Generelles Verbot für Feuer im Freien

Alle Feuer mit offener Flamme oder jede Aktivität, die einen Brandausbruch verursachen kann, sind unabhängig von Ort und Anlass (Grillieren, 1.-August-Feuer etc.) absolut verboten.

Es gilt zu bedenken, dass das Anzünden eines Grills, auch bei nur kurzzeitig starker Rauchentwicklung, leicht einen Alarm und damit einen Grosseinsatz der Feuerwehr auslösen kann; aus diesem Grund darf auch bei den erlaubten Aktivitäten nur wenig Rauch entstehen.

Um die Regelung bei generellem Feuerverbot durchzusetzen, deren Kontrolle zu erleichtern und den Einwohnern gegenüber Klarheit zu schaffen, gilt das Verbot einheitlich und für das gesamte Kantonsgebiet.

Auf dieser Seite präsentieren wir eine nicht abschliessende Liste mit Aktivitäten, die bei einem generellen Verbot von Feuern im Freien erlaubt oder verboten sind.

Alle erlaubten Aktivitäten müssen unter der angemessenen Aufsicht einer erwachsenen Person und unter der Einhaltung situationsgerechter Sicherheitsmassnahmen stattfinden. Insbesondere müssen Löschmittel vorhanden sein (Wasserspritze, ein dem Feuertyp entsprechender Feuerlöscher etc.).

Regelung bei generellem Feuerverbot

  • Die Benützung von mobilen Grills mit geringer Rauchentwicklung (Gas- oder Elektrogrill) auf einer festen, nichtbrennbaren Unterlage (z.B. Betonsockel, Steinplatten etc.);

  • Geschlossene Holzfeuer (Holzherd, Speckstein- oder Schwedenofen etc.) in einem Haus, Ferienhaus oder Maiensäss mit einem normenkonformen Rauchabzug;

  • Die Benützung von festen Holz- oder Holzkohle-Grills in geschlossenen Gebäuden (Restaurants, Festsälen etc.) mit einem normenkonformen Rauchabzug;

  • Ausserhalb des Waldareals werden Feuer für die Zubereitung von Speisen (nur Gas- oder Elektrogeräte) toleriert, vorausgesetzt, dass diese Aktivitäten in Anlagen und Einrichtungen erfolgen, die unter ständiger Überwachung stehen, die über die notwendigen Löschmittel verfügen (Feuerlöscher, Wasserschlauch, Hydrant etc.), die keine unmittelbare Brandgefahr darstellen und die nur wenig Rauch erzeugen.

  • Ausnahme für 2023: Das Grillen ist in privaten Bereichen und unter der Verantwortung derjenigen, der den Grill betreibt, erlaubt, solange die Grill-Installation auf einer nicht brennbaren Unterlage (Betonsockel, Steinplatte ...) und in sicherer Entfernung von brennbarer Vegetation und Waldflächen aufgestellt wird.

Es versteht sich von selbst, dass jede Benützung unter der vollen Verantwortung der Person erfolgt, welche die Anlage in Gang setzt, und dass diese Person bei allfälligen Schäden haftbar gemacht wird. Bei windigem Wetter ist zu beachten, dass die Brandgefahr zunimmt.

In jedem Fall bleibt der zuständigen Behörde das Recht vorbehalten, gegen die Benützung solcher Anlagen einzuschreiten und auf ihrem Zuständigkeitsgebiet ein Feuerverbot für den Zeitraum zu erlassen, den sie für notwendig hält.

Alle erlaubten Aktivitäten müssen unter der angemessenen Aufsicht einer erwachsenen Person und unter der Einhaltung situationsgerechter Sicherheitsmassnahmen stattfinden. Insbesondere müssen Löschmittel vorhanden sein (Wasserspritze, ein dem Feuertyp entsprechender Feuerlöscher etc.).

 

  • Die Benützung von mobilen Grills mit geringer Rauchentwicklung (Gas- oder Elektrogrills), die auf oder in weniger als 10 m Entfernung zu brennbaren Flächen oder Pflanzen stehen (auf dem Erdboden, auf einer Wiese, in der Nähe von Sträuchern oder Bäume etc.);

  • Die Benützung von mobilen Grills mit starker Rauchentwicklung (alle Arten von Holz- oder Kohle-Grills, einschliesslich Einweggrills);

  • Das Abfeuern von Feuerwerk oder das Anzünden von 1.-August-Feuern im Privatbereich;

  • Das Abfeuern von professionellem, von den Gemeinden veranstaltetem Feuerwerk;

  • Die Benützung von festen Holz- oder Holzkohlegrills in ganz oder teilweise offenen Unterständen, auch wenn sie über einen normenkonformen Rauchabzug verfügen;

  • Die Benützung von festen Grills oder von Feuerstellen (mit Holz oder Kohle), auch auf öffentlichen Picknickplätzen, Maiensässen oder Alpen und Campingplätzen;

  • Das Entfachen von Feuern mit direktem Kontakt zum Erdboden;

  • Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen jeglicher Art im Freien;

  • Die Benützung von Maschinen mit Funkenwurf in der Nähe von brennbaren Pflanzen (Schweissbrenner, Betonschneider, Schleifmaschinen etc.);

  • Das Verstreuen von Asche oder glühendem Material im Freien;

  • Das Freisetzen von fliegenden oder schwimmenden Papierlaternen;