Lebenslage - Trennung, Scheidung
Die Scheidung ist eine Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Sobald diese nicht mehr besteht, gehören die Partner formell nicht mehr zusammen. Bei einer Trennung muss zwischen der aussergerichtlichen Trennung (ohne Gerichtsurteil) und der gerichtlichen Trennung (mit Gerichtsurteil) unterschieden werden.
Ganz besonders zu beachten ist, dass sowohl Scheidung als auch die beiden Trennungsarten gesetzlich wie verwaltungstechnisch unterschiedliche Auswirkungen haben.
In jedem Fall muss die neue Situation der Ausgleichskasse mitgeteilt werden. Bei einem Wechsel der Adresse oder einer Änderung betreffend die Auszahlung müssen die Informationen unverzüglich erfolgen.
Einkommenssplitting: Bei einer Scheidung muss das Formular "Antrag für Einkommenssplitting bei einer Scheidung" ausgefüllt werden. Das während der Jahre als verheiratetes Paar erzielte Einkommen wird nämlich je zur Hälfte auf die beiden Partner aufgeteilt. Im Bereich der AHV sieht die Gesetzgebung keine Möglichkeit für spezifische Vereinbarungen vor. Wenn dieser Antrag nicht sofort gestellt wird, muss er auf jeden Fall zum Zeitpunkt des Erhalts einer Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente erfolgen.
AHV-Beiträge: Wenn Sie zu 50% und mehr als 9 Monate pro Jahr arbeiten, müssen Sie im Hinblick auf die AHV-Beiträge keine administrativen Schritte unternehmen. In allen anderen Fällen muss der Fragebogen Nichterwerbstätig ausgefüllt werden.
Leistungen der AHV oder der IV: Das Anrecht auf Leistungen sowie der Betrag können sich ändern. Deshalb muss die Trennungsvereinbarung oder das Scheidungsurteil der Ausgleichskasse zugesandt werden, welche Ihnen die Leistungen ausbezahlt. Wenn Sie Kinder haben, welche Renten beziehen, senden Sie dasselbe Dokument.
Ergänzungsleistungen: Ihre wirtschaftliche und persönliche Situation ändert sich und es ist eine neue Berechnung nötig. Deshalb muss eine vollständige Kopie der Trennungsvereinbarung oder des Scheidungsurteils an die Ausgleichskasse gesendet werden.
In jedem Fall:
Die neue Situation muss der Ausgleichskasse mitgeteilt werden. Bei einem Wechsel der Adresse oder des Auszahlungsorts müssen die Informationen unverzüglich erfolgen.
Familienzulagen:
Das Anrecht kann sich ändern. Deshalb muss eine vollständige Kopie der Trennungsvereinbarung oder des Scheidungsurteils an Ihre Familienzulagenkasse gesendet werden.
Subvention der Krankenversicherungsprämien:
Die Kinder werden berücksichtig:
- mit der Person, welche die Betreuung und das Sorgerecht der Kinder innehat,
- wenn das Sorgerecht geteilt ist, mit dem Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge erhält,
- wenn keine Unterhaltsbeiträge ausbezahlt werden, mit dem Elternteil, der die Krankenkasse bezahlt,
- wenn alles geteilt ist, mit dem Elternteil, der das höhere Einkommen erzielt.
Leistungen der AHV oder der IV:
Die Zusatzrenten für die Kinder müssen grundsätzlich mit der Hauptrente ausbezahlt werden. Deshalb muss eine vollständige Kopie der Trennungsvereinbarung oder des Scheidungsurteils an Ihre Ausgleichskasse gesendet werden.
Die Person, welche das Sorgerecht innehat, erhält grundsätzlich die Zusatzrenten.
Das volljährige Kind kann verlangen, dass ihm die Rente direkt ausbezahlt wird.
Achtung! Jedes anderslautende Urteil des Zivilrichters oder der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde bleibt vorbehalten.
Ergänzungsleistungen:
Ihre wirtschaftliche und persönliche Situation ändert sich und es ist eine neue Berechnung nötig. Deshalb muss eine vollständige Kopie der Trennungsvereinbarung oder des Scheidungsurteils an Ihre Ausgleichskasse gesendet werden.
Wenn Sie als Paar für das laufende Jahr kein Anrecht haben, können Sie als Einzelperson (eventuell mit den Kindern) ein Gesuch erstellen. Dem Gesuch sind Kopien folgender Dokumente beizulegen:
- Trennungsvereinbarung,
- letzte Steuererklärung,
- Einkommen seit der Trennung und
- Versicherungspolice.