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Unternehmen - Massgebender Lohn

Die AHV-Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bezahlt. Die IV- und EO-Beiträge werden gleichzeitig mit den AHV-Beiträgen erhoben. Sie betragen insgesamt 10,6 % des Lohns, d.h. je 5,3 % für jede der beiden Parteien.


Die Beiträge werden aufgrund des «massgebenden Lohns» berechnet. Das Gesetz regelt diesen Begriff im Detail.

Welche Löhne sind der AHV unterstellt?