
Unternehmen - Selbstständigerwerbend
Als Selbständigerwerbende gelten für die Sozialversicherungen :
- alle Personen, die unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, und
- in unabhängiger Stellung sind und das wirtschaftliche Risiko selbst tragen.
Personen, die eine AG oder eine GmbH gründen, gelten als Angestellte.
Sie müssen einen Antrag auf Zulagen ausfüllen und diesen von der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde bestätigen lassen. Anschliessend müssen Sie unserer Kasse jeden Monat das Arbeitszertifikat für selbstständig erwerbende Landwirte zusenden.
Ja, dieser Anschluss ist, wie für die AHV, obligatorisch.
Sie müssen jeden Angestellten bei der Ausgleichskasse melden. Benutzen Sie dazu das Formular "Meldung eines neuen Mitarbeiters" oder melden Sie den Angestellten spätestens beim Erstellen der jährlichen Lohnabrechnung. Wenn ein neuer Mitarbeiter keine AHV-Nummer (neue Sozialversicherungsnummer) hat, legen Sie Ihrem Gesuch bitte eine vollständige Kopie seiner Identitätskarte bei.
• Wenn sich Ihre Lohnsumme aufgrund der Anstellung eines neuen Mitarbeiters um mindestens 10% verändert und den Betrag von Fr. 20'000.- übersteigt, müssen Sie die Ausgleichskasse darüber informieren.
• Wenn Sie Personal anstellen, das in einem Mitgliedstaat der EU wohnt und dort ebenfalls arbeitet, müssen wir kontrollieren, ob diese Person dem schweizerischen AHV-Gesetz unterstellt ist. In diesem Fall nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Als selbstständig Erwerbender können Sie sich freiwillig bei einer Unfallversicherung versichern.