Erwerbsausfallentschädigungen COVID-19 (EO COVID-19)

Bund und Kantone haben mit dem neuen COVID-19-Gesetz die Kompetenz, Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus zu erlassen. Die wirtschaftlichen Folgen dieser Massnahmen sollen ebenfalls mit dem Corona-Erwerbsersatz abgedeckt werden.

Die Erwerbsausfallentschädigungen COVID-19 hängt vom Bundesgesetz ab :

Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)

Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)

Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)

 

Die folgenden Personen haben rückwirkend ab dem 17. September 2020.

Ab dem 1. Juli 2021 können die Beträge der künftigen Erwerbsausfallentschädigungen COVID-19 auf der Grundlage des Einkommens gemäss der Steuerverfügung 2019 berechnet werden.

ZUSAMMENFASSUNG DER FRISTEN FÜR DIE EINREICHUNG EINES ANTRAGS

Anspruchsberechtigt für EO COVID-19, ab 17. Februar 2022:

  • Vom 18. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 haben auch besonders gefährdete Personen Anspruch auf die Entschädigung, sofern sie ihre Arbeit nicht von zu Hause aus verrichten können. Die Entschädigung wird an den Arbeitgeber gezahlt, wenn der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlt. Dem Antrag muss ein ärztliches Attest beigefügt werden, welches der antragsstellenden Person die Zugehörigkeit zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen bescheinigt.
    Der Anspruch endet, sobald die Erwerbstätigkeit wiederaufgenommen werden kann, spätestens jedoch am 31. März 2022.
    Der Anspruch kann bis spätestens 30. Juni 2022 bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht werden.
     
  • Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die im Veranstaltungssektor tätig sind und in ihrer Tätigkeit massgeblich eingeschränkt sind. , haben bis längstens 30. Juni 2022 Anspruch auf die Entschädigung.
    Der Anspruch endet grundsätzlich, wenn die Massnahme aufgehoben wurde oder kein Erwerbsausfall mehr vorliegt, spätestens jedoch am 30. Juni 2022.
    Der Anspruch kann bis zum 30. September 2022 bei der Ausgleichskasse geltend gemacht werden.

 

Anspruchsberechtigt für EO COVID-19, bis zum 17. Februar 2022 :

Die Frist für Anträge auf nicht bezogene Leistungen läuft am 31. Mai 2022 ab.
(
art. 6 - Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)

  • Selbständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner von Selbständigerwerbenden oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihren Betrieb wegen kantonal oder auf Bundesebene festgelegten Massnahmen schliessen müssen.
     
  • Ab dem 19. April 2021, Selbständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner von Selbständigerwerbenden oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die Aussenbereiche von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben betreiben.

    Ab dem 31. Mai 2021 können Restaurationsbetriebe unter Einhaltung des Schutzkonzeptes ihre Gäste auch im Innenbereich bewirten. Bis und mit 31. Mai 2021 haben die versicherten Personen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge Betriebsschliessung.

    Ab dem 1. Juni 2021 können Restaurationsbetriebe den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgeblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen ;
     
  • Selbständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner von Selbständigerwerbenden oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die vom Veranstaltungsverbot betroffen sind oder deren Veranstaltung wegen kantonal oder auf Bundesebene festgelegten Massnahmen abgesagt wurde.

    Ab dem 1. September 2021, es besteht keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung infolge eines generellen Veranstaltungsverbots, ausser bei Grossveranstaltungen, die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt werden müssen
     
  • Selbstständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner von Selbständigerwerbenden oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken müssen und im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens als CHF 10'000.- realisiert haben. 
    Wichtige Zusatzinformationen
  • Vom 18. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 haben auch besonders gefährdete Personen Anspruch auf die Entschädigung, sofern sie ihre Arbeit nicht von zu Hause aus verrichten können. Die Entschädigung wird an den Arbeitgeber gezahlt, wenn der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlt. Dem Antrag muss ein ärztliches Attest beigefügt werden, welches der antragsstellenden Person die Zugehörigkeit zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen bescheinigt.
  • Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist
    Bei einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung (Schule, Kindergarten oder Sondereinrichtung) oder Quarantäne.
     

Kontakt : covid@avs.vs.ch

 

NÜTZLICHE DOKUMENTE


MERKBLATT 6.13 CORONA ERWERBSERSATZ
Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab 17. September 2020

FAQ EO COVID-19
Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus