
Lebenslage - Betreuung durch Angehörige oder Dritte / Haushaltspersonal
Kann ein Angehöriger den Alltag nicht mehr allein bewältigen ist es oft die Familie, die die nötige Unterstützung gibt. Diese oft schwierige Situation kann dazu führen, dass auch die helfende Person selber an ihre Grenzen gelangt. Die Sozialversicherungen « entschädigen » diese Hilfestellung durch gewisse Leistungen.
In dieser Rubrik finden Sie auch Antworten betreffend Haushalthilfen, die Sie einstellen um Sie bei der Bewältigung Ihres Alltags Zuhause zu entlasten (Haushalt, Pflege).
Wenn die unterstützte Person die Voraussetzungen erfüllt, erhält sie eine Hilflosenentschädigung. Wenn sie darüber hinaus noch Ergänzungsleistungen bezieht, können zusätzliche Kosten übernommen werden, um den Verbleib zu Hause zu fördern.
Die unterstützende Person erhält keine direkten Leistungen, sie kann jedoch von "Betreuungsgutschriften" profitieren.
Wenn Sie jemanden bezahlen, müssen Sie sich als Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse melden und die Beiträge auch für den kleinsten Lohn bezahlen.
Das Kind lebt in Ihrem Haushalt
Ja, wenn der von anderen Personen oder von Institutionen zugunsten des Unterhalts des Kindes bezahlte Betrag nicht die vollständige maximale Waisenrente der AHV übersteigt (CHF 948.-) .
Das Kind lebt nicht in Ihrem Haushalt
Ja, wenn Sie mit einem Betrag zum Unterhalt des Kindes beitragen, der mindestens der vollständigen maximalen Waisenrente der AHV entspricht.
Ja, wenn Sie eine Haushaltshilfe anstellen, werden Sie zu einem Arbeitgeber.
Für Personen, welche in Privathaushalten beschäftigt werden, müssen grundsätzlich unabhängig von der Höhe des Lohns Beiträge bezahlt werden (Reinigungsarbeiten, Haushalts- oder Betreuungsarbeiten z.B. bei älteren Personen oder Kindern, oder Beaufsichtigen von Tieren).
Achtung: die Löhne von unter 25-jährigen Personen bis zu CHF 750.- pro Jahr und Arbeitgeber in Privathaushalten sind von den Beiträgen befreit.