Leistungen der AHV/IV
Um die Leistungen der AHV/IV zu entrichten müssen die Ausgleichskassen mehrere Bundesgesetze und Verordnungen verwenden :
Globalgesetz |
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) |
Alters- und Hinterlassenenversicherung |
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) |
Invalidenversicherung |
Leistungen der AHV
Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das ordentliche Renten#alter erreicht haben. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren (65 Jahren ab dem 01.01.2023).
Damit Sie Anspruch auf eine Altersrente haben, müssen Ihnen mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.
Der Antrag auf eine Altersrente muss bei der AHV-Beauftragten Ihrer Wohngemeinde eingereicht werden.
Im Erklärvideo erfahren Sie in wenigen Minuten das Wichtigste zur Berechnung der Altersrente.
Youtube : https://www.youtube.com/watch?v=xmBGPT75rTI&feature=youtu.be
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Sie den Bezug der Altersrente um
- ein oder zwei ganze Jahre vorziehen (Vorbezug für einzelne Monate ist nicht möglich) oder
- ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben.
Der Antrag auf eine Altersrente muss bei der AHV-Beauftragten Ihrer Wohngemeinde eingereicht werden.
Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:
- Witwenrenten
- Witwerrenten
- Waisenrenten
Damit Sie Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben, müssen der verstorbenen Person mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.
Der Antrag auf eine Hinterlassenenrente der AHV muss bei der AHV-Beauftragten Ihrer Wohngemeinde eingereicht werden.
Wenn Sie rentenberechtigt sind, haben Sie Anspruch auf Kinderrenten für Söhne und Töchter
- bis diese das 18. Altersjahr beendet haben, oder
- bis diese ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Während dem Vorbezug der Altersrente besteht kein Anspruch auf eine Kinderrente.
Sie haben Anspruch auf Hilfsmittel der AHV, wenn Sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen und in der Schweiz wohnen.
Haben Sie vor Erreichen des AHV-Rentenalters Hilfsmittel der IV oder einen Kostenbeitrag zu deren Anschaffung erhalten, so haben Sie nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin Anspruch auf diese Leistungen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenden Sie sich mit Ihren Fragen zu Beiträgen an Hörgeräte an die kantonale Durchführungsstelle der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle hilft Ihnen weiter.
Wohnen Sie in der Schweiz und haben ein ärztlich festgestelltes Hörproblem, haben Sie Anspruch auf einen Kostenbeitrag der AHV an die Anschaffung eines Hörgerätes frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem Sie eine Altersrente (Vorbezug der Rente) oder Ergänzungsleistungen beziehen und spätestens bei Erreichen des Rentenalters (2023: 64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer). Sie können diesen Anspruch höchstens alle fünf Jahre geltend machen. Voraussetzung ist, dass durch das Hörgerät eine eindeutig bessere Verständigung mit der Umwelt erreicht werden kann.
Wenden Sie sich mit Ihren Fragen zu Beiträgen an Hörgeräte an die kantonale Durchführungsstelle der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle hilft Ihnen weiter..
Leistungen der IV
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind.
Diese gesundheitliche Einschränkung muss über längere Zeit andauern. Es ist nicht massgeblich, ob der Gesundheitsschaden körperlicher, psychischer oder geistiger Natur ist, ob er schon bei der Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist.
Versicherte unter 20 Jahren können ebenfalls Leistungen der IV erhalten, wenn der Gesundheitsschaden ihre Erwerbstätigkeit voraussichtlich einschränken wird
Die Leistungen der Invalidenversicherung sollen
- mit der Früherfassung und Frühintervention und mit geeigneten, einfachen, zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen die Invalidität verhindern, vermindern oder beheben;
- die langdauernden wirtschaftlichen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfes ausgleichen;
- zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen;
- Anreize für Arbeitgebende schaffen, Behinderte zu beschäftigen.
Eine Invalidenrente wird nur gewährt, wenn zuerst die Möglichkeit einer Eingliederung geprüft wurde.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war und nach Ablauf des Jahres eine Erwerbsunfähigkeit von 40% oder mehr besteht.
Die Rente wird frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung, frühestens aber im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt, ausgerichtet.
Taggelder ergänzen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen der Inva#lidenversicherung (IV): Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der Eingliederung sicherstellen.
In bestimmten Ausnahmefällen (z. B. keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, Bezug einer Rente) gewährt die IV kein Taggeld.
Anspruch auf Taggelder haben Versicherte erst, wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben.
Der Anspruch ist unabhängig von Geschlecht und Zivilstand. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem der Anspruch auf eine Altersrente entsteht.
Die IV kennt zwei Arten von Taggeldern:
- das grosse Taggeld
- das kleine Taggeld
Für die beiden Taggelder gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Berechnungsweisen.
Ferner werden für Nichterwerbstätige Mehrkosten für die Betreuung entschädigt
Versicherte der IV haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufgestellten Liste einerseits Anspruch auf Hilfsmittel, die sie benötigen, um weiter erwerbstätig oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich (z. B. als Hausfrau oder Hausmann) tätig bleiben zu können, aber auch auf Hilfsmittel, die für die Schulung, Ausbildung und funktionelle Angewöhnung benötigt werden.
Anderseits haben Versicherte der IV auch Anspruch auf Hilfsmittel, die sie brauchen, um ihren privaten Alltag möglichst selbständig und unabhän#gig zu bewältigen. Dazu gehören Hilfsmittel für die Fortbewegung, für die Herstellung von Kontakten mit der Umwelt und für die Selbstsorge.
- Beiträge AHV/IV/EO/ALV/FZ
- Leistungen der AHV/IV
- Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL AHV/IV)
- Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)
- Corona Erwerbsersatzentschädigung (EO COVID-19)
- Erwerbsausfallentschädigungen Militär- oder Zivildienst (EO)
- Mutterschaftsentschädigungen (MSE)
- Vaterschaftsentschädigungen (VSE)
- Betreuungsentschädigung (BUE)
- Familienzulagen (FZ)
- Prämienverbilligung (IPV)
- Familienfonds
- Unfallversicherung (UVG)
- Berufliche Vorsorge (BVG) 2. Säule
- Ausgleichsfonds