Nachteilige Nutzung (Forstliches Servitut)

[DRAFT] Jede Baute, jede Anlage oder jeder Eingriff in den Wald kann die Funktion des Waldes als Rückzugsort für Waldtiere und -pflanzen beeinträchtigen. Deshalb ist eine nachteilige Nutzung des Waldes in jedem Fall bewilligungspflichtig, sofern das Objekt nicht einer Rodungsbewilligung unterliegt.

Das gilt für:

  • nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald (nicht abschliessende Liste): Anlagen wie Rastplätze, Seilpärke, Vita-Parcours, Finnenbahnen, Wanderwege (je nach Breite), Reitwege, Spielplätze, Lehrpfade/Themenwege, erdverlegte Wasserleitungen; sowie Bauten, wie gedeckte Rastplätze, Jagdhütten, Bienenhäuser, Antennen, Kunstobjekte, Reservoirs, Bildstöcke, Gedenksteine und vergleichbare Bauobjekte mit einem Bodenbedarf bis zu maximale 25 m2.
  • Anlagen, welche die Baumhöhen einschränken, namentlich Stromleitungen und Seilbahnanlagen (Sessellifte, Gondelbahnen, etc.)
  • Aktivitäten, welche die Waldfunktionen beeinträchtigen, wie das Einsammeln von Waldstreu, die Waldbeweidung mit Gross- oder Kleinvieh, etc.

Die forstlichen Bauten und Anlagen, welche der Waldbewirtschaftung dienen (Forststrassen, Holzabfuhrwege, Lagerplätze für Holz oder Schnitzel, etc.), sowie Schutzbauten für Naturgefahren im Wald (Lawinen, Steinschlag, etc.) gelten als zonenkonform und bedürfen daher keiner forstlichen Bewilligung.