Anspruch auf Erwerbsersatz (Betriebsschliessungen)
Sämtliche Entschädigungen aufgrund der Betriebsschliessungen werden per 16. Mai 2020 eingestellt. Selbständigerwerbende, welche weiterhin von der angeordneten Betriebsschliessung betroffen sind oder die über kein notwendiges Schutzkonzept verfügen, müssen eine Erklärung vorlegen, um weiterhin die Entschädigung erhalten zu können.
Um die Aufrechterhaltung dieses Anspruchs beantragen zu können, müssen die betroffenen Selbständigen ihre Erklärung an die Adresse: covid@avs.vs.ch mailen.
Nebst Personalien und Versichertennummer ist die Angabe über die Art des Betriebes erforderlich und die betroffene Person hat zu bestätigen, dass sie weiterhin von der behördlich angeordneten Betriebsschliessung betroffen ist.
Nach Vorliegen der Erklärung des anspruchsberechtigten Selbständigerwerbenden kann die Aus-zahlung des Corona-Erwerbsersatzes fortgesetzt werden bzw. ab 17. Mai 2020 wiederaufgenommen werden.
Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Härtefälle endet automatisch am 16. Mai 2020. Infolgedessen besteht keine Möglichkeit, eine Verlängerung der Zahlung zu beantragen.
Formular et memento :
News
- Arbeitgeberabrechnungen 2021
- Massnahmen für Betreuende Angehörige
- Urlaub für Mütter kranker Neugeborener
- QR-Rechnungen
- EO-Covid-19 und Steuererklärung
- Arbeitgeberabrechnungen 2020
- Zahlungsplan für die AHV/IV/EL-Leistungen - 2021
- Der Vaterschaftsurlaub tritt am 1. Januar 2021 in Kraft
- EO COVID-19
- Redistribution du produit de la taxe sur le CO2 aux entreprises
- Anspruch auf Erwerbsersatz (Kinderbetreuung)