Betreuungsentschädigung (BUE)

Das Betreuungsentschädigung wird ab 1. Juli 2021 nach dem EOG gewährt:

Erwerbsersatzgesetz 

Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG)

Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV)

 

Die Betreuungsentschädigung ist für Eltern vorgesehen, deren minderjähriges Kind eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet und dadurch einen erhöhten Bedarf an Begleitung und Pflege hat. Eltern, welche die Anspruchsvoraussetzungen für die Betreuungsentschädigung erfüllen, haben Anspruch auf den damit verbundenen Urlaub bzw. den Erwerbsersatz.

Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:

  • eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
  • der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
  • ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
  • mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Die Betreuungsentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens. Es werden maximal 98 Taggelder während einer Rahmenfrist von 18 Monaten ausgerichtet.

Der Betreuungsurlaub kann am Stück bezogen werden, wochenweise oder an einzelnen Tagen. Die Anzahl der effektiven Urlaubstage richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad.

Die Eltern können den Urlaub frei unter sich aufteilen. Kann keine Einigung über die Aufteilung erzielt werden, so wird jedem Elternteil die Hälfte des Urlaubs zugesprochen. Wenn beide für den gleichen Tag Betreuungsurlaub beziehen, erhält jeder Elternteil für diesen Tag eine Betreuungsentschädigung.

Ein Rückfall, der nach längerer Zeit ohne Symptome auftritt, wird als neuer Fall anerkannt und lässt einen neuen Anspruch auf den Betreuungsurlaub entstehen.