
Arbeitssituation - Gesundheitszustand
Wer aus gesundheitlichen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist, muss eine rasche und einfache Hilfe erhalten, um sein Einkommen sicherzustellen.
Jeder Bürger und jede Bürgerin kann im Verlauf des Lebens krank oder Opfer eines Unfalls werden. In diesem Fall überbrücken die Sozialversicherungen die finanziellen Folgen. In der Schweiz erhalten Sie, je nach Art Ihres Problems, Leistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, die Ihnen im Folgenden kurz vorgestellt werden.
Ein Unfall ist eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper.
Die Krankenversicherung ist eine der Säulen der sozialen Sicherheit. In der Schweiz erfüllt sie eine dreifache Funktion:
1. sie gewährleistet die Rückvergütung der Pflegekosten,
2. sie übernimmt die spezifischen Leistungen der Mutterschaft,
3. sie ermöglicht die Deckung des Erwerbsausfalls aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Mutterschaft.
Eine Person gilt als invalid, wenn eine bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge einer Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit vorliegt. Diese kann von Geburt an vorliegen oder durch Krankheit oder Unfall verursacht sein. Die Person gilt ebenfalls als invalid, wenn sie aus denselben Gründen nicht in der Lage ist, ihre alltäglichen Arbeiten (z.B. den Haushalt) zu verrichten.
Ihr Arbeitgeber muss für seine Angestellten eine Versicherung für Betriebsunfälle abschliessen. Wenn die Angestellten mindestens acht Stunden pro Woche in derselben Firma arbeiten, muss der Arbeitgeber ebenfalls eine Versicherung für Nichtbetriebsunfälle abschliessen.
Wer ist versichert?
Jede angestellte Person, die in der Schweiz arbeitet, ist obligatorisch versichert. Dies gilt auch für Personen, die zu Hause arbeiten, für Lernende, Praktikanten, Freiwillige, Personen, die in Lehrwerkstätten oder geschützten Werkstätten arbeiten, für Hausangestellte und Personen, welche in Privathaushalten Reinigungsarbeiten ausführen.
Wer ist nicht versichert?
Nicht versichert sind Personen, welche nicht angestellt sind, wie zum Beispiel Hausfrauen und Hausmänner, Kinder, Studierende und Pensionierte. Diese Personen müssen sich im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung gegen Unfälle versichern.
Falls bei der IV-Stelle Massnahmen erforderlich sind, werden diese von Ihrem Unfallversicherer eingeleitet. Im Zweifelsfall können Sie folgende Stelle kontaktieren:
Kantonale IV-Stelle Wallis
Av. de la Gare 15
1950 Sitten
Tel. 027 324 96 11
Wenn Ihre Abwesenheit ohne Unterbruch länger als einen Monat andauert und Ihre Krankheit chronisch zu werden droht, können Sie die IV mit dem Meldeformular informieren. Dies können auch Ihr Arzt oder Ihre Versicherung tun.
Gut zu wissen: Je früher Sie die IV kontaktieren, desto grösser sind Ihre Chancen auf eine Unterstützung bei einer nachhaltigen beruflichen Integration.
Ja, aber nur während 3 Monaten. Anschliessend muss das Gesuch auf Zulagen für Ihre Kinder vom anderen Elternteil gestellt werden, oder, wenn dieser nicht erwerbstätig ist, über den Antrag auf Zulagen für Personen ohne Erwerbstätigkeit.
Die Massnahmen der Frühintervention und der Eingliederung haben Vorrang vor den Renten. Die IV überprüft zuerst die Möglichkeiten einer Frühintervention und anschliessend diejenigen einer Eingliederung, bevor sie das Auszahlen einer Rente in Betracht zieht.
Um Ihr allfälliges Anrecht auf eine IV-Rente von Beginn an sicherzustellen, muss Ihr Antrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Auftreten der gesundheitlichen Probleme eingereicht werden.
Zusätzliche Informationen erhalten Sie direkt auf der Webseite der IV-Stelle.