Formular unten aus.
- Antrag auf Zahlung per LSV (Bank) oder per Debit Direct (Post)
Aufgrund der Regelung der AHV empfehlen wir eine rechtzeitige Zahlung, um die Verzugszinsen von 5% zu vermeiden. Die Verzugszinsen werden bei einer verspäteten Abrechnung oder bei einer verspäteten Zahlung der Beiträge erhoben.
Betrifft | Betrag nicht erhalten bis | Verzugszinsen laufen ab |
Akontobeiträge oder effektive Beiträge | 30 Tage nach Ende des Monats oder des Quartals | 1. Tag nach dem Ende des Monats oder des Quartals |
Abrechnung | 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres | 1. Januar nach Ende des Beitragsjahres |
Differenz zwischen den Akontozahlungen der Beiträge und den definitiven Beiträgen | 30. Tag nach Rechnungsstellung | 1. Tag nach Rechnungsstellung |
Rückständige Beiträge der Vorjahre | 1. Januar nach Ende des betreffenden Beitragsjahres |
Die Beiträge werden obligatorisch auf die maßgebenden Löhne erhoben, welche CHF 2'300.- pro Kalenderjahr und pro Beschäftigung überschreiten.
Diese Limite von CHF 2'300.- gilt nicht für das Hauspersonal. Für eine Putzfrau wird beispielsweise auch eine Beitragsrechnung für Jahreslöhne unter CHF 2'300.- erstellt.
Sämtliche Personen, die einen Lohn erhalten, müssen die Arbeitslosenbeiträge (ALV I) bezahlen, ausser wenn sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Ein «Solidaritätsbeitrag» wird erhoben, wenn der Lohn CHF 12'350.-/Monat oder CHF 148'200.-/Jahr übersteigt (ALV II).
Der «Solidaritätbeitrag» wird ab dem 01.01.2023 abgeschafft.
Beispiel:
Ein Arbeitgeber bezahlt einem Angestellten einen Jahreslohn von CHF 350’000.- :
Beiträge AHV/IV/EO von 10,55 % auf CHF 350'000 |
CHF 37'100.00 * |
Beiträge ALV I von 2,2 % auf CHF 148’200 |
CHF 3’260.40 * |
+ Beitrag an die Verwaltungskosten
* Der Arbeitgeber zieht dem Arbeitnehmer die Hälfte dieser Beiträge ab und überweist sie, gemeinsam mit seinen eigenen Beiträgen, an die Ausgleichskasse.
Nein, die Kranken- und Unfalltaggelder sind nicht der AHV unterstellt. Wenn ein Angestellter während einer langen Periode Taggelder bezieht, wird es deshalb im Kalenderjahr, in dem er diese Taggelder erhält, zu einer Lücke in den AHV-Beiträgen kommen. Daraus kann sich eine Reduktion der AHV-Rente ergeben.
Auf Gesuch hin können wir die Akontozahlungen der Beiträge Ihres Unternehmens anpassen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren oder eine Akontoanpassung mitzuteilen. Besuchen Sie unsere Internetseite e-Business.
Adresse: Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Av. Pratifori 22, 1951 Sitten
PostFinance
Clearing-Nr.: 09000
Kontonummer: 19-1945-7
IBAN : CH81 0900 0000 1900 1945 7
Code SWIFT / BIC: P O F I C H B E X X X
Zahlung per LSV oder Debit Direct