Familienfonds

Der Familienfonds hat zum Zweck eine Sozialhilfe an alleinstehende Personen oder Ehepaare mit niedrigen Einkommen und Kinderlasten, die im Kanton wohnhaft sind, zu gewähren.

Finanziert wird der Fonds durch einen erhaltenen Beitrag der Familienzulagenkassen von 0.18% auf die Löhne und Einkommen. Dies ermöglicht eine Haushaltszulage von CHF 1'350.- bis CHF 2'260.- im Dezember zu bezahlen.

Die Normen zur Festsetzung des Bezügerkreises hängen vom Einkommen und vom Vermögen ab, wie für den Anspruch auf die Prämienverbilligung der Krankenkassen. Der Staatsrat bestimmt jährlich die Einkommensgrenzen zur Berechtigung der Haushaltszulage aufgrund der finanziellen Möglichkeiten des Fonds und der potentiellen Bezüger.

Einkommensgrenzen und Beträge im Jahr 2023:

 

  Alleinerziehend
mit einem Kind
Paar /
Konkubinatspartner
mit einem Kind
Haushaltszulagen
Sozialhilfebezüger
Subventionen zu 100%    
0.- 0.- 2'260.-
Klasse 1 41'938.- 53'213.- 2'130.-
Klasse 2 45'261.- 57'864.- 2'000.-
Klasse 3 48'584.- 62'516.- 1'870.-
Klasse 4 51'907.- 67'169.- 1'740.-
Klasse 5 55'229.- 71'821.- 1'610.-
Klasse 6 58'553.- 76'473.- 1'480.-
Klasse 7 61'875.- 81'125.- 1'350.-

 

Für jedes zusätzliche Kind werden folgende, degressive Zusätze zur Einkommensgrenze hinzugezählt:

  • Für das zweite Kind: CHF 12'100.-
  • Für das dritte Kind: CHF 10'450.-
  • Für das vierte und jedes weitere Kind: CHF 8'800.-

Der Familienfonds wird für Kinder zwischen den Jahrgängen 2003 und 2022 bezahlt.

Für das Jahr 2023 erhalten die Familien ab Mitte November 2023 automatisch eine Mitteilung über ihren Anspruch auf die Haushaltszulage.
Für die Auszahlung, müssen unserer Kasse die Bank- und Postverbindungen bekanntgegeben werden.
Nur bei Änderungen ist der Antwortcoupon zu retournieren!

 

Soforthilfe für ein hospitalisiertes Kind (im Falle von Krankheit oder Unfall)
 

Seit dem 1. Januar 2019 haben Familien, deren Kind während mehr als 30 Tagen der Pflege oder eines Spitalaufenthaltes bedarf, Anrecht auf Soforthilfe. Diese kann zur Deckung von Kosten für Transporte, ausserhäusliche Verpflegung, Unterbringung, Haushalthilfe oder Kinderbetreuung dienen.

Die Nutzung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Das Kind darf höchstens 18 Jahre alt sein (oder 25-jährig bzw. älter, wenn in Ausbildung)
  • Die Präsenz eines Elternteils beim kranken bzw. hospitalisierten Kind ist erforderlich
  • Es entstehen im Zusammenhang mit der Krankheit bzw. dem Unfall des Kindes nachweislich Verdienstausfälle oder Zusatzkosten
  • Das monatliche Familieneinkommen darf CHF 12'000.- (oder CHF 8'000.- bei Einelternhaushalten) nicht übersteigen

 

Geburtszulage für Arbeitslose

Die revidierte Walliser Gesetzgebung sieht vor, dass analog der Lohnbezüger auch arbeitslose Personen zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes bzw. einer Adoption eine Geburtszulage erhalten.