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Auengebiet und Landschaft auf der Gemmi, © DWNL
Westliche Smaragdeidechse (Lacerta bilineata), © DWNL
Ausnahmebewilligung
Das Fangen von geschützten Tierarten oder das Sammeln (ganz oder einzelner Teile) geschützter Pflanzenarten sowie Tätigkeiten in Schutzgebieten welche verboten sind, müssen vom Kanton bewilligt werden. Eine solche Ausnahmebewilligung braucht es auch wenn die Untersuchungen in einem wissenschaftlichen Kontext stehen oder die Aktivitäten einen pädagogischen Zwecken verfolgen. Für das Fangen und Sammeln von Tier- oder Pflanzenarten zu Erwerbszwecken muss ebenfalls immer eine Ausnahmebewilligung beim Kanton angefordert werden.

