FAQ

Häufig gestellte Fragen – Dies ist eine Zusammenstellung der in Zusammenhang mit der Baugesetzgebung am häufigsten gestellten Fragen. Diese wird laufend aktualisiert.

Generelle Informationen und Übergangsbestimmungen

Nein, die bestehende Dicke des Dachs muss erhalten bleiben (Wahrung der Identität der Baute). Nur eine Isolation zwischen oder auch unter den Dachsparren ist erlaubt.

Ja. Die Übergansphase ist genau dazu da, dass betroffene Personen sich an die verlangten Anforderungen an die Ausbildung der Planverfasser anpassen können. So ist es in dieser Phase jederzeit möglich, Pläne auch ohne die erforderlichen beruflichen Qualifikationen einzureichen.

Das Dossier kann auf unserer Internetseite unter «Abfrage Baudossier» eingesehen werden. Sie müssen Ihre Gemeinde wählen, auf Ihre Dossiernummer klicken und dann den Code eingeben, den Sie im Empfangsbestätigungsschreiben des Kantonalen Bausekretariats und Baupolizei erhalten haben.

Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schützenswerten Interessen betroffen sind, und jede andere natürliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermächtigt ist, Einsprache zu erheben. Diese Personen müssen den Nachweis für ihre Einsprachebefugnis erbringen.

Innerhalb der Bauzone ist der Gemeinderat zuständig.

Ausserhalb der Bauzone und für Bauvorhaben, bei denen sich die Gemeinde in einem Interessenkonflikt befindet, ist die Kantonale Baukommission zuständig.

Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und beginnt mit der Publikation im Amtsblatt.

Grundsätzlich sind die Vormeinungen der Dienststellen nicht zwingend verbindlich. Hält eine Gemeinde die Vormeinung einer kantonalen Fachstelle für unzutreffend bzw. will sie einen Bau trotz negativer Vormeinung bewilligen, so steht ihr dies grundsätzlich offen.

Es ist jedoch zu beachten, dass sie in diesem Fall in der Bewilligung eine Interessenabwägung vorzunehmen hat und nachvollziehbar begründen muss, aufgrund welcher Überlegungen sie von der Einschätzung der kantonalen Experten abweicht. Basiert die negative Vormeinung auf klaren gesetzlichen Grundlagen, dürfte dies kaum möglich sein.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich für die Gemeinde u. U. Haftungsfragen stellen können, je nach Vormeinung, welche «nicht beachtet» wird (etwa hinsichtlich Naturgefahren o. ä.). Zudem können einzelne Dienststellen von sich aus Bauarbeiten einstellen lassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (beispielsweise bei archäologischen Schutzzonen, Heimatschutz usw.) – dies ist natürlich nicht im Interesse der Bauherren, welche auf die Bewilligung der Gemeinde vertrauen.

Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone sind zonenkonform, wenn sie für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau erforderlich sind.

Nicht als landwirtschaftliche Bewirtschaftung gilt jedoch die hobbymässig betriebene Landwirtschaft.

Für die Beurteilung der Zonenkonformität sind vier Aspekte bedeutsam: erstens, der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Zweck; zweitens, die Produktionsweise (überwiegend bodenabhängig oder bodenunabhängig); drittens, die betriebliche Notwendigkeit am nachgefragten Standort für den gewünschten Zweck und viertens, Interessen, die dem konkreten Vorhaben am gewünschten Standort allenfalls entgegenstehen könnten.

Die Oberaufsicht über die Baupolizei übt der Staatsrat aus. Für ihn handelt das zuständige Departement.

Die Baupolizei ist Aufgabe der zuständigen Baubewilligungsbehörde.

Eine Baute oder Anlage ist widerrechtlich, wenn sie gegen das Recht verstösst, ohne Bewilligung ausgeführt wird oder nicht den Bedingungen und/oder Plänen entspricht, welche die Erteilung der Bewilligung ermöglicht haben.

Die Baupolizeibehörde hat dafür zu sorgen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die in der Baubewilligung gestellten Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.

In der Ausübung ihrer Funktion kann die zuständige Behörde insbesondere:

  • die sofortige Einstellung der Bauarbeiten verfügen, wenn diese ohne Bewilligung oder unter Verletzung einer erteilten Bewilligung ausgeführt werden;
  • eine Frist für die Beseitigung oder Änderung widerrechtlicher Bauten festsetzen, damit diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
  • sofern eine nachträgliche Bewilligung die Widerrechtlichkeit des Zustands beheben kann, eine Frist für die Eingabe eines nachträglichen Baugesuchs festsetzen, welches die Baute oder Anlage legalisiert;
  • eine Frist für die Fertigstellung von unvollendeten Bauarbeiten setzen;
  • Instandhaltungsmassnahmen anordnen für mangelhaft unterhaltene Bauten, die eine Gefahr für die Bevölkerung darstellen könnten;
  • Zuwiderhandelnden Bussen auferlegen;

 

Werden die festgesetzten Fristen nicht eingehalten, verfügt die Baupolizei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

Nur weil jemand eine Anzeige bei einer Aufsichtsbehörde einreicht oder Schritte unternimmt, um ein Verfahren gegen einen Dritten zu erlangen, erhält dadurch noch keine Stellung als Verfahrenspartei (BGE 135 II 145 E. 6.1; BGE 133 II 468 E. 2 ).

Weder das Kantonale Bausekretariat und Baupolizei noch die Kantonale Baukommission geben irgendeine Information über die Behandlung eines betreffenden Dossiers an Personen ausserhalb des Verfahrens weiter.

Die ausserhalb der Bauzone geltenden Ausnahmen sind in den Art. 24 ff. aufgeführt: Da es sich um abweichende Bestimmungen handelt, sind die Bedingungen für ihre Anwendung strikt.

Art. 24a RPG

Art. 24a RPG wird angewendet auf eine Baute oder Anlage, deren Zweckänderung keinen bewilligungspflichtigen baulichen Eingriff erfordert, aber dennoch einem Bewilligungsverfahren unterliegt.

Es handelt sich um Vorhaben, wie die Zweckänderung einer Militärunterkunft zu einer Zivilunterkunft, oder auch die Zweckänderung einer Lagers ohne bauliche Änderungen.

Art. 24b RPG

Art. 24b RPG wird auf nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen angewendet.

Können landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiterbestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden.

Wenn der Landwirtschaftsbetrieb nicht beweist, dass er ohne Zusatzeinkommen nicht weiterbestehen kann, sind die Bedingungen restriktiver, da die zulässigen Nebenbetriebe einen «engen sachlichen Bezug» zum landwirtschaftlichen Gewerbe haben müssen. Es handelt sich um Vorhaben wie Hofläden, lokale Einzelhandelsgeschäfte, Jurten, Tipis, «Camping auf dem Bauernhof» etc.

Art. 24c RPG

Art. 24c wird auf Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone angewendet, die vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt oder umgebaut wurden und zwar nicht mehr zonenkonform sind, weil sie nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, aber immer noch bestimmungsgemäss nutzbar sind. Davon ausgenommen sind Ruinen.

Art. 24c wird auch auf landwirtschaftliche Wohnbauten angewendet, die vor dem 1. Juli 1972 erstellt wurden und die für ihre landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr notwendig sind.

Solche Bauten können geändert werden, wenn die Identität der Baute oder Anlage und deren Umgebung im Wesentlichen gewahrt bleibt, eine Frage, die unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen ist.

Davon betroffen sind Vorhaben wie die Vergrösserung einer Alphütte, der Umbau eines militärischen Materiallagers in ein Materiallager für öffentliche Dienste (Feuerwehr, Strassenunterhaltsdienst etc.), die Erneuerung eines Chalets oder auch eines Dachs.

Art. 37a ist ein Sonderfall der in Art. 24c definierten erweiterten Besitzstandsgarantie. Somit sind Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind.

Davon betroffen sind Vorhaben wie zum Beispiel die Vergrösserung eines Hotel-Restaurants.

Art. 24d RPG

Art. 24d Abs. 1 RPG wird auf landwirtschaftliche Wohnbauten angewendet, die nach neuem Recht, d.h. nach dem 1. Juli 1972, erstellt wurden und «in ihrer Substanz erhalten» sind (d.h. bestimmungsgemäss genutzt werden) und nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Diese können einer landwirtschaftsfremden Wohnnutzung zugeführt werden, jedoch nicht für handwerkliche oder gewerbliche Betriebe. Dabei kann es sich um alle Arten von Wohnbauten handeln, sofern sie zonenkonform erstellt und genutzt wurden. Insbesondere sind damit gemeint der Umbau eines Wohnbaute einer Rebzucht in Wohnungen, der Umbau einer landwirtschaftlichen Wohnbaute in ein Wohnchalet etc.

Art. 24d Abs. 2 RPG erlaubt die vollständige Zweckänderung der von der zuständigen Behörde als schützenswert eingestuften Bauten und Anlagen, die ausserhalb der Bauzone rechtmässig erstellt wurden, noch bestimmungsgemäss genutzt werden können und für die vorgesehene Nutzung geeignet sind. Damit gemeint sind schützenswerte Bauten, wie zum Beispiel Schlösser, Landhäuser und andere Wohnbauten; Ökonomiebauten wie Lagergebäude, Maiensässe, Backhäuser, Mühlen etc.

Damit sind Vorhaben gemeint, wie die Zweckänderung einer landwirtschaftlichen Baute in ein gewerblich genutztes Gebäude (zum Beispiel eine Imbissbar), der Umbau einer Wohnbaute in eine Pension mit Imbissbar oder auch die Erneuerung einer Scheune und Änderung in eine Zweitwohnung etc.

Die Einschränkungen in Abs. 3 des Art. 24d gelten ebenso für landwirtschaftsfremde Wohnbauten wie für schützenswerte Bauten und Anlagen.

Art. 24e RPG

Art. 24e RPG erlaubt bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen (es dürfen nicht mehr Tiere gehalten werden, als die Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute selber versorgen können) und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten.

Gemeint sind zum Beispiel Vorhaben, wie die Zweckänderung einer Scheune für die hobbymässige Tierhaltung, der Umbau eines bestehenden Schuppens in einen Zwinger für Jagdhunde oder auch die Installation eines Wohnwagens für die Vogelhaltung.

Die Einschränkungen in Art. 24d Abs. 3 RPG gelten auch für die vorliegende Bestimmung.

Art. 24 LAT

Wenn ein Vorhaben keine der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen erfüllt, bleibt noch zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG möglich ist. Eine solche Bewilligung wird erteilt, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Das Kriterium der Standortgebundenheit ist erfüllt, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen (Immissionen) in einer Bauzone ausgeschlossen ist.

Insbesondere kann dies auf Vorhaben zutreffen wie das Bohrprojekt für eine Erdwärmesonde, die Erneuerung einer Telekommunikationseinrichtung, eine Anlage für den Rohstoffabbau, die Erneuerung einer Berggasstätte, die für die Versorgung von Berggängern notwendig ist, der Bau eines Reservoirs etc...

Bewilligungsfreie Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen nach Massgabe von Art. 17 Abs. 1 lit. a BauV.

Für die Ausführung von gewöhnlichen Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen gilt;

  • kein Material- und Farbwechsel (gilt für sämtliche Gebäudeteile),
  • keine Volumetrieänderung,
  • keine neuen Öffnungen; gilt für das ganze Gebäude, Fassaden, Dach etc.,
  • kein Verbau von Isolation,
  • keine Erschliessungsarbeiten wie das Verlegen von Leitungen für Strom, Wasser etc. sowie das Erstellen von Zufahrten,
  • keine Terrainveränderungen (keine Sitzplätze, keine Vorplätze; materialunabhängig…),
  • keine Umnutzung des Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile.
  • Pas d’augmentation de la valeur économique du bien.

Alle darüber hinausgehenden Arbeiten sind bewilligungspflichtig und bedürfen der Eingabe eines Baugesuches nach Massgabe von Art. 24ff bis und mit Art. 30 BauV.

Ist es erlaubt, eine Isolation auf den Dachsparren einer Wohnbaute ausserhalb der Bauzone anzubringen?

Nein, die bestehende Dicke des Dachs muss erhalten bleiben (Wahrung der Identität der Baute). Nur eine Isolation zwischen oder auch unter den Dachsparren ist erlaubt.

(Gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e BauV)

Nein, alle Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberflächengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild merklich zu verändern, bedürfen einer Baubewilligung

Nein, die Überprüfung der Berechnung der GFZ ist Sache der zuständigen Behörde. Wenn die Gemeinde bei der Anwendung der GFZ unsicher ist, kann sie die Frage an das KBS richten. Das KBS wird der Gemeinde eine zusammen mit der juristischen Sektion Biodiversität, Raumplanung und Umwelt formulierte Auskunft erteilen.

Mit einer Einsprache kann man nur die Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen geltend machen.

Es ist der Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die zuständige Behörde. Demzufolge wird ein Ende 2017 eingereichtes und behandeltes Baudossier in Anwendung des bis Ende 2017 geltenden Rechts beurteilt.

Die neuen Baugesuchsformulare (Art. 31 Abs. 2 BauV) können unverzüglich verwendet werden, weil die Entscheide wahrscheinlich erst nach dem 1. Januar 2018 getroffen werden. Im November werden diese auf der Internetseite abrufbar sein.

Organisation
und Verfahren

Ein Baugesuchsdossier wird denjenigen Personen zur Verfügung gestellt, die Akteneinsicht verlangen. Das andere Baugesuchsdossier dient dem Sicherheitsbeauftragten im Zusammenhang mit seinen Abklärungen zum „Brandschutzformular“.

Zuständigkeiten

Ja, weil es sich um einen Spezialentscheid handelt, der spezifisch betreffend die Strassenverkehrssicherheit gefällt wird. Dieser Spezialentscheid ist in den durch die Gemeinde zu fällenden Gesamtentscheid zu integrieren.

Die ISOS-Perimeter bilden für sich genommen keine Zone im Sinne des RPG; hingegen kann eventuell eine Überlagerung einer Schutzzone (17 RPG) mit einer anderen Zone vorliegen. Falls in der Bauzone ein ISOS-Perimeter besteht, bleibt das Bauvorhaben grundsätzlich gleichwohl in der Zuständigkeit der Gemeinde (ausgenommen die gemeindeeigenen Bauvorhaben).

Materielle Vorschriften

Ausschliesslich zwischen dem Inkrafttreten der neuen Baugesetzgebung (1.1.2018) und der Anpassung der kommunalen Bau- und Zonenreglemente an das revidierte Recht (Art. 70 Abs. 1 Buchstabe a BauG); nach Ablauf dieser Periode setzt die Gemeinde die Geschossflächenziffern abschliessend fest, ohne an irgend einen minimalen Umrechnungsfaktor gebunden zu sein.

Die IVHB ist dem kantonalen Recht übergeordnet. Da die in Art. 3 des Anhang 1 IVHB festgelegte Übergangsfrist von drei Jahren abgelaufen ist, gelten nun die von der IVHB vorgeschriebenen Definitionen, einschliesslich derjenigen die sich auf die Höhen beziehen. Hat die Gemeinde ihren ZNP noch nicht an die neuen Bestimmungen angepasst, gestattet Art. 1.1 Abs. 3 IVHB, zur Wahrung der Einheitlichkeit in der Raumplanung, dass das massgebende Terrain abweichend vom natürlich gewachsenen Geländeverlauf bestimmt wird. Die zuständige Gemeindebehörde kann auf diesem Weg materiell die Einheitlichkeit der Gebäudehöhe bis zur Anpassung ihres ZNP sicherstellen. In Bezug auf Baudossiers, die in kantonaler Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinde aufgefordert in ihrer Vormeinung anzugeben, ob sie es für sinnvoll hält diese Möglichkeit zu nutzen oder nicht.