null Massnahmen für Betreuende Angehörige

Massnahmen für Betreuende Angehörige

Ein betreuender Angehöriger erbringt nebenberuflich und informell kontinuierlich Dienstleistungen der Hilfe, der Pflege und der Anwesenheit, um damit die Behinderungen und das Unvermögen eines bedürftigen Menschens zu kompensieren, seine Sicherheit zu gewährleisten und seine Identität und gesellschaftliche Zugehörigkeit zu erhalten.

Kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten
Im Obligationenrecht wird ein bezahlter Urlaub eingeführt, damit Arbeitnehmende kranke oder verunfallte Familienmitglieder oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner betreuen können. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Fall und nicht mehr als zehn Tage pro Jahr.

Betreuungsgutschriften der AHV
Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften in der AHV wird ausgeweitet, damit mehr pflegebedürftige Personen selbstständig bei sich zuhause leben können. Mit dem neuen Gesetz erhalten betreuende Angehörige diese Gutschrift auch, wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezieht. Auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben Anspruch, wenn das Paar seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt lebt.
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Anpassung des Anspruchs auf die Hilflosenentschädigung der IV und den Intensivpflegezuschlag
Überdies werden der Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder dahingehend angepasst, dass der Anspruch während eines Spitalaufenthalts des Kindes nicht mehr aufgehoben wird. Dauert der Spitalaufenthalt länger als einen Monat, werden die Hilfen weiterhin ausbezahlt, sofern die Anwesenheit der Eltern im Spital erforderlich ist.

Urlaubs- und Betreuungsentschädigung
Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen, haben Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub. Die Betreuungsentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens. Es werden maximal 98 Taggelder während einer Rahmenfrist von 18 Monaten ausgerichtet.
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