Wasserkraft

Das Wallis produziert jährlich mehr als 10 Milliarden kWh Wasserkraft, was mehr als 28 % der Schweizer Produktion ausmacht. Ca. 95 % dieser Energie wird durch grosse Wasserkraftwerke, der Rest durch kleine Wasserkraftwerke erzeugt.

  • Grosse Wasserkraftwerke: Kraftwerke, deren Leistung höher als 10 MW liegt, gehören zu den grossen Kraftwerken. 2022 zählte das Wallis 49 solcher Werke. Die Walliser wasserwirtschaftlichen Anlagen zeichnen sich durch ihre grossen Speicherkapazitäten wie der Lac des Dix (grösster Schweizer Stausee), der Lac d'Emosson (zweitgrösster) oder der Lac de Mauvoisin (viertgrösster) und durch ihre grossen Fallhöhen aus. So beträgt beispielsweise die Fallhöhe im Kraftwerk Bieudron etwa 1'900 m.
  • Kleine Wasserkraftwerke: Bei kleinen Wasserkraftwerken liegt die Leistung unter 10 MW. 2022 zählte das Wallis 182 solcher Werke.

Die Nutzung dieser einheimischen, umweltfreundlichen und erneuerbaren Naturressource ist im Zusammenhang mit den anderen Wassernutzungen zu betrachten, insbesondere dem Trinkwasser- und Bewässerungsbedarf, der Fischfauna und der Erhaltung von Naturschutzgebieten.

Strategie Wasserkraft

Das Ziel der Wasserkraftstrategie ist es, dem Wallis die Möglichkeit zu verschaffen die Wasserkraft verstärkt unter seine Kontrolle zu bringen und gleichzeitig einen Mehrwert für das Walliser Gemeinwesen zu schaffen. Zur Erreichung dieses Zieles schlug der Staatsrat ein Modell vor, welches in flexibler Form für die anstehenden Heimfälle von Anlagen mit mehr als 10 MW installierter Bruttoleistung eine industriell umsetzbare sowie rechtlich und politisch tragbare Lösung erlaubt. Dieses Modell fand mit 125 Ja-Stimmen und einer Enthaltung im Rahmen der zweiten Lesung anlässlich der November-Session 2016 des Grossen Rates eine überwältigende Zustimmung.

Konzessionen und Nutzungsrechte

Im Wallis steht das Recht, innerhalb der Kantonsgrenze über die Wasserkräfte der Rhone und des Genfersees zu verfügen, dem Kanton zu. Das Recht, über die Wasserkräfte der anderen öffentlichen Gewässer einschliesslich des Grundwassers zu verfügen, steht den Gemeinden zu.

Konzessionen

Steht die Verfügung über die Wasserkraft Gemeinwesen zu, so können diese durch die Gewährung einer Konzession einem Dritten das Recht einräumen, Wasserkräfte eines Fliessgewässers öffentlichen Eigentums zu nutzen. 

Am Ende der Laufzeiten der Konzessionen entscheiden die Konzedenten über den Heimfall und über die zukünftige Nutzung ihres Wassers. Dies ist von entscheidender Bedeutung und wird sich stark auf die Interessen mehrerer Generationen auswirken (siehe Videos). Die Gemeinden werden gefordert sein, die nötigen Analysen und Grundlagen auszuarbeiten. Die DEWK stellt den Gemeinden für rechtliche, wirtschaftliche und technische Belange im Rahmen des Möglichen seine Dienste unentgeltlich zur Verfügung.

Eigenanwendungen

Gemeinden, die über Oberflächen-, Trink-, Bewässerungs- oder Abwasser verfügen, können beschliessen, deren Wasserkräfte für sich selbst zu nutzen (bspw. Turbinierung von Gemeindewasser). Der Beschluss des Gemeinderates ist dem Staatsrat zur Zustimmung vorzulegen.

Genehmigungen

Gemeinden können einem Dritten das Recht einräumen, die Wasserkräfte von Trink-, Bewässerungs- oder Abwasser zu nutzen. Die betreffende Gemeinde hat eine Genehmigung zu erteilen, die dem Staatsrat zur Zustimmung vorzulegen ist.

Talsperren und Speicherseen

Aufsicht

Speicheranlagen müssen nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik auslegt, gebaut und betrieben werden, damit ihre Sicherheit in allen vorhersehbaren Last- und Betriebsfällen gewährleistet ist. Stauseen als eine Form von Speicheranlagen werden in zwei Kategorien unterteilt: grosse Speicheranlagen und kleine Speicheranlagen. 

  • Grosse Speicheranlagen stehen unter Aufsicht des Bundesamtes für Energie (BFE). Das Wallis zählt 43 Stauseen, die zur Stromerzeugung dienen und durch das BFE kontrolliert werden. Um eine solche Anlage betreiben zu dürfen, muss der Betreiber unter anderem ein Reglement für die Überwachung erstellen, das dem BFE zur Genehmigung vorzulegen ist. Ausser den regelmässigen Kontrollen hat der Betreiber darauf zu achten, dass
    • ein erfahrener Fachmann die Messergebnisse prüft und eine jährliche Kontrolle durchführt, über die er dem BFE Bericht erstattet;
    • ausgewiesene Experten im Bereich Bauingenieurwesen und Geologie alle fünf Jahre eine gründliche Prüfung der Anlagensicherheit vornehmen, über die sie dem BFE Bericht erstatten.
  • Kleine Speicheranlagen stehen unter Aufsicht des Kantons.

Spülung / Entleerung von Stauräumen

Wasserentnahmen und Stauseen neigen dazu, Sedimente abzulagern. Diese können zu Betriebsstörungen der Stauwerke führen oder den Betrieb der Tiefschütze beeinträchtigen. Im Allgemeinen wird deshalb eine Spülung vorgenommen, um die Sedimente nach unten abfliessen zu lassen. Dafür wird ein grosses Volumen Wasser mit einem hohen Durchsatz abgelassen, um die Sedimente wegzuschwemmen. Diese Spülungen können entweder automatisch oder manuell sein.

Automatische Spülungen können jederzeit auftreten und zu einem plötzlichen Anstieg des Wasserpegels führen. Es ist deshalb sehr gefährlich, im Bett von Fliessgewässern zu parken oder Aktivitäten in der Nähe auszuführen.

Manchmal ist es auch erforderlich, das Wasser eines Stausees zu Inspektionszwecken oder für Instandhaltungsarbeiten abzulassen. Für Spülungen und Entleerungen ist nach dem Gewässerschutzgesetz sowie nach dem Bundesgesetz und dem kantonalen Gesetz über die Fischerei eine durch den Kanton erteilte Bewilligung erforderlich (Art. 40 GSchG).

Sanierung Wasserkraft

Die DEWK ist im Kanton Wallis für die Sanierung der Wasserkraft zuständig.

Kantonaler Plan

Auf Basis der Erhebung der Wasserfassungen im Jahre 1995 hat der Kanton in den Jahren 2002 bis 2008 den Kantonalen Gewässersanierungsplan (KGSP) erarbeitet. Auf Grund des Urteils des Bundesgerichts vom November 2012 im Fall der Misoxer Kraftwerke AG muss der Kanton die ursprünglichen 105 Sanierungsmassnahmen einer Neubeurteilung unterziehen, um den KGSP entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichts umsetzen. Die kantonale Planung zu Schwall und Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit werden daher revidiert.
 

Die Kraftwerksbesitzer müssen die Sanierungsmassnahmen bis 2030 angehen und werden dafür gemäss Energiegesetz durch die nationale Netzbetreibungs­gesellschaft (Swissgrid) entschädigt.

Restwassermenge

Das Gewässer­schutzgesetz legt die minimale Restwassermenge fest, die in Fliessgewässern mit ständigem Durchfluss, denen Wasser entnommen wird, zu gewährleisten ist. In bestimmten Fällen können die Kantone niedrigere Restwassermengen genehmigen bzw. die minimale Restwassermenge erhöhen. Bei Wasserentnahmen, deren Konzession vor 1992 gewährt wurde, besteht die Pflicht zur Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Restwassermengen erst nach der Verlängerung dieser Konzession. Bis dahin sind die Abschnitte mit Restwasser­mengen zu sanieren, soweit dies wirtschaftlich tragbar ist.

Schwall und Sunk

Nach den Bestimmungen der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des Gewässerschutzgesetzes haben Inhaber von Wasserkraftwerken Bau- oder betriebliche Massnahmen zu treffen, um wesentliche Beeinträchtigungen auf die einheimische Fauna und Flora und ihre Biotope durch plötzliche und künstliche Schwankungen des Abflusses eines Fliessgewässers (Schwall und Sunk) zu verhindern oder zu beseitigen.

Geschiebehaushalt

Dasselbe Gesetz verlangt, dass Inhaber von Wasserkraftwerken erforderliche Massnahmen treffen, damit der Geschiebehaushalt eines Fliessgewässers nicht derart durch Anlagen verändert wird, dass die einheimische Fauna und Flora oder ihre Biotope, das Grundwasser und der Hochwasserschutz schwer beeinträchtigt werden.

Fischgängigkeit

Nach dem Bundesgesetz über die Fischerei haben Anlagenbesitzer erforderliche Massnahmen zu treffen, um die freie Fischgängigkeit zu gewährleisten. Bei bestehenden Anlagen müssen diese Massnahmen jedoch wirtschaftlich tragbar sein.

©Jean-Claude Roduit