Gefahrenzonen
Die juristische Sektion des VRDMRU sorgt für die administrative und juristische Führung der Dossiers zur Genehmigung der Gefahrenzonenpläne. Solche Gesuche können von den Gemeinden oder vom Kantonalen Amt Rhonewasserbau (KAR3) gestellt werden. Somit agiert die Sektion als Instruktionsbehörde für den Staatsrat.
Im Hinblick auf die Genehmigung eines Gefahrenzonendossiers ist eine Anhörung vor der öffentlichen Auflage obligatorisch. Dabei überprüft die juristische Sektion des VRDMRU, ob das Dossiers die formalen Anforderungen erfüllt, macht auf allenfalls noch erforderliche Zusatzberichte aufmerksam und gibt schliesslich ihr Einverständnis zur öffentlichen Auflage.
Wenn die öffentliche Auflage vorbei ist, leitet die Gemeinde das vollständige Dossier, sowie allfällige Einsprachen, an die juristische Sektion des VRDMRU weiter. Nachdem sie das Dossier untersucht und die zuständigen Fachstellen dazu angehört hat, unterbreitet sie dem Staatsrat einen Entwurf für den Genehmigungsentscheid über die Gefahrenzonen, einschliesslich einer Behandlung der allfälligen Einsprachen.
Rechtsgrundlage
Kantonale Gesetzgebung
- Gesetz über den Wald und die Naturgefahren vom 14.09. 2001 (Externer Link)
- Verordnung über den Wald und die Naturgefahren vom 30.01. 2013 (Externer Link)
- Kantonales Gesetz über den Wasserbau vom 15. März 2007 (Externer Link)
- Kantonale Verordnung über den Wasserbau vom 5. Dezember 2007 (Externer Link)
Kontakt
Secrétariat juridique du DMTE
Adresse Rue des Creusets 5027 606 33 61
1950 Sitten
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