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Gefahrenzonen

Die juristische Sektion des VRDMRU sorgt für die administrative und juristische Führung der Dossiers zur Genehmigung der Gefahrenzonenpläne. Solche Gesuche können von den Gemeinden oder vom Kantonalen Amt Rhonewasserbau (KAR3) gestellt werden. Somit agiert die Sektion als Instruktionsbehörde für den Staatsrat.

Im Hinblick auf die Genehmigung eines Gefahrenzonendossiers ist eine Anhörung vor der öffentlichen Auflage obligatorisch. Dabei überprüft die juristische Sektion des VRDMRU, ob das Dossiers die formalen Anforderungen erfüllt, macht auf allenfalls noch erforderliche Zusatzberichte aufmerksam und gibt schliesslich ihr Einverständnis zur öffentlichen Auflage.

Wenn die öffentliche Auflage vorbei ist, leitet die Gemeinde das vollständige Dossier, sowie allfällige Einsprachen, an die juristische Sektion des VRDMRU weiter. Nachdem sie das Dossier untersucht und die zuständigen Fachstellen dazu angehört hat, unterbreitet sie dem Staatsrat einen Entwurf für den Genehmigungsentscheid über die Gefahrenzonen, einschliesslich einer Behandlung der allfälligen Einsprachen.

Kontakt

Juristische Sektion des DMRU

Rue des Creusets 5 
1950 Sitten

Tel. (deutsch): 027 606 33 61
Tel. (franz.): 027 606 33 66

E-Mail

Personenverzeichnis


Rechtsgrundlage

Kantonale Gesetzgebung
  • Gesetz über den Wald und die Naturgefahren vom 14.09. 2001
  • Verordnung über den Wald und die Naturgefahren vom 30.01. 2013
  • Kantonales Gesetz über den Wasserbau vom 15. März 2007
  • Kantonale Verordnung über den Wasserbau vom 5. Dezember 2007

Links

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  • Richtlinie zur Erarbeitung von Gefahrenzonen und zu den Baubewilligungen innerhalb dieser Zonen vom 7. Juni 2010
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