
Arbeitssituation - Selbstständig erwerbend
Als selbstständig erwerbend nach der Sozialversicherungsgesetzgebung gilt
- wer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt
- wer in unabhängiger Stellung ist und sein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt.
Ob eine Person als selbstständig erwerbend eingestuft werden kann, beurteilt die Ausgleichskasse aus Sicht der AHV.
Wenn sich Ihr Sitz im Wallis befindet und Sie nicht Mitglied eines Gründervereins einer Ausgleichskasse sind, senden Sie Ihre Anmeldung an unsere Ausgleichskasse.
Eine Mitgliedschaft im Voraus ist nicht möglich. Melden Sie sich erst dann an, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufgenommen haben und Sie Ihren Status als selbstständig erwerbend beweisen können.
- Sie arbeiten unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung,
- Sie sind in unabhängiger Stellung (keine Anstellung),
- Sie tragen Ihr eigenes wirtschaftliches Risiko.
Die Ausgleichskasse entscheidet, ob es sich um eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit handelt.
Achtung: ein Eintrag im Handelsregister und eine Meldung bei der Steuerbehörde genügen nicht.
Nein, denn Sie werden als Angestellter Ihrer Firma betrachtet.
Sie benötigen eine schriftliche Validierung Ihrer Ausgleichskasse, die Ihren Status als selbstständig Erwerbender bestätigt. Anschliessend wenden Sie sich an Ihre Pensionskasse (BVG).
Achtung: wenn Sie eine AG oder eine GmbH gründen (juristische Person), gelten Sie nicht als selbstständig erwerbend und können kein Vorsorgekapital (BVG) beziehen.
Nein.
Sie müssen sich bei Ihrer Ausgleichskasse melden. Diese wird entscheiden, ob Ihr Status als selbstständig Erwerbender anerkannt wird.
Achtung : Bei einem verspäteten Anschluss müssen Verzugszinsen verrechnet werden.
Die während der betreffenden Periode versicherten Personen (Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz) können Beiträge rückwirkend nur innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, bezahlen.
Ja.
Wenn hingegen Ihr Ehepartner in angestellter Funktion tätig ist, hat diese Tätigkeit Vorrang vor Ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Familienzulagen werden in diesem Fall von seiner Familienzulagenkasse ausbezahlt.
Achtung : Bei Trennung, Scheidung oder Tätigkeit ausserhalb des Kantons gelten spezielle Bestimmungen.