Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL AHV/IV)
Globalgesetz |
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) |
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Ergänzungsleistungen zur AHV/IV |
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Rückerstattung der Krankheits- und Behinderungskosten |
Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (RKEL) |
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Rückerstattung der Zahnbehandlung |
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament unseres Staates.
Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. Sie bestehen aus zwei Kategorien:
- jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden;
- Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
Sie können Ergänzungsleistungen erhalten, wenn Sie
- einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), eine Rente der IV (ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrente), nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten, und
- nicht mehr als 100 000 Franken (Alleinstehende) oder 200 000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben, und
- in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben, und
- Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU/EFTA-Mitgliedstaates sind, oder
- als Ausländerin oder Ausländer seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre.
- Für die Prüfung, ob das Vermögen die zulässige Schwelle übersteigt, werden selbstbewohnte Liegenschaften nicht berücksichtigt.
Wenn Sie das Rentenalter erreicht haben oder invalid, verwitwet oder verwaist sind und dennoch keinen Anspruch auf eine Rente haben, weil Sie keine oder zu wenig lang AHV- oder IV-Beiträge bezahlt haben, können Sie unter gewissen Voraussetzungen trotzdem einen Anspruch auf EL geltend machen.
Der Antrag auf eine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV muss bei der AHV-Beauftragten Ihrer Wohngemeinde eingereicht werden.
FAQ - EL-Reform
Alles, was Sie über die EL-Reform wissen müssen, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt.
Wie es bereits jetzt der Fall ist, ist es uns nicht möglich, Vorausberechnungen bezüglich der Ergänzungsleistungen vorzunehmen. Anfang Januar werden Sie mittels Verfügung mit Angaben zu den beiden Berechnungsmodellen (aktuelles Recht - Reformgesetz) informiert. Der günstigere Berechnungsplan wird automatisch ausgewählt.
Die bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigte Miethöchstgrenze wird nur dann erhöht, wenn die Anwendung des neuen Gesetzes zu einer Gesamterhöhung Ihrer EL führt. Wenn Ihre tatsächliche Miete niedriger ist als die aktuelle Obergrenze, ändert sich an dieser Position Ihrer Berechnung nichts.
Ja, bis zu 100.000 CHF für eine Einzelperson, 200.000 CHF für ein Paar und 50.000 CHF pro Kind.
Innerhalb von maximal 90 Tagen, vorausgesetzt, dass alle Informationen und Belege innerhalb der vereinbarten Frist bei der Kasse eingereicht werden.
Ja, um jedoch einen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, bitten wir Sie, uns die Belege für Ihren Antrag auf erneute Prüfung zuzusenden, bevor die Verfügung in Kraft tritt.
Am 3. Arbeitstag des Monats zusammen mit Ihrer Rente, wenn diese von unserer Kasse ausgezahlt wird.
Zwei Monate nach Vorlage Einreichung der detaillierten Abrechnungen der Krankenkasse oder nach Überprüfung durch unsere medizinischen Berater und Vorlage der Krankenkassenabrechnung für Zahnarztkosten.
Alles, was Sie tun müssen, ist, uns die aktualisierten Belege zusammen mit einem Schreiben, in dem Sie die Änderung und Ihre Referenznummer (AHV-Nr. 756.xxxx.xxxx.xx) angeben, zuzusenden.
Es obliegt Ihnen, uns die Bescheinigungen über die Zins- und Saldoausweise per 31.12. des Vorjahres zuzusenden. Bitte beachten Sie, dass diese Aktualisierung nur einmal pro Jahr vorgenommen werden kann.
Wir bitten Sie, uns eine Kopie der neuen Krankenversicherungspolice zuzusenden.
Nein, es gibt keine Änderung in der Berechnung der Abtretungen (Schenkung). Hingegen kann ab dem 01.01.2021 ein übermässiger Vermögensverbrauch angerechnet werden.
Die effektive Krankenkassenprämie KVG wird bis zu der vom Kanton festgelegten Durchschnittsprämie berücksichtigt.
Im Todesfall des EL-Bezügers wird der 40'000 CHF übersteigende Teil des Nachlasses bis zur Höhe der ab 01.01.2021 ausbezahlten Leistungen von den Erben zurückgefordert.
Im Falle des Todes einer Person im APH wird eine Neuberechnung unter Berücksichtigung des für den betreffenden Monat tatsächlich in Rechnung gestellten Tagessatzes vorgenommen und die Differenz der Leistungen als Rückerstattung gefordert.
- Beiträge AHV/IV/EO/ALV/FZ
- Leistungen der AHV/IV
- Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL AHV/IV)
- Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)
- Corona Erwerbsersatzentschädigung (EO COVID-19)
- Erwerbsausfallentschädigungen Militär- oder Zivildienst (EO)
- Mutterschaftsentschädigungen (MSE)
- Vaterschaftsentschädigungen (VSE)
- Betreuungsentschädigung (BUE)
- Familienzulagen (FZ)
- Prämienverbilligung (IPV)
- Familienfonds
- Unfallversicherung (UVG)
- Berufliche Vorsorge (BVG) 2. Säule
- Ausgleichsfonds