Nachteilige Nutzung
Nachteilige Nutzung (Forstlichen Servituts)
Eine Baute, eine Anlage oder jeder Eingriff im Wald kann eine Beeinträchtigung von dessen Funktion als Rückzugsgebiet für Waldtiere- und pflanzen bedeuten. Deshalb ist, wenn nicht sowieso schon eine Rodungsbewilligung eingeholt werden muss, auf jeden Fall eine Bewilligung für eine nachteilige Nutzung einzuholen. Das gilt für:
- nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald (nicht abschliessende Liste): Anlagen wie Rastplätze, Seilpärke, Vita-Parcours, Finnenbahnen, Wanderwege (je nach Breite), Reitwege, Spielplätze, Lehrpfade/Themenwege, erdverlegte Wasserleitungen; sowie Bauten, wie gedeckte Rastplätze, Jagdhütten, Bienenhäuser, Antennen, Kunstobjekte, Reservoirs, Bildstöcke, Gedenksteine und vergleichbare Bauobjekte mit einem Bodenbedarf bis zu maximale 25 m2.
- Anlagen, welche die Baumhöhen einschränken, namentlich elektrische Leitungen und Seilbahnanlagen (Sessellifte, Gondelbahnen, etc.)
- Aktivitäten, welche die Waldfunktionen beeinträchtigen, wie das Einsammeln von Waldstreu, die Waldbeweidung mit Gross- oder Kleinvieh, etc.
Die forstlichen Bauten und Anlagen, welche der Waldbewirtschaftung dienen (Forststrassen, Holzabfuhrwege, Lagerplätze für Holz oder Schnitzel, etc.), sowie Schutzbauten für Naturgefahren im Wald (Lawinen, Steinschlag, etc.) gelten als nutzungskonform und bedürfen daher keiner forstlichen Bewilligung.
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Rue Traversière 3
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jean-marie.putallaz
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Rue Traversière 3
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