
Arbeitssituation - Arbeitgeber
Als Arbeitgeber bezeichnet man eine natürliche oder juristische Person, z.B. der Verantwortliche einer Unternehmung oder die Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft, welche Mitarbeitende gegen Entgelt oder zur Ausbildung beschäftigt.
Im Gesetz ist festgehalten, dass der Arbeitgeber die Beiträge bei jeder Lohnzahlung abzuziehen und diese zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag an die Ausgleichskasse zu überweisen hat. Für Personen, welche in einem Privathaushalt beschäftigt werden, müssen in jedem Fall Beiträge an die AHV entrichtet werden.
Sie müssen sich anschliessen und dieses Formular ausfüllen. Auf sämtlichen Löhnen werden Beiträge erhoben.
Zu Ihrer Information, die aktuellen Beitragssätze.
Sie müssen sich anschliessen und dieses Formular ausfüllen. Auf sämtlichen Löhnen werden Beiträge erhoben.
Ja, wenn Sie eine Haushaltshilfe anstellen, werden Sie zu einem Arbeitgeber.
Für Personen, welche in Privathaushalten beschäftigt werden, müssen grundsätzlich unabhängig von der Höhe des Lohns Beiträge bezahlt werden (Reinigungsarbeiten, Haushalts- oder Betreuungsarbeiten z.B. bei älteren Personen oder Kindern, oder Beaufsichtigen von Tieren).
Achtung: die Löhne von unter 25-jährigen Personen bis zu CHF 750.- pro Jahr und Arbeitgeber in Privathaushalten sind von den Beiträgen befreit.
Ja, ab dem ersten Franken Lohn Ihrer Reinigungsfrau, wenn Sie die Wohnung für sich selber nutzen. Wenn die Wohnung an Feriengäste vermietet wird, bezahlen Sie Beiträge ab einem Lohn von CHF 2'300.-.
Ja, wenn Sie periodische Rechnungen für Ihre Beiträge erhalten, müssen Sie die Änderungen der Bruttolöhne melden, damit die Beträge angepasst werden.
Ja, Sie müssen einen Antrag stellen, um den Auszug Ihres individuellen Kontos zu erhalten. Auf diesem Konto sind die Löhne aufgeführt, auf denen Ihre Arbeitgeber die Beiträge bezahlt haben. Wenn Sie an den Zahlungen Ihres Arbeitgebers zweifeln, empfehlen wir Ihnen, alle 5 Jahre einen Antrag zu stellen.
Wenn die Ausgleichskasse die geschuldeten Beträge nach einer Betreibung nicht erhalten hat, wird sie einen Strafantrag stellen. Wenn Sie Verwalter einer Firma sind, die in Konkurs gegangen ist, wird die Kasse von Ihnen persönlich einen Betrag fordern, der ihrem Verlust entspricht.
Die Beiträge müssen periodisch bezahlt werden.
- monatlich, wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200'000.- übersteigt
- quartalsweise, wenn die jährliche Lohnsumme weniger als CHF 200'000.- beträgt
Die letzte Frist zur Bezahlung der Beiträge ist der 10. Tag des Monats, der auf den Erhalt der Rechnung folgt.
Ein jährlicher Verzugszins von 5% wird auf diejenigen Beiträge erhoben, die nicht innerhalb dieser Frist bezahlt worden sind.
Konsultieren Sie bitte den untenstehenden Link :
Die Akontozahlungen der Beiträge werden aufgrund der Lohnsumme berechnet, welche Sie für das laufende Jahr gemeldet haben. Die Ausgleichskasse erhebt die Beiträge folgendermassen in Form von Akontozahlungen:
Monatliche Erhebung => für eine Lohnsumme über CHF 200'000.-
Quartalsweise Erhebung => für eine Lohnsumme bis CHF 200'000.-
Jährliche Erhebung => für eine geringe Lohnsumme
Im Dezember erhalten Sie eine „Abrechnung Arbeitgeber", die uns spätestens bis zum 30. Januar zurückzusenden ist. Nach Erhalt dieses Dokuments erstellt die Ausgleichskasse eine definitive Abrechnung.
Wenn Sie eine Mahnung erhalten, fallen gemäss Gesetzgebung automatisch Gebühren an.