Werbung am Strassenrand

Werbung am Strassenrand, auch Strassenreklame genannt, ist genehmigungspflichtig. Es gibt zwei Arten von Werbung: Dauerwerbung und zeitlich begrenzte Werbung. Letztere erstreckt sich über einen Zeitraum von weniger als 60 Tagen und bezieht sich oft auf Veranstaltungen und Plakatkampagnen. Als strassenseitige Werbung werden alle Formen von Werbung und sonstigen Ankündigungen in Form von Schrift, Bild, Licht, Ton usw. bezeichnet, die sich im Wahrnehmungsbereich der lenkenden Person während der Fahrt befinden (SSV Art. 95).

SSV Art. 95

1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.

2 Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.

Antrag auf Reklame für einen Zeitraum von 1 bis 60 Tagen

Das Gesuch für eine temporäre Strassenreklame muss bei der Kantonspolizei eingereicht werden, die für die Erteilung von temporären Bewilligungen für maximal 60 Tage zuständig ist (Plakate, Transparente usw.). In der Anleitung finden Sie alle Informationen, die Sie für die Beantragung einer Genehmigung benötigen.

Verfahren

  1. Folgen Sie den Anweisungen im Dokument ""Konzept Strassenreklamen auf Strassen"";
  2. Die kompletten Unterlagen sind an die Kantonspolizei zu übermitteln:

    Kantonspolizei
    Verkehrsbüro
    Av. de France 69
    1950 Sitten
    reklame@police.vs.ch

  3. Die Kantonspolizei übermittelt ihren Entscheid.

Anwendung für einen Zeitraum von mehr als 60 Tagen

Verfahren

  1. Für jede Werbung am Strassenrand einer Privatperson und dies in einer Entfernung von 30 Metern vom Fahrbahnrand ist die zuständige Behörde für die Baubewilligung der Gemeinderat, gemäss Art. 10 Abs. 1 in fine des Reglement der Kantonalen Kommission für Stassensignalisation; in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 LC). Ausserhalb der Bauzone ist in Bezug auf die Raumplanung ein spezieller Entscheid bei der kantonalen Baukommission (KBK) einzuholen. Ein Sonderentscheid muss auch bei der KKSS im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit eingeholt werden. Diese beiden Sonderbeschlüsse sind für die Gemeinde bindend.
  2. Für jede Strassenreklame, bei der die Gemeinde Gesuchsteller oder Beteiligter ist, und dies in einer Entfernung von 30 Metern vom Fahrbahnrand, ist die kantonale Baukommission (KBK) die Baubewilligungsbehörde. Im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit muss bei der KKSS ein spezieller Entscheid eingeholt werden. Dieser Entscheid ist für den Entscheid der KBK bindend.
  3. Ausserhalb von 30 Metern vom Strassenrand gelten das Raumplanungsverfahren und die durch die kantonale Baugesetzgebung zugewiesenen Kompetenzen.

Im Folgenden eine Tabelle, welche eine Zusammenfassung bietet:

 

Antragsteller = privat

Antragsteller = Gemeinde oder Beteiligung der Gemeinde

Bauzone ausserhalb Bauzone ausserhalb

Haupentscheid

Gemeinderat

Gemeinderat

KBK KBK

Spezialentscheid «Strassensicherheit»

KKSS  KKSS KKSS KKSS       

Spezialentscheid «Raumplanung»

------ KBK (Gemeinde muss KBK direkt konsultieren für einen Spezialentscheid)

 ------

(kommunale Vorankündigung, da Gemeindeautonomie)
KBK


In der Arbeitshilfe finden Sie alle notwendigen Informationen, damit die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden sichergestellt werden kann.