
Unternehmen - Massgebender Lohn
Die AHV-Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bezahlt. Die IV- und EO-Beiträge werden gleichzeitig mit den AHV-Beiträgen erhoben. Sie betragen insgesamt 10,6 % des Lohns, d.h. je 5,3 % für jede der beiden Parteien.
Die Beiträge werden aufgrund des «massgebenden Lohns» berechnet. Das Gesetz regelt diesen Begriff im Detail.
Die AHV/IV/EO-Beiträge werden auf der Grundlage des massgebenden Lohns berechnet. Im Detail werden folgende Bestandteile berücksichtigt: Massgebender Lohn
- Arbeit nach Zeit, nach Stücklohn (nach Aufgabe) und nach Prämien, inklusive Entschädigungen für Überstunden, Nacht- und Ersatzarbeit;
- Orts- und Teuerungszulagen;
- Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien, Beteiligungen von Mitarbeitenden;
- Gewinnbeteiligungen;
- Trinkgelder, wenn sie einen bedeutenden Teil des Lohns ausmachen;
- regelmässige Naturalleistungen (Verpflegung und Übernachtung);
- Provisionen und Kommissionen;
- Tantiemen, fixe Entschädigungen und Sitzungsgelder;
- Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Das Detail des massgebenden Lohns befindet sich im Merkblatt 2.01 Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO.