Solarenergie

Photovoltaische Solarenergie

Photovoltaikmodule (PV-Module) erzeugen Strom aus Solarstrahlung. Die PV-Anlagen erzeugen rund 30 Jahre Strom und dies ganz ohne Lärm und Abgase.  Die meisten PV-Anlagen werden als Netzverbundanlagen realisiert. Durch ein Batteriesystem, kann der Eigenverbrauch zusätzlich erhöht werden.

Damit die PV-Anlage auch Strom während eines Stromausfalls liefern kann, muss die Anlage dementsprechend aufgebaut sein. Dies geht von einer einfachen Steckdose am Wechselrichter bis zu einem dreiphasigen Notstromsystem mit Batterien.

Die PV-Module können bei Gebäuden auf dem Dach und/oder an der Fassade unter Einhaltung der Bauvorschriften installiert werden.

Thermische Solarenergie

Sonnenstrahlung kann mit Hilfe von thermischen Sonnenkollektoren Wärmeerzeugung genutzt werden. Damit können das Brauchwarmwasser erzeugt und/oder die Heizung unterstützt werden. Je nach Standort und Energiestandard des Gebäudes kann auch die gesamte Raumheizung über eine thermische Solaranlage abgedeckt werden. Solarthermische Anlagen lassen sich mit allen gängigen Heizsystemen kombinieren.

Neben der Anwendung im Wärmebereich von Gebäuden, kann Solarwärme auch für Prozesswärme in der Industrie, in Fernwärmenetzen und zur Regeneration von Erdwärmesonden eingesetzt werden.

Die Kollektoren können bei Gebäuden auf dem Dach und/oder an der Fassade unter Einhaltung der Bauvorschriften installiert werden.

INHALT

Nachdem die Bundesversammlung am 30. September 2022 dringliche Massnahmen verabschiedet hat mit dem Ziel, kurzfristig eine sichere Stromversorgung im Winter zu gewährleisten, müssen neue Gebäude mit einer Gebäudefläche (anrechenbare Gebäudefläche) von mehr als 300 m2 mit einer Solaranlage ausgerüstet werden.

Diese Pflicht gilt für Baugesuche die ab dem 1. Januar 2023 eingereicht werden

Eine Internetseite der Dienststelle für Energie und Wasserkraft ist dieser neuen Gesetzesanordnung gewidmet.

Am 30. September 2022 beschloss das Bundesversammlung eine Änderung des EnG, insbesondere die Einführung von Art. 71a EnG, und erklärte die Änderung für dringlich. Es beschloss das Inkrafttreten auf den 1. Oktober 2022 und erklärte, dass die Änderung bis zum 31. Dezember 2025 wirksam sei. Art. 71a EnG führt eine Übergangsregelung für die zusätzliche Erzeugung von Strom aus Photovoltaik-Grossanlagen ein, um kurz- und mittelfristig eine inländische Stromversorgung zu gewährleisten, insbesondere in den Wintermonaten. Zu diesem Zweck hat das Bundesversammlung vorgesehen, dass Photovoltaik-Grossanlagen ab einer Jahresproduktion von 10 GWh und einem bestimmten Ertrag im Winter einem besonderen Verfahren unterworfen werden, und zwar für alle Gesuche, die vor dem 31. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt werden (Art. 71a Abs. 6 EnG). Zudem können Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2025 zumindest teilweise Strom ins Netz eingespeist haben, vom Bund eine Einmalvergütung in Höhe von maximal 60 % der Investitionskosten erhalten (Art. 71a Abs. 4 EnG). Die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen wird durch den Kanton erteilt (Art. 71a Abs. 3 EnG).

Der Grossrat des Kanton Wallis hat am 9. Februar 2023 das Dekret über das Bewilligungsverfahren für Photovoltaik-Grossanlagen in einer einzigen Lesung angenommen. Das Dekret soll die Genehmigungsverfahren erleichtern und beschleunigen.

In der Zwischenzeit hat der Staatsrat dieses kantonale Verfahren weiter präzisiert und die detaillierten Verfahren für die Vorkonsultation und die Genehmigung von grossen Photovoltaikanlagen beschlossen. Die Fristen für die Dienststellen wurden verkürzt und die verwaltungsinternen Verfahrensschritte optimiert. So ist vorgesehen, dass das gesamte Verfahren der Vorkonsultation innerhalb einer Gesamtfrist von rund 60 Arbeitstagen durchgeführt wird. Das Genehmigungsverfahren soll in einer Frist von etwa siebzig bis 110 Arbeitstagen durchgeführt werden, je nach eventuellen Einsprachen und/oder Projektänderungen nach der Vorkonsultation. Am Ende dieses konzentrierten Verfahrens wird der Staatsrat eine Entscheidung treffen, die den direkten Beschwerdeweg zum Kantonsgericht eröffnet.

Um eine rasche Bearbeitung zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Gesuchdossiers (Liste der einzureichenden Dokumente) bereits für die Vorkonsultation vollständig sind, d.h. dem Umfang der öffentlichen Auflage, den gesetzlichen Bestimmungen und den technischen Anforderungen entsprechen. Bei Unklarheiten oder Fragen während der Erarbeitung des Dossiers ist es deshalb sinnvoll, frühzeitig mit den zuständigen Stellen des Kantons Kontakt aufzunehmen. Ab der Einreichung des Dossiers muss jede Anfrage an die DEWK gerichtet werden, welche das Verfahren leitet, vorbehalten die Annahme des Dekrets. Für letzteres wurde das Referendum ergriffen, welches am 10. September 2023 zur Abstimmung kommt.

Um die Gesamtdauer bis zur Erteilung der Baubewilligung zu optimieren, ist es besser, sich die Zeit für die Erstellung eines soliden und gut begründeten Dossiers zu nehmen, als rasch ein lückenhaftes Dossier einzureichen.

Medienmitteilung vom 17.03.2023 (Revision von Bundesverordnungen)

Medienmitteilung vom 09.06.2023 (Kantonale Abstimmung vom 10. September 2023)

 

© FDDM, Christian Laubacher

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