
Unternehmen - Militär, Zivildienst, Familie
Ein Militärdienst, ein bevorstehender Mutterschaftsurlaub oder auch die Geburt eines Kindes sind ebenso Situationen, mit denen eine Firma konfrontiert werden kann.
Sie bilden das Herzstück des schweizerischen Sozialversicherungs-Systems und können verschiedenen durch die Angestellten erlebten Situationen unterliegen.
Die Unternehmen müssen Ihre Pflichten kennen, um dadurch für die unvorhergesehenen Dinge im Leben gewappnet zu sein. Die vorhandenen Versicherungen ermöglichen auch ihren Arbeitnehmern, sich in einem ausgeglichenen Arbeitsrahmen zu entfalten.
In der Regel geschieht die Überweisung an die Leistungsempfänger direkt durch die Kasse (System A).
Auf Anfrage kann der Arbeitgeber die Auszahlung an die Leistungsempfänger übernehmen (System B). Sie können das System auf das Ende eines Jahres ändern.
Es wird ein periodischer Ausgleich zwischen den durch den Arbeitgeber bezahlten Familienzulagen und den der Familienzulagenkasse geschuldeten Beiträgen geschaffen.
Für Selbständigerwerbende gilt das System A.
Das Anrecht Ihres Angestellten auf Familienzulagen endet mit der Auszahlung seines letzten Lohns. (Monatlicher Minimallohn CHF 612.-)
Die Frauen, welche arbeiten, haben Anrecht auf Mutterschaftsleistungen (Erwerbsausfallentschädigung) und einen Urlaub von höchstens 14 Wochen ab Geburt des Kindes.
Ihre Angestellten haben Anspruch auf Familienzulagen. Dazu müssen Sie sich bei Ihrer Familienzulagenkasse melden. Wenn Sie bei unserer Familienkasse angeschlossen sind, füllen Sie dieses Formular (für die Landwirte → Formular) aus.
Ihr Angestellter muss das Antrag Formular ausfüllen. Sie müssen es bestätigen, bevor es uns zugesendet wird.
Achtung :
Für die Arbeiter in der Landwirtschaft muss der Antrag von der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde bestätigt werden. Zudem müssen Sie unserer Ausgleichskasse jeden Monat das ausgefüllte Arbeitszeugnis für landwirtschaftliche Mitarbeiter zusenden.
Die Familienzulagen werden noch über eine Periode von 3 Monaten nach seinem Tod ausbezahlt.
Ja, wenn Ihr Arbeitnehmer einen beitragspflichtigen Lohn von mehr als CHF 612.-/Monat (2022 = CHF 597.-) bezieht.
Wenn dies nicht der Fall ist und der andere Elternteil arbeitet, muss dieser bei der Kasse seines Arbeitgebers einen Antrag auf Kindergeld stellen.
Wenn der andere Elternteil nicht arbeitet oder den AHV-pflichtigen Mindestlohn von CHF 612.-/Monat nicht erreicht, muss ein Antrag auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige ausgefüllt werden (nur, wenn Sie das gesetzliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben).
Der Angestellte, welcher Militärdienst leistet, wird weiterhin bezahlt. Die Dauer der obligatorischen Lohnzahlung durch den Arbeitgeber ist abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dabei gilt dieselbe Skala, die auch bei Krankheit oder Unfall zur Anwendung gelangt. Hingegen muss der Arbeitgeber nicht selbst für den vollen Lohn aufkommen. Aufgrund des Systems der Erwerbsausfallentschädigung wir ihm ein Teil der Lohnkosten zurückerstattet.
Dafür ist Ihre Ausgleichskasse zuständig. Wenn Ihre Angestellte bei mehreren Arbeitgebern tätig ist, zahlt die Ausgleichskasse des Hauptarbeitgebers die Mutterschaftsentschädigung aus.
Wenn Sie den Lohn Ihrer Angestellten weiterhin auszahlen, wird die Mutterschaftsentschädigung direkt an Sie ausbezahlt. Wenn Sie während des Mutterschaftsurlaubs den Lohn nicht bezahlen, wird die Mutterschaftsentschädigung direkt an die Mutter ausbezahlt.
Das Anrecht auf Mutterschaftsentschädigung besteht während des Urlaubs Ihrer Angestellten. Wenn Ihre Angestellte die Arbeit vor Ablauf der 14 Wochen wieder aufnimmt, wird die Mutterschaftsentschädigung nicht mehr ausbezahlt, auch wenn sie nur während einer Stunde pro Woche arbeitet.