Lebenslage - Flexibles Rentenalter
Für einen Mann beginnt das ordentliche AHV-Alter mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Vollendung des 65. Altersjahrs folgt. Frauen und Männer können die Auszahlung der Rente um 1 oder 2 volle Jahre vorziehen, was mit einer lebenslangen Reduktion der Rente verbunden ist. Diese Reduktion beträgt 6,8% für 1 Jahr Vorbezug und 13,6% für 2 Jahre Vorbezug. Es ist auch möglich, die Auszahlung der Rente zeitlich aufzuschieben (Aufschub).
Youtube: https://www.youtube.com/watch?v=l38W9BxtScw&feature=youtu.be
Der Rentenantrag muss der AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Er muss zwingend vor dem Beginn des Anrechts auf die Rente, d.h. vor dem ersten Tag des Monats, der dem Geburtstag folgt, eingereicht werden (64 oder 63 Jahre für die Männer; 63 oder 62 Jahre für die Frauen).
Wir empfehlen Ihnen, den Rentenantrag 3 bis 4 Monate vor Ihrem Geburtstag einzureichen.
Ja, wenn Sie zum Beispiel eine Frühpension in Betracht ziehen, können Sie eine Schätzung Ihrer künftigen Rente verlangen. Dieser Antrag muss bei der AHV-Ausgleichskasse gestellt werden, welche gegenwärtig Ihre AHV-Beiträge einkassiert, oder bei der Kasse Ihres Ehepartners, wenn dieser bereits eine AHV- oder IV-Rente bezieht.
Wenn Sie verheiratet sind und Ihr Ehepartner noch während 9 Monaten zu 50% erwerbstätig ist und einen Jahreslohn von mindestens CHF 10'000.- erhält oder als selbständig Erwerbender ein Jahreseinkommen von mindestens CHF 18'800.- erzielt, sind Sie über das Einkommen Ihres Ehepartners versichert. In allen anderen Fällen müssen Sie die AHV-Beiträge persönlich bis zum ordentlichen Rentenalter bezahlen und den Fragebogen für «nicht Erwerbstätige» ausfüllen.
Ja, es ist möglich, die Auszahlung der Rente um mindestens 1 Jahr und um höchstens 5 Jahre aufzuschieben. Die monatliche Altersente erhöht sich dadurch. Der Aufschub muss spätestens 1 Jahr nach Beginn des Anrechts auf die ordentliche Altersrente verlangt werden.
Ja, Personen, welche nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin arbeiten, wird ein monatlicher Pauschalbetrag von CHF 1'400.- (CHF 16'800.- pro Jahr) vom Bruttolohn abgezogen, der Restbetrag unterliegt den AHV/IV/EO-Beiträgen. Diese Personen müssen keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen.
Bevor Sie sich für eine vorgezogene Altersrente entscheiden, empfehlen wir Ihnen, sich bei der AHV-Ausgleichskasse (1. Säule), bei der Pensionskasse BVG (2. Säule) und bei anderen Versicherern oder Banken (3. Säule) zu informieren. Jede Versicherung kann den Beginn des Anrechts auf die Altersrente nämlich anders regeln. Während der Bezugsdauer der Frührente wird keine Kinderrente ausbezahlt.
Die Verrechnung Ihrer AHV-Rente macht sich nicht von selbst. Der Rentenantrag muss der AHV-Zweigstelle Ihrer Gemeindeverwaltung abgegeben werden.
Wir empfehlen Ihnen, den Rentenantrag 3 bis 4 Monate vor Ihrem Geburtstag einzureichen.