Energieanforderungen für Gebäude

Wärmebedarf

Anfang der 1980er Jahre wurden in den gesetzlichen Bestimmungen die ersten Anforderungen zur Reduzierung des thermischen Energiebedarfs der Gebäude festgelegt. Durch diese Anforderungen, die schrittweise verstärkt wurden, verbrauchen heute gebaute Gebäude 4 bis 5 Mal weniger Energie für Heizung und Warmwassererzeugung als Gebäude in den 1970er Jahren, wodurch die Nutzung erneuerbarer Energien (Umgebungswärme, Solarenergie, Holz) interessant wird.

Durch die verschiedenen Minergie-Standards konnten sich die Technologien und Erfahrungen entwickeln, die heute allen Gebäuden zu Nutzen kommen. Diese Standards können einem Bauherrn empfohlen werden, der Zielvorgaben über dem Durchschnitt erreichen und ein Gebäude errichten will, das den kommenden gesetzlichen Auflagen vorgreift.

Auch wenn die heutigen Gebäude potenziell viel komfortabler geworden sind, können Planungs- oder Verhaltensfehler der Bewohner den Komfort einschränken (beispielsweise zu grosse Fensterflächen ohne äusseren Sonnenschutz, ungeeignete Regelsysteme, unzureichende oder zu grosse Öffnung der Fenster usw.).

Es besteht noch Verbesserungsbedarf, um dem Wärmebedarf der neuen Gebäude durch Weiterentwicklung des Materials, der Fenster und der Lüftungssysteme sowie durch Verhaltensänderungen der Bewohner zu reduzieren.

Strombedarf

Die Drosselung des Stromverbrauchs ist angesichts der vielfältigen Anwendungen, die möglich sind, eine echte Herausforderung. Ein besonderes Augenmerk ist deshalb auf die Wahl der Elektrogeräte zur Ausstattung eines Gebäudes zu legen. Energieetikette sind ein guter Indikator.

INHALT

Die energetischen Anforderungen für Bauten betreffen vor allem :

  • Gebäudehülle
  • Höchstanteil an nicht erneuerbaren Energien für den Wärmebedarf
  • Die technischen Installationen (Heizung, Warmwasser, Lüftung Klimatisierung, Beleuchtung)
  • Die Schwimmbäder
  • Die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
  • Ausführung (Verfahren)

Die notwendigen harmonisierten Formulare für eine Baubewilligung sind verfügbar auf der Webseite der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) auf folgender Seite : http://www.endk.ch

Gebäudehülle

Die Anforderungen an die Gebäudehülle haben hauptsächlich zum Ziel den Energiebedarf zum Heizen eines Gebäude einzuschränken. Sie sind jedoch auch dafür da, um die sommerliche Überhitzung zu reduzieren damit die Gebäude weniger klimatisiert werden müssen.

Diese Anforderungen sind im Interesse des zukünftigen Bewohners, da sie den Komfort erhöhen und die Nebenkosten senken.

Betreffend der Wärmedämmung ist festzuhalten, dass die Qualität des Isolationsmaterials genau so wichtig ist wie die Dicke der Isolation. Vereinfacht ausgedrückt, muss bei einem Neubau in der Grössenordnung mit folgenden Isolationsstärken gerechnet werden:

  • 16 cm für eine Wand (Fassade) mit Aussenisolation  (Lambda = 0.034 W/mK) ;
  • 18 cm für ein Dach mit Isolation auf den Sparren  (Lambda =0.036 W/mK) ;
  • 12 cm für den Boden gegen unbeheizt oder das Erdreich  (Lambda =0.034 W/mK) ;
  • eine Doppelverglasung mit einem U-Wert  U kleiner oder gleich 1.1 W/m2K (Glas, Rahmen und Glasabstandhalter einbegriffen ).

Auch die bestehenden Bauten müssen diese Anforderungen einhalten. Sobald die Gebäudehülle einer Renovation unterworfen wird, müssen die Anforderungen an die Wärmedämmung eingehalten werden. Die Dicken der Isolationsstärken sind vereinfacht ausgedrückt die oben erwähnten, von denen man ca. 2 bis 4 cm wegnehmen kann.

Die minimalen gesetzlichen Anforderungen entsprechen jedoch nicht dem wirtschaftlichen Optimung. Wir empfehlen den Bauherren welche einen erhöhten Komfort wünschen, sowie einen Energiebedarf welcher im Sinne der nachhaltigen Entwicklung ist, eine Wärmedämmung ≥ 22 cm vorzusehen.

Höchstanteil an nicht erneuerbaren Energien für die Wärmeerzeugung

Die minimalen gesetzlichen Anforderungen fixieren eine maximalen Wert für den Wärmebedarf für die Heizung eines Gebäudes.

Die Gesetzgebung sieht vor, dass für Neubauten, maximal 80% des maximal erlaubten Wärmebedarfs für die Heizung und das Warmwasser durch nicht erneuerbare Energien gedeckt werden kann.

Um diese Anforderung einzuhalten, bestehen mehrere Möglichkeiten. Nachfolgend werden die wichtigsten erwähnt:

  • Installieren einer Wärmepumpe ;
  • Installen einer Holzheizung ;
  • Ergänzen der Öl- oder Gasheizung mit einer thermischen Solaranlage  ;
  • Verstärken der Isolation des Gebäudes .

Technische Installationen

Die Anforderungen an die technischen Anlagen liegen im Interesse der zukünftigen Nutzer und Betreiber.

Es wird verlangt dass:

  1. die Installationen richtig dimensioniert sind, eine sorgfältige Inbetriebnahme der Anlagen erfolgt, ein Betriebsordner mit den anlagespezifischen Betriebsdaten vor Ort ist.  
  2. Öl- und Gasheizkessel die Kondensationswärme ausnützen
  3. Warmwassererwärmer energetisch richtig gedämmt sind
  4. die Wassertemperatur der Heizkörper für die Raumheizung höchstens 50°C erreicht
  5. der Rohrabstand der Fussbodenheizung für die Raumheizung so gewählt ist, dass die Wassertemperatur höchstens 35°C erreicht
  6. Heizung- und Warmwasserleitungen energetisch richtig gedämmt sind
  7. die beheizten Räume mit Einrichtungen ausgestattet sind, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbstständig zu regeln.
  8. Heizbänder und Warmwasserumwälzpumpen mit elektrischen Anschlüssen ausgestattet sind, damit mittels einer Schaltuhr oder eines Steuerungsthermostats unnötige  Energieverbräuche  vermieden werden können
  9. in Zweitwohnungen oder teilweise besetzten Wohnungen eine Fernbedienung vorhanden ist, damit die Raumtemperatur mindestens auf zwei unterschiedlichen Temperaturniveaus eingestellt werden kann
  10. anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugungsanlagen, genutzt wird
  11. Lüftungsanlagen mit einer Wärmerückgewinnung ausgerüstet sind
  12. Lüftungstechnische Anlagen energetisch richtig gedämmt sind
  13. der Nachweis einer energieeffizienten Kühlanlage erbracht ist
  14. für Nichtwohnbauten mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000m2 der Nachweis einer  energieeffizienten Beleuchtung, Lüftungs- und Klimaanlage erbracht ist.

Zusätzlich Einschränkungen sind vorgesehen.

  1. Die elektrische Beheizung von Gebäuden ist nicht erlaubt.
  2. Als Notfallvorrichtung ist in bestimmten Fällen die Installation eines elektrischen Widerstandes erlaubt.
  3. Der Ersatz einer elektrischen Widerstandsheizung (Elektroheizkessel) mit Wasserverteilsystem durch einen neuen Elektroheizkessel ist nicht erlaubt. 
  4. Heizungen im Freien (welche Wärme liefern ausserhalb von geschlossenen Räumen wie für Terrassen, für Rampen, für Rinnen, für Sitzplätze, usw.) sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.

Schwimmbäder

Beheizte Schwimmbäder haben einen hohen Energiebedarf. Ausserdem, je wärmer das Wasser desto höher ist das Verdunstungsphänomen.

Daher folgende Anforderungen :

  • Die Notwendigkeit einer Abdeckung um ausserhalb der Betriebszeiten die Wärmeverluste durch Verdampfung zu senken.
  • Die Rückgewinnung der Wärme aus dem Schwimmbadabwasser
  • Die Regulierung der Wassertemperatur mit Präzisionsinstrumenten
  • Dämmung der Wände und des Schwimmbadboden

Je nach Fall ist der Energiebedarf zur Beheizung des Schwimmbadwassers mit 50% bis 100% erneuerbarer Energie abzudecken.

Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Um den Gebäudenutzern Verantwortung zu geben, sieht die Gesetzgebung vor, den Verteilschlüssel zum großen Teil auf den tatsächlichen Wärmeverbrauch der Wärmebezüger abzustützen. Grundsätzlich müssen alle Gebäude mit fünf oder mehr Nutzeinheiten mit Geräten ausgestattet sein, die eine individuelle Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung ermöglichen.

Folglich sind die Kosten für Heizung und Warmwasser zum überwiegenden Teil anhand des effektiven Verbrauchs der einzelnen Nutzer gemäss dem Abrechnungsmodel vom Bundesamt für Energie abzurechnen.

Bauten mit niedrigem Wärmebedarf oder deren Bedarf im Minimum zur Hälfte mit erneuerbaren Energien abgedeckt wird sind von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung befreit.

Vorzeigefunktion von öffentlichen Gebäuden

Bauten und Anlagen die im Besitz des Kantons, der Gemeinde oder anderer öffentlicher Körperschaften sind, sollen beispielhaft gebaut und betrieben werden.  Die Referenz ist hierzu der Minergie.Standard.

Ausführung

Die Einhaltung der energetischen Anforderungen ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. Wenn ein Projekt kein Baubewilligungsverfahren erfordert, muss der Bauherr selbst sicherstellen, dass die  Anforderungen eingehalten werden. Wo vorgesehen ist ein Energienetz zu verwenden (Gas, Strom, Fernwärme, usw.), sind vor Baubewilligungsverfahren mit dem Netzbetreiber Anschlussmöglichkeiten und Anschlussbedingungen zu überprüfen.

Bauherr und Projektverantwortlicher liefern der zuständigen Behörde nach Abschluss der Arbeiten eine Konformitätserklärung, dass die ausgeführten Arbeiten dem Bewilligten Projekt entsprechen.

Dokument : 380-1 U-Werte und Isolationen SIA 2009

Die Verordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen (VREN) vom 9. Juni 2004 wurde aktualisiert und ersetzt durch die VREN vom 9. Februar 2011.

Künftig hat beim Baubewilligungsverfahren der Energienachweis für jedes Projekt folgende Dokumente zu enthalten :

  • das Hauptformular (EN-VS) und
  • die notwendigen Energienachweise je nach den geplanten Arbeiten.

Das neue Hauptformular enthält Erklärungen zum Verfahren für die Erstellung eines vollständigen Dossiers.

Die notwendigen harmonisierten Formulare für das Baubewilligungsverfahren sind weiter unten, oder auf der schweizerischen Webseite der « Konferenz der kantonalen Energiedirektoren » (EnDK) verfügbar unter folgender Adresse: www.endk.ch.

Wichtig: Die Verantwortung für die Kontrollen der Energienachweise im Rahmen des Baubewilligungsverfahren liegen beim Gemeinderat als zuständige Behörde für Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen, auch dann, wenn die Energienachweise an den Kanton weitergeleitet werden.

 

Zusammenfassung der Formulare und Nachweise

 

 PDF

Excel

Vollzugs-hilfen

Hauptformular für den Energienachweis mit Erklärungen zu den kantonsspezifischen Sachverhalten, obligatorisch falls die Arbeiten die Gebäudehülle betreffen

EN-VS

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Formulare für den Energienachweis      
Höchstanteil - Standardlösung

EN-1a

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Hilfe EN-1

Höchstanteil - Rechnerische Lösung

EN-1b

EN-1c

Hilfe EN-1

Wärmedämmung - Einzelbauteilnachweis

EN-2a

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Hilfe EN-2

Wärmedämmung - Systemnachweis

EN-2b

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Hilfe EN-2

Heizung und Warmwasser

EN-3

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Hilfe EN-3

Lüftungstechnische Anlagen

EN-4

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Hilfe EN-4

Kühlung / Befeuchtung

EN-5

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Hilfe EN-5

Kühlräume

EN-6

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Hilfe EN-6

Gewächshäuser

EN-7

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Hilfe EN-7

Traglufthallen

EN-8

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Hilfe EN-8

Heizung im Freien

EN-10

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Hilfe EN-10

Heizung von Schwimmbädern

EN-VS11

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Hilfe EN-11

Nachweis « Beleuchtung »

EN-12

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Hilfe EN-12

Nachweis « Lüftung / Klimatisierung »

EN-13

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Hilfe EN-13

       
Andere Dokumente und Anwendungshilfen      

Meldung der Erneurung und Ersetzung einer Verbrennungsanlage (gemäss Art. 20 BauV)

Checkliste Wärmebrücken (6.2 MB)

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CheckWB

DV

 

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Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA)

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Hilfe EN-14 

Grossverbraucher

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Hilfe EN-15

Ferienhäuser / zeitweise belegte Gebäude

EN-16

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Hilfe EN-16

 

WICHTIGE Hinweise zum Ausfüllen der Formulare:
  1. Die technischen Formulare sind dreisprachig. Die Sprache wird beim Öffnen gemäss der Spracheversion ihres Adobe Readers ausgewählt. Sie kann durch klicken auf die Sprachsymbole oben rechts geändert werden.
  2. Bitte laden Sie die Formulare zur Bearbeitung auf Ihrem PC oder Mac herunter und benutzen Sie den Adobe Reader. (Beim Öffnen im Browser oder auf dem Schreibtisch riskieren Sie, dass die drei Sprachen übereinander erscheinen.)
  3. Eingabedaten können in den neuen Formularen nur gespeichert werden, wenn zur Bearbeitung die neuste Version des Adobe Readers verwendet wird.

Diese durch die Dienststelle für Immobilien und Bauliches Erbe herausgegebenen Richtlinien Energieeffizienz gehen weiter als die gesetzlich vorgegebenen minimalen Anforderungen an private Bauten. Sie dienen der Umsetzung des Abschnitts 7 "Vorzeigefunktion von öffentlichen Gebäuden" der Verordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen (VREN).

Gemäss Artikel 48 der Verordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen hat der Bauherr nach Abschluss der Arbeiten der zuständigen Baubewilligungsbehörde eine energietechnische Konformitätsbestätigung abzugeben.

Dieses Dokument ermöglicht die Bestätigung, dass die Ausführung der Arbeiten anhand des bewilligten Projektes ausgeführt wurden oder die Projektänderungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.