Energieanforderungen für Gebäude

Wärmebedarf

Anfang der 1980er Jahre wurden in den gesetzlichen Bestimmungen die ersten Anforderungen zur Reduzierung des thermischen Energiebedarfs der Gebäude festgelegt. Durch diese Anforderungen, die schrittweise verstärkt wurden, verbrauchen heute gebaute Gebäude 4- bis 5-mal weniger Energie für Heizung und Warmwassererzeugung als Gebäude in den 1970er Jahren, wodurch die Nutzung erneuerbarer Energien (Umgebungswärme, Solarenergie, Holz) interessant wird.

Durch die verschiedenen Minergie-Standards konnten sich die Technologien und Erfahrungen entwickeln, die heute allen Gebäuden zu Nutzen kommen. Diese Standards können einem Bauherrn empfohlen werden, der Zielvorgaben über dem Durchschnitt erreichen und ein Gebäude errichten will, das den kommenden gesetzlichen Auflagen vorgreift.

Auch wenn die heutigen Gebäude potenziell viel komfortabler geworden sind, können Planungs- oder Verhaltensfehler der Bewohner den Komfort einschränken (beispielsweise zu grosse Fensterflächen ohne äusseren Sonnenschutz, ungeeignete Regelsysteme, unzureichende oder zu grosse Öffnung der Fenster usw.).

Es besteht weiterhin Verbesserungspotenzial, um den Wärmebedarf zu senken und den Sommerkomfort in Neubauten zu verbessern, und zwar dank der Weiterentwicklung von Baustoffen, Fenstern und Lüftungssystemen sowie durch eine Änderung des Verhaltens der Bewohner.

Strombedarf

Die Drosselung des Stromverbrauchs ist angesichts der vielfältigen Anwendungen, die möglich sind, eine echte Herausforderung. Ein besonderes Augenmerk ist deshalb auf die Wahl der Elektrogeräte zur Ausstattung eines Gebäudes zu legen. Die Energieetikette ist ein guter Indikator.

INHALT

Anforderungen

Die energetischen Anforderungen für Bauten betreffen vor allem :

  • Die Gebäudehülle
  • Die Deckung des Wärmebedarfs und die eigene Elektrizitätserzeugung bei Neubauten
  • Die technischen Installationen (Heizung, Warmwasser, Lüftung Klimatisierung, Beleuchtung)
  • Die Schwimmbäder
  • Die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
  • Die Ausführung (Verfahren)

Die notwendigen harmonisierten Formulare für eine Baubewilligung sind verfügbar auf der Webseite der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) auf folgender Seite : Energienachweis - Energiehub Gebäude

Gebäudehülle

Die Anforderungen an die Gebäudehülle haben hauptsächlich zum Ziel den Energiebedarf zum Heizen zu senken. Sie sind jedoch auch dafür da, um die sommerliche Überhitzung zu reduzieren damit die Gebäude weniger klimatisiert werden müssen.

Diese Anforderungen sind im Interesse des zukünftigen Bewohners, da sie den Komfort erhöhen und die Nebenkosten senken.

Betreffend der Wärmedämmung ist festzuhalten, dass die Qualität des Isolationsmaterials genauso wichtig ist wie die Dicke der Isolation. Vereinfacht ausgedrückt, muss bei einem Neubau in der Grössenordnung mit folgenden Isolationsstärken gerechnet werden:

  • 20 cm für eine Wand (Fassade) mit Aussenisolation  (Lambda = 0.034 W/mK)
  • 22 cm für ein Dach mit Isolation auf den Sparren  (Lambda =0.036 W/mK)
  • 14 cm für den Boden gegen unbeheizt oder das Erdreich  (Lambda =0.034 W/mK)
  • Eine Dreifachverglasung mit einem U-Wert kleiner oder gleich 1.0 W/m2K (Glas, Rahmen und Glasabstandhalter einbegriffen

Auch die bestehenden Bauten müssen diese Anforderungen einhalten. Sobald die Gebäudehülle einer Renovation unterworfen wird, müssen die Anforderungen an die Wärmedämmung eingehalten werden. Die Dicken der Isolationsstärken sind vereinfacht ausgedrückt die oben erwähnten, von denen man ca. 4 bis 6 cm wegnehmen kann.

Die minimalen gesetzlichen Anforderungen entsprechen jedoch nicht dem wirtschaftlichen Optimum. Wir empfehlen den Bauherren welche einen erhöhten Komfort wünschen, sowie einen Energiebedarf welcher im Sinne der nachhaltigen Entwicklung ist, eine Wärmedämmung ≥ 24 cm vorzusehen.

Die Anforderungen an die Wärmedämmung sind in Art. 22 der kEnV festgelegt. Sie sind auch im Energienachweis EN-VS-102 sowie in dessen Vollzugsshilfe aufgeführt.

Deckung des Wärmebedarfs bei Neubauten und bei Erweiterungen bestehender Gebäude

Seit dem 1. Januar 2025 ist es nach dem kantonalen Energiegesetz nicht mehr zulässig, in Neubauten und bei Erweiterungen bestehender Gebäude mit fossilen Brennstoffen (Heizöl/Gas) betriebene Heizungsanlagen zu installieren.

Der gewichtete jährliche Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung darf den Grenzwert (EHWLK)  für Neubauten nicht überschreiten.

Die Einhaltung dieser Anforderungen wird rechnerisch nachgewiesen. Für die Gebäudekategorien Mehrfamilienhäuser und Einfamilienhäuser kann dies auch mithilfe von Standardlösungen erfolgen.

Die Standardlösungen sind in Art. 57 der kEnV beschrieben. Sie sind im Energieausweis EN-VS-101a sowie in der dazugehörigen Vollzugshilfe aufgeführt.

Eigene Elektrizitätserzeugung für Neubauten und bestehende Gebäude

Seit dem 1. Januar 2025 sieht das kantonale Energiegesetz eine Verpflichtung zur Eigenstromerzeugung vor. Da diese Verpflichtung in fast allen Fällen mithilfe einer Photovoltaikanlage umgesetzt wird, wird in diesem Kapitel der Oberbegriff «Solaranlage» verwendet.

Für Neubauten und Erweiterungen bestehender Gebäude ist eine Leistung von 20 W/m2 der Energiebezugsfläche vorgeschrieben. Dies entspricht etwa 13 m2 bei einem Einfamilienhaus mit 150 m2 Wohnfläche.

Bei bestehenden Gebäuden besteht eine Verpflichtung zur Eigenproduktion, sobald die Dacheindeckung entfernt wird. Die zu installierende Leistung entspricht dann der für Neubauten.

Darüber hinaus erfordern auch andere Fälle die Installation einer Solaranlage:

  • Beim Austausch einer Heizungsanlage ermöglichen bestimmte Standardlösungen (gemäss Art. 62 kEnV) weiterhin den Einbau eines Öl- oder Gaskessels oder sogar die Fortführung einer Elektroheizung, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, zu denen unter Umständen auch die Verpflichtung zur Installation einer Solaranlage gehören kann.
  • Bei der Installation einer Kühlanlage muss der Elektrizitätsbedarf durch eine Solaranlage gedeckt werden. Die Bedingungen unterscheiden sich jedoch für Wohngebäude (Erleichterung) und andere Gebäude (vollständige Deckung des Strombedarfs erforderlich).

In bestimmten Fällen ist es auch möglich, eine Solaranlage nicht direkt auf dem Gebäude zu installieren, sondern eine finanzielle Beteiligung an einer Anlage zu beantragen, die sich auf dem Gebiet des Kantons oder in einem angrenzenden Kanton befindet (siehe Art. 59 kEnV). Die Bedingungen und eine Anwendungshilfe finden Sie auf unserer Website unter folgender Adresse: Microsoft Word - Vollzuhilfe Art.59 kEnV 20251205.docx

Nützliche Informationen speziell zu Solaranlagen finden Sie auch auf unserer Website unter folgender Adresse Solarenergie - - vs.ch

Technische Installationen

Die Anforderungen an die technischen Anlagen liegen im Interesse der zukünftigen Nutzer und Betreiber.

Die Energiegesetzgebung verlangt, dass:

  1. die Installationen richtig dimensioniert sind, eine sorgfältige Inbetriebnahme der Anlagen erfolgt, ein Betriebsordner mit den anlagespezifischen Betriebsdaten vor Ort ist.
  2. die Anlagen mit Energiezählern ausgestattet sind, die eine Überprüfung der Gesamtenergieeffizienz ermöglichen und es dem Betreiber erlaubt, auf der Grundlage periodischer Ablesungen eine Energiebilanz zu erstellen.
  3. Öl- und Gasheizkessel die Kondensationswärme ausnützen (Zur Erinnerung: Die Gesetzgebung erlaubt in Neubauten keine Installation von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen mehr).
  4. Warmwassererwärmer energetisch richtig gedämmt sind.
  5. die Wassertemperatur der Heizkörper für die Raumheizung höchstens 50°C erreicht
  6. der Rohrabstand der Fussbodenheizung für die Raumheizung so gewählt ist, dass die Wassertemperatur höchstens 35°C beträgt.
  7. Heizung- und Warmwasserleitungen energetisch richtig gedämmt sind
  8. die beheizten Räume mit Einrichtungen ausgestattet sind, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbstständig zu regeln.
  9. Heizbänder und Warmwasserumwälzpumpen mit elektrischen Anschlüssen ausgestattet sind, damit mittels einer Schaltuhr oder eines Steuerungsthermostats unnötige  Energieverbräuche  vermieden werden können
  10. in Zweitwohnungen oder teilweise besetzten Wohnungen eine Fernbedienung vorhanden ist, damit die Raumtemperatur mindestens auf zwei unterschiedlichen Temperaturniveaus eingestellt werden kann
  11. anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugungsanlagen, genutzt wird
  12. Lüftungsanlagen mit einer Wärmerückgewinnung ausgerüstet sind
  13. Lüftungstechnische Anlagen energetisch richtig gedämmt sind
  14. der Nachweis einer energieeffizienten Kühlanlage erbracht ist
  15. für Nichtwohnbauten mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000m2 der Nachweis einer  energieeffizienten Beleuchtung, Lüftungs- und Klimaanlage erbracht ist.

Zusätzlich Einschränkungen sind vorgesehen.

  1. Die elektrische Beheizung von Gebäuden ist nicht erlaubt.
  2. Als Notfallvorrichtung ist in bestimmten Fällen die Installation einer elektrischen Widerstandsheizung erlaubt.
  3. Der Ersatz einer zentralen elektrischen Widerstandsheizung mit Wasserverteilsystem durch eine neue Elektrozentralheizungl ist nicht erlaubt. 
  4. Heizungen im Freien (welche Wärme liefern ausserhalb von geschlossenen Räumen wie für Terrassen, für Rampen, für Rinnen, für Sitzplätze, usw.) sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.

Schwimmbäder

Beheizte Schwimmbäder haben einen hohen Energiebedarf. Ausserdem, je wärmer das Wasser, desto höher sind die Verdunstungsverluste.

Daher folgende Anforderungen :

  • Die Notwendigkeit einer Abdeckung um ausserhalb der Betriebszeiten die Wärmeverluste durch Verdunstung zu senken.
  • Die Rückgewinnung der Wärme aus dem Schwimmbadabwasser.
  • Die Regulierung der Wassertemperatur mit Präzisionsinstrumenten.
  • Dämmung der Wände und des Schwimmbadboden.
  • Das Schwimmbadwasser wird ohne fossile Brennstoffe und ohne direkte Elektroheizung erwärmt

Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Um die Gebäudenutzer in die Verantwortung zu nehmen, sieht die Gesetzgebung vor, den Verteilschlüssel zum großen Teil auf den tatsächlichen Wärmeverbrauch der Wärmebezüger abzustützen. Grundsätzlich müssen alle Gebäude mit fünf oder mehr Nutzeinheiten mit Geräten ausgestattet sein, die eine individuelle Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung ermöglichen.

Folglich sind die Kosten für Heizung und Warmwasser zum überwiegenden Teil anhand des effektiven Verbrauchs der einzelnen Nutzer gemäss dem Abrechnungsmodel vom Bundesamt für Energie abzurechnen.

Bauten mit niedrigem Wärmebedarf oder deren Bedarf im Minimum zur Hälfte mit erneuerbaren Energien abgedeckt wird sind von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung befreit.

Vorzeigefunktion von öffentlichen Gebäuden

Gebäude, die sich im Besitz des Kantons oder der Gemeinden befinden oder an deren Bau, Sanierung oder Betrieb sich diese finanziell beteiligen, müssen unter energetischen Gesichtspunkten vorbildlich gebaut, saniert und betrieben werden.

Die Minergie- und GEAK-Standards bilden in diesem Zusammenhang die Referenz:

  • für Neubauten das Minergie-P®- oder Minergie-A®-Label oder GEAK A/A;
  • für renovierte Gebäude das Minergie-Renovation®-Label oder GEAK B/B.

Ausführung

Die Einhaltung der energetischen Anforderungen ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. Wenn ein Projekt kein Baubewilligungsverfahren erfordert, muss der Bauherr selbst sicherstellen, dass die Anforderungen eingehalten werden. Wenn ein Wärmenetz vorhanden ist, gilt es zu prüfen, ob eine Anschlusspflicht besteht. Mit dem Stromversorger ist zu klären, ob es eine Anschlussmöglichkeit gibt und welche Anschlussbedingungen gelten.

Bauherr und Projektverantwortlicher liefern der zuständigen Behörde nach Abschluss der Arbeiten eine Konformitätserklärung, dass die ausgeführten Arbeiten dem bewilligten Projekt entsprechen.

Dokument : 380-1 U-Werte und Isolationen SIA 2009

Energienachweise

Die Verordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen (VREN) vom 9. Februar 2011 wurde durch die Energieverordnung (kEnV) vom 20. März 2024 ersetzt, die am 1. Januar 2025 in Kraft trat.

Bei einer öffentlichen Auflage muss das Energiedossier eines jeden Projekts folgende Dokumente enthalten :

  • das Hauptformular (EN-VS) und
  • die notwendigen Energienachweise je nach den geplanten Massnahmen.

Das Hauptformular EN-VS enthält Erklärungen zum Verfahren für die Erstellung eines vollständigen Dossiers.

Wichtig: Die Verantwortung für die Kontrollen der Energienachweise im Rahmen des Baubewilligungsverfahren liegen beim Gemeinderat als zuständige Behörde für Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen, auch dann, wenn die Energienachweise an den Kanton weitergeleitet werden.

 

Zusammenfassung der Formulare und Nachweise

 

Excel

Vollzugshilfen

Nachweis der energetischen Massnahmen. Projektkontrolle für Neubauten / Anbauten und Umbauten / Umnutzungen

EN-VS_v. 26.05.2026

--

 

 

 

Formulare für den Energienachweis

 

 

Energienachweis « Energiebedarf - Standardlösungskombination »

EN-VS-101a_v. 17.12.2025

Hilfe EN-VS-101

Energienachweis « Energiebedarf – Rechnerische Lösung »

EN-VS-101b_v. 26.05.2026

Hilfe EN-VS-101

Energienachweistool für einfache Bauten « ENteb »

EN-VS-101c_v. 17.12.2025

Hilfe EN-VS-101

Energienachweis « Bedarfsberechnung Lüftung »

EN-101d

 

Energienachweis « Wärmedämmung - Einzelbauteilnachweis »

EN-VS-102a_v. 17.12.2025

Hilfe EN-VS-102

Energienachweis « Wärmedämmung – Systemnachweis »

EN-VS-102b_v. 05.03.2026

Hilfe EN-VS-102

Energienachweis « Heizungs-und Warmwasseranlagen »

EN-VS-103_v. 08.06.2026

Hilfe EN-VS-103

Energienachweis « Eigene Elektrizitätserzeugung »

EN-VS-104_v. 14.04.2026

Hilfe EN-VS-104

Finanzielle Beteiligung an einer PV-Anlage (Art. 59 kEnV)

 

Hilfe Art. 59 kEnV

Nachweis «Registrierung einer PV-Beteiligungsanlage»

PVP-RegForm_v. 05.01.2026

 

Energienachweis « Lüftungstechnische Anlagen »

EN-VS-105_v. 17.12.2025

Hilfe EN-VS-105

Energienachweis « Kühlung, Befeuchtung / Entfeuchtung »

EN-VS-110_v.08.06.2026

Hilfe EN-VS-110

Energienachweis « Elektrische Energie Beleuchtung »

EN-VS-111_v. 17.12.2025 + EN-111a

Hilfe EN-111

Energienachweis « Kühlräume »

EN-VS-112_v. 17.12.2025

Hilfe EN-112

Energienachweis « Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz »

EN-VS-120_v. 09.01.2026

Hilfe EN-VS-120

Energienachweis « Ferienhäuser / zeitweise belegte Gebäude »

EN-VS-130_v. 17.12.2025

Hilfe EN-130

Energienachweis « Gewächshäuser »

EN-VS-131_v. 17.12.2025

Hilfe EN-131

Energienachweis « Traglufthallen »

EN-VS-132_v. 17.12.2025

Hilfe EN-132

Energienachweis « Elektrizitätserzeugungsanlage »

EN-VS-133_v. 17.12.2025

Hilfe EN-133

Energienachweis « Heizung im Freien »

EN-VS-134_v. 17.12.2025

In Bearbeitung

Energienachweis « Beheizte Schwimmbäder »

EN-VS-135_v. 17.12.2025

In Bearbeitung

Energienachweis « Gebäudeautomation »

EN-VS-141

Hilfe EN-141

« Energetische Betriebsoptimierung »

--

In Bearbeitung

 

 

 

Andere Dokumente und Anwendungshilfen

 

 

Checkliste Wärmebrücken

CheckWB / EN-102c

 

Definition Bauteilflächen

 

Hilfe EN-106

Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA)

--

Hilfe EN-113

Grossverbraucher

--

Hilfe EN-140

Gesuch um eine Ausnahme von der Energiegesetzgebung Hilfe für den Eigentümer Checkliste Zulässigkeit

Steuerung des Sonnenschutzes

Entscheid

Energietechnische Konformität - Beendigung der Arbeiten

Gemäss Art. 94 der kantonalen Energieverordnung kEnV (bzw. für Bauten mit Baueingabe vor 31.12.2024, Art. 48 der Verordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen VREN) hat der Bauherr nach Abschluss der Arbeiten der zuständigen Baubewilligungsbehörde eine energietechnische Konformitätsbestätigung (vor 31.12.2024) abzugeben.

Dieses Dokument ermöglicht die Bestätigung, dass die Ausführung der Arbeiten anhand des bewilligten Projektes ausgeführt wurden oder die Projektänderungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.