
Arbeitssituation - Arbeitslosigkeit
Als arbeitslos gemäss SECO gilt eine Person, wenn sie nicht erwerbstätig und beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet sowie für eine Arbeitsvermittlung verfügbar ist. Ob sie Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat, ist dabei unerheblich.
Nein. Die AHV-Beiträge werden direkt von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen.
Wenn Sie verheiratet sind und Ihr Ehepartner noch während 9 Monaten zu 50% erwerbstätig ist und einen Jahreslohn von mindestens CHF 10'000.- erhält oder als selbstständig Erwerbender ein Jahreseinkommen von mindestens CHF 18'800.- (2022: CHF 18'000.-) erzielt, sind Sie über das Einkommen Ihres Ehepartners versichert. In allen anderen Fällen müssen Sie die AHV-Beiträge persönlich bis zu Ihrem ordentlichen Rentenalter bezahlen und diesen Fragebogen ausfüllen.
Ja, wenn Ihr Kind Anspruch auf den Zusatz laut Arbeitslosenversicherungsgesetz gibt & keine andere Person ein Anrecht für eine Geburts- oder Adoptionszulage für dasselbe Kind geltend machen kann.
Sie müssen diese Anfrage ausfüllen.
Arbeitslose, die nach dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden und kein ausreichendes Einkommen mehr finden, können bis zur Pensionierung Überbrückungsleistungen erhalten.