Waldfeststellung

Was heisst überhaupt «Wald»? Was im allgemeinen Sprachgebrauch nicht erklärt werden muss, bedarf in der Forstgesetzgebgung einer ganz spezifischen Definition.

Damit im Kanton Wallis eine mit Bäumen oder Sträuchern bestandene Fläche als Wald gilt, muss sie sowohl quantitative (mindestens 800 m2 Fläche, mindestens 12 m breit und mindestens 20 Jahre alt) als auch qualitative Kriterien erfüllen (Schutzfunktion gegenüber Naturgefahren, Naturschutz,  etc.). Ob es sich bei einer bestockten Fläche also auch tatsächlich um Wald handelt, wird anhand einer technischen Prüfung, einer sog. Waldfeststellung, festgelegt. Die Waldfestellungskarte ist hier abrufbar.

Die Waldfeststellung wird immer dann vorgenommen, wenn Bauzonen unmittelbar am Waldgebiet angrenzen oder wenn Bauzonengrenzen in der Nähe von Waldgebiet verlaufen. Soweit möglich, werden Waldfeststellungen innerhalb der Verfahren zur Anpassung von Zonennutzungsplänen behandelt. Die Abgrenzung des Waldareals erfolgt im Auftrag der Gemeinde und unter Leitung des Ingenieurs Wald des Forstkreises. Sie werden vom Amtsgeometer aufgenommen und in die Grundbuchpläne übertragen.

Andere Waldfeststellungen, die entweder beantragt werden oder von Amtes wegen erfolgen, werden auf Kosten des Antragsstellers ausgeführt.

Keine Rolle bei der Waldfeststellung spielt, als was eine bestockte Fläche im Grundbuch eingetragen war, wie sie entstand oder wie sie genzutzt wurde.

Es gibt auch Sonderwald-Feststellungen, wie dies für Waldweiden, Kastanienwälder oder Nussbaumbestände (Selven) der Fall ist.​​​​​​