Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL AHV/IV)

Globalgesetz

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG AHV/IV)

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV-AHV/IV)

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (AGELG)

Reglement über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELR)

Rückerstattung der Krankheits- und Behinderungskosten

Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (RKEL)

Wegleitung über die Vergütung von Krank-heits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (WKEL)

Liste der vertraglichen Anbieter von Miet-Hilfsmitteln

Rückerstattung der Zahnbehandlung

Richtlinien und Informationen bezüglich der Übernahme von Zahnbehandlungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen

 

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament unseres Staates.

Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. Sie bestehen aus zwei Kategorien:

  • jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden;
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Sie können Ergänzungsleistungen erhalten, wenn Sie

  • einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), eine Rente der IV (ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrente), nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten, und
  • nicht mehr als 100 000 Franken (Alleinstehende) oder 200 000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben, und
  • in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben, und
  • Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU/EFTA-Mitgliedstaates sind, oder
  • als Ausländerin oder Ausländer seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre.
  • Für die Prüfung, ob das Vermögen die zulässige Schwelle übersteigt, werden selbstbewohnte Liegenschaften nicht berücksichtigt.

Wenn Sie das Rentenalter erreicht haben oder invalid, verwitwet oder verwaist sind und dennoch keinen Anspruch auf eine Rente haben, weil Sie keine oder zu wenig lang AHV- oder IV-Beiträge bezahlt haben, können Sie unter gewissen Voraussetzungen trotzdem einen Anspruch auf EL geltend machen.

Der Antrag auf eine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV muss bei der AHV-Beauftragten Ihrer Wohngemeinde eingereicht werden.

FAQ - EL-Reform

Alles, was Sie über die EL-Reform wissen müssen, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt.

Was ändert sich für mich am 1. Januar 2021?
Wird die Anrechnung meiner Miete mit der EL-Reform steigen?
Ich habe ein gewisses Vermögen, kann ich EL beantragen?
Ich habe Ergänzungsleistungen beantragt, wann werde ich eine Antwort erhalten?
Kann ich gegen die erhaltene Entscheidung Einsprache erheben?
Wann wird meine Ergänzungsleistung ausgezahlt?
Wann werden meine Krankheits- und Behinderungskosten erstattet?
Ein in der Berechnung angegebener Betrag ist nicht mehr aktuell, was soll ich tun?
Der Saldo meiner Kontostände hat sich verringert, was soll ich tun?
Was muss ich tun, wenn ich meine Krankenkasse wechsle?
Wird die Veräusserung von Vermögenswerten in meiner EL-Berechnung mit der Reform der Ergänzungsleistungen neu überdacht werden?
Bis zu welchem Betrag werden meine Krankenversicherungsprämien in die Berechnung einbezogen?
Was müssen die Erben im Todesfall zurückzahlen?