Mutterschaftsentschädigungen (MSE)

Das Mutterchaftsentschädigun wird ab 1. July 2005 nach dem EOG gewährt:

Erwerbsausfallentschädigung

Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG)

Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV)

 

Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220.- (2022: CHF 196.-) pro Tag. 

Mütter haben, ab Juli 2021, weiterhin Anspruch auf die Entschädigung, wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Sie haben Anspruch auf die Verlängerung, wenn Sie nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn Sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes 

  • Arbeitnehmerin oder
  • selbständig erwerbend sind; oder
  • im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder eine genügende Beitragszeit im Sinne des Arbeitslosengesetzes aufweisen; oder
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Und auch 

  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf: 
    • 6 Monate bei Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
    • 7 Monate bei Geburt vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
    • 8 Monate bei Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat; 
  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. 

In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungsund Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.