WOHNUNGEN MIT SOZIALMEDIZINISCHER BETREUUNG
Die Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreung müssen die Richtlinien des Gesundheitsdepartements einhalten.
AMBULANTE ZENTREN
Betriebsbewilligung eines ambulanten Zentrums
Gemäss dem Gesundheitsgesetz und seinen Anwendungsverordnungen müssen sämtliche Zentren für ambulante Chirurgie und ähnliche Institutionen, die im Kanton Wallis Leistungen im ambulanten Bereich anbieten möchten, im Besitz einer Betriebsbewilligung sein.
Das Gesundheitsdepartement hat am 26. Juni 2015 Richtlinien erarbeitet, welche die technischen und erweiterbaren Aspekte der Bewilligungsbedingungen klärt sowie die öffentliche Gesundheit und den Schutz des Patienten gewährleistet. Diese Richtlinien sind am 1. Juli 2015 in Kraft getreten.
Arztpraxen und Privatpraxen von anderen Gesundheitsfachpersonen unterliegen nicht der Betriebsbewilligung, ausser:
- wenn es sich um sensible Interventionen handelt (wichtige Anästhesie, Bereitschaftsdienst auf der Notfallstation usw.), welche besonderer Massnahmen bedürfen;
- wenn eine koordinierte Arbeit innerhalb des Zentrums zwischen mehreren Beteiligten und/oder angebotenen Leistungen die Bestimmung eines Verantwortlichen neben der persönlichen Verantwortung jeder Gesundheitsfachperson, der Verantwortung der Organisation für die angemessene Betreuung von Patienten durch die verschiedenen Ärzte erforderlich macht.
Betriebsbewilligung eines Geburtshauses
Gemäss dem Gesundheitsgesetz und seinen Anwendungsverordnungen müssen sämtliche Zentren für ambulante Chirurgie, inbegriffen Geburtshäuser, die im Kanton Wallis Leistungen im ambulanten Bereich anbieten möchten, im Besitz einer Betriebsbewilligung sein.
Spontane Meldung
Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel 85 GG und namentlich für die Spitaleinrichtungen, die Alters- und Pflegeheime, die Pflege und Hilfe zu Hause (SMZ) sowie die Tagespflegestrukturen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Spontane Meldung.
Regulierung der medizinisch-technischen Grossgeräte
Siehe Registerkarte "Grosseräte".
DOKUMENTE
Betriebsbewilligung
- Richlinien für die Betriebsbewilligung für ambulante Zentren (Download)
- Richtlinien zur Handhabung von Arzneimitteln in Institutionen (Download)
- Formular für die Betriebsbewilligung für ambulante Zentren (Download)
- Addendum - Betrieb eines Geburtshauses (Download)
- Erstellen der Anfrageunterlagen (Download)
RETTUNGSFIRMEN
Mit der Planung des Rettungswesens, welche vom Staatsrat angenommen wurde, kann die wachsende Anzahl Interventionen unter Einhaltung der Fristen in diesem Bereich koordiniert werden.
Gemäss dem kantonalen Gesetz über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens (GOSR) muss jedes Unternehmen, das Rettungsdienstleistungen anbieten möchte, über eine Betriebsbewilligung verfügen, die vom Gesundheitsdepartement ausgestellt wird.
Die Richtlinie über die Bewilligung zum Betrieb eines Rettungsunternehmens klärt die technischen und erweiterbaren Aspekte der Bewilligungsbedingungen, mit denen die öffentliche Gesundheit und der Schutz der Patienten gewährleistet werden sollen. Diese Richtlinien sind am 1. Juli 2018 in Kraft getreten.
Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel 85 GG und namentlich für die Spitaleinrichtungen, die Alters- und Pflegeheime, die Pflege und Hilfe zu Hause (SMZ) sowie die Tagespflegestrukturen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Spontane Meldung.
Die im Kanton Wallis ansässigen Rettungsdienste sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe gemäss den vom Kanton jährlich für jede Institution festgelegten Zielen zur Verfügung zu stellen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätze.
PLANUNG
- Liste der Ambulanzen (Download)
- KWRO - Monitoringbericht 2020 (Download)
- KWRO - Monitoringbericht 2019 (Download)
- Planung SMUR 2019 (Download)
Bericht über die Bedarfsanalyse für das Luftrettungsdispositiv
- Bericht KWRO - Bedarfsanalyse für das kantonale Luftrettungsdispositiv - Februar 2022 (Download)
- Anhang - Anzahl aufgebotene Helikopter (Download)
- Anhang - Rückmeldungen aus der Vernehmlassung (Download)
Anpassung des Nacht-Ambulanzdispositivs im Oberwallis
- Bericht KWRO - Teilanpassung der Ambulanzplanung - Juni 2022 (Download)
- ANN 1 - AED Coeur Wallis_Valais am 31.12.2021 (Download)
- ANN 2 - Verteilung der Public Responders (Download)
- ANN 3 - Verteilung der bisherigen Einsätze der Public Responders (Download)
- ANN 4 - Verteilung der First Responders im Goms (Download)
- ANN 5 - Carte des sous-chronozones (Download)
- ANN 6 - Hilfsfristen in der Nacht (P1, nur Ambulanzen), gegliedert nach Örtlichkeiten für alle Szenarien (Download)
- ANN 7 - Situationen mit Simultaneinsätzen für alle Szenarien (Download)
- ANN 8 - Finanzielle Auswirkungen (Download)
- ANN 9 - Anzahl fehlender Einsätze für das Erreichen eines Wirtschaftlichkeitsfaktors von 1 (Download)
Ältere Dokumente
GROSSGERÄTE
Am 12. März 2020 hat der Walliser Grosse Rat die Regulierung der medizinisch-technischen Grossgeräte im neuen Gesundheitsgesetz festgehalten. Dieses Gesetz ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Die Inbetriebnahme und der Betrieb der nachstehenden, festinstallierten oder mobilen Grossgeräte unterliegen der Bewilligung durch den Staatsrat:
- MRT (Magnetresonanztomographie);
- CT-Scanner (Computertomographie);
- PET (Positron Emission Tomography), PET-Scanner und PET-MRT;
- SPECT (Single-Photon-Emissions-Computertomographie), SPECT-CT;
- Lithotripter;
- Digitale Subtraktionsangiographie (festinstallierte Geräte, die hauptsächlich für diagnostische und therapeutische Zwecke bestimmt sind);
- Radiotherapiegeräte, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
- Geräte für robotergestützte Chirurgie, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
- Ambulante Operationssäle von einer Million Franken oder mehr (bewegliche und unbewegliche Infrastrukturen für die Chirurgie).
Die Dienststelle für Gesundheitswesen hat eine Erhebung der medizinisch-technischen Grossgeräte durchgeführt und ein Verzeichnis der ab dem 1. Januar 2021 bewilligten Geräte erstellt. Das Register wird regelmäßig anhand der erteilten Genehmigungen aktualisiert. Register der genehmigten Grossgeräte (Stand per 1. Januar 2023)
Alle neuen Inbetriebnahmen von Grossgeräten, die vom Gesetz betroffen sind, müssen Gegenstand einer Bewilligungsanfrage sein, die an das Departement, über die Dienststelle für Gesundheitswesen, zu adressieren ist.
Die Aktualisierung oder der Ersatz eines bestehenden, vorgängig registrierten Gerätes muss der Dienststelle für Gesundheitswesen gemeldet werden.
DOKUMENTE
- Anfrage einer Bewilligung eines Grossgerätes (Download)
- Erstellen der Anfrageunterlagen (Download)
- Melden der Aktualisierung eines bestehenden, vorgängig registrierten Gerätes (Download)
- Melden des Ersatzes eines bestehenden, vorgängig registrierten Gerätes (Download)
- Reglement über die Organisation und Arbeitsweise der Evaluationskommission (Download)
- Richtlinie über die Definition eines "ambulanten Operationssaales" (Download)
- Register der genehmigten Grossgeräte (Stand per 1. Januar 2023) (Download)
ALTERS- UND PFLEGEHEIME (APH)
Planung der Langzeitpflege
Im Gesundheitswesen ist die Betreuung pflegebedürftiger betagter Personen die grösste Herausforderung im Gesundheitswesen, mit der unsere Gesellschaft in den nächsten Jahrzehnten konfrontiert sein wird. Die demografischen Prognosen zeigen bis 2050 eine starke Zunahme der betagten Bevölkerung über 80 Jahre. Um den darauf folgenden wichtigen Bedürfnissen gerecht zu werden, ist es notwendig, die Planung der Langzeitpflege zugunsten der betagten Menschen zu überprüfen, damit ein adäquates und finanziell tragbares Leistungsangebot erstellt werden kann.
Richtlinien
Alters- und Pflegeheime (APH) müssen die Richtlinien des Gesundheitsdepartements einhalten.
Spontane Meldung
Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel 85 GG und namentlich für die Spitaleinrichtungen, die Alters- und Pflegeheime, die Pflege und Hilfe zu Hause (SMZ) sowie die Tagespflegestrukturen.
Weiter Informationen finden Sie auf der Seite Spontane Meldung.
Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätze
Die im Kanton Wallis ansässigen Alters- und Pflegeheime (APH) sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe gemäss den vom Kanton jährlich für jede Institution festgelegten Zielen zur Verfügung zu stellen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätze.
RECHTSGRUNDLAGE
- Gesetz und Verordnungen über die Krankenanstalten und -institutionen (Externer Link)
- Gesetz und Verordnungen über die Langzeitpflege (Externer Link)
- Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege (Externer Link)
- Beschluss betreffend die Festsetzung der fakturierbaren Kosten und der Restbeiträge der öffentlichen Hand für die Alters- und Pflegeheime und die Wartebetten in den Spitälern (Externer Link)
DOKUMENTE
DOKUMENTE
Richtlinien Betriebsbewilligung
- Richtlinien über die Betriebsbewilligung für Pflegeheime (Download)
- ANN Richtlinien bezüglich der Inspektionen von Pflegeheimen (Download)
- ANN Bewertungskriterien für Inspektionen von Pflegeheime (Download)
- ANN übermittelnden Dokumenten (Download)
- ANN Mindestanforderungen Vertrauensarzt (Download)
Richtlinien
- Richtlinien Pflegeheime - Finanzierung (Download)
- Richtlinien Pflegeheime - Subventionierung Bau und Erweiterungsarbeiten (Download)
- Richtlinien Pflegeheime - Kostenrechnung (Download)
- Richtlinien Pflegeheime - Finanzbuchhaltung (Download)
- Richtlinien Pflegeheime - Kontenrahmen der Pflegeheim (Download)
- Richtlinien Pflegeheime - Arzeneimittelversorgung (Download)
- Qualitätsanforderungen (Plattform) (Download)
- Richtlinien Pflegeheime - Rahmenprogramm Raumlichkeiten (Download)
- Richtlinien Zugang zu angemessenen Pflegeleistungen (Download)
- Richtlinie Kurzaufenthaltsbetten (Download)
- Richtlinien Beteiligung der Versicherten (Download)
- Richtlinien in Rechnung gestellten Leistungen (Download)
- Richtlinien - Vergütung des Pflegematerials (Download)
Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Pflegeheimen und Wohneinrichtungen
- 0 - Erklärende Zusammenfassung.pdf (Download)
- 1 - Form I - Verfügung.pdf (Download)
- 2 - Form II - Berufung (Beschwerde) des Bewohners oder angehöriger Person(en).pdf (Download)
- 3 - Form III - Verfügung auf eigene Anfrage.pdf (Download)
Prävalenz der Besiedlung mit Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus (MRSA) bei den Bewohnern in Alten- und Pflegeheime
Prävalenz MRSA APH 2013-2014.pdf (Download)Informationen auf Gesetz über die Langzeitpflege, umstellung für den Bewohnern der Alten- und Pflegeheime
Information Heimbewohner.pdf (Download)Formular Bestimmung der Beteiligung der Versicherten an den Pflegekosten
Formular Beteiligung Versicherten.pdf (Download)SPITÄLER UND KLINIKEN
Im Kanton Wallis gibt es neun Spitaleinrichtungen. Diese sind nachstehend aufgelistet.
Das Spital Wallis (HVS) ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung und besteht aus zwei Zentren, dem Spitalzentrum des französischsprachigen Wallis (CHVR für Centre hospitalier du Valais romand) und dem Spitalzentrum Oberwallis (SZO), sowie aus dem Zentralinstitut der Spitäler (ZIS).
Diese Spitaleinrichtung erbringt vor allem Leistungen in der Akutsomatik, Rehabilitation, Psychiatrie, Palliativpflege und Wartebetten.
Das interkantonale Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis (HRC) ist am 1. Januar 2014 aus der Fusion des Spitals Chablais und des Spitals Riviera entstanden. Das interkantonale Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis (HRC) ist am 1. Januar 2014 aus der Fusion des Spital Chablais und des Spital Riviera entstanden. 2019 werden die Aktivitäten in der Akutsomatik im neuen Spitalstandort Rennaz vereint. Auf diesen ersten Meilenstein folgt die Renovierung der Standorte Monthey und Vevey le Samaritain, deren Hauptaufgabe es sein wird, ältere Menschen und Patienten, die eine Rehabilitation benötigen, zu versorgen.
Berichte über die finanzielle Situation und die Leitung des HRC
Die Clinique de Valère in Sitten gehört der Groupe Genolier an und ist eine Privatklinik, die vor allem geplante Leistungen in der Akutsomatik anbietet.
Die Clinique CIC Valais in Saxon gehört der CIC Groupe Santé an und ist eine Privatklinik, die vor allem geplante Leistungen in der Akutsomatik anbietet.
Die Leukerbad Clinic bietet Leistungen in der Rehabilitation an.
Die Clinique romande de réadaptation (CRR) in Sitten ist eine Privatklinik der SUVA und bietet Leistungen in der muskoloskelettalen, neurologischen, paraplegiologischen Rehabilitation sowie in der Rehabilitation von grossflächigen Verbrennungen.
Die Clinique genevoise de Montana ist eine Privatklinik des Kantons Genf und bietet Leistungen in der Rehabilitation an.
Die Berner Klinik Montana ist eine Stiftung unter Aufsicht des Kantons Bern und bietet Leistungen in der Rehabilitation an.
Die Luzerner Höhenklinik Montana ist einer von vier Standorten des Luzerner Kantonsspitals und bietet Leistungen in der Rehabilitation an.
LINKS
- Betriebsbewilligung eines Spitals (Externer Link)
- Ambulant vor stationär (Externer Link)
- Spitalplanung (Externer Link)
- Spitallisten (Externer Link)
- Ausserkantonale Hospitalisationen (Externer Link)
- Spitaltarife (Externer Link)
- Grossgeräte (Externer Link)
- Spontane Meldung (Externer Link)
- Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätze (Externer Link)
Betriebsbewilligung für eine Spitaleinrichtung
Gemäss dem kantonalen Gesetz über die Gesundheit und seinen Anwendungsverordnungen muss jede öffentliche oder private Spitaleinrichtung, die im Kanton Wallis Leistungen im stationären wie auch im ambulanten Bereich anbieten möchte, im Besitz einer Betriebsbewilligung sein.
Das Gesundheitsdepartement hat am 13. November 2014 Richtlinien erarbeitet, welche die technischen und erweiterbaren Aspekte der Bewilligungsbedingungen klärt sowie die öffentliche Gesundheit und den Schutz des Patienten gewährleistet. Diese Richtlinien sind am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.
Vorbehalten bleiben Spitaleinrichtungen, die im Besitz einer Betriebsbewilligung eines anderen Kantons sind.
Geburtshäuser sind von den vorliegenden Richtlinien ausgeschlossen.
Ambulant vor Stationär
Aufgrund des medizin-technischen Fortschritts können immer mehr chirurgische Eingriffe in effizienter und sicherer Weise durchgeführt werden, ohne dass der Patient im Spital übernachtet. Um die ambulanten Behandlungen zu fördern, veröffentlicht der Kanton Wallis eine Liste mit Leistungen, an deren Kosten er sich nicht mehr beteiligen wird, wenn diese stationär durchgeführt werden. Diese Liste wurde in Zusammenarbeit mit medizinischen Experten ausgearbeitet und beinhaltet um die 15 Leistungen wie Katarakt, Inguinalhernien, Karpaltunnel, Varizen, Kniearthroskopien und Angioplastien (siehe untenstehende Liste der Dienstleistungen).
Die Sicherheit des Patienten bleibt an erster Stelle und deshalb übernimmt der Kanton auch seinen Anteil, wenn eine stationäre Behandlung medizinisch begründet ist.
DOKUMENTE
Liste der ambulant zu erbringenden Leistungen
- Liste der ambulant zu erbringenden Leistungen 2023 PDF (Download)
- Liste der ambulant zu erbringenden Leistungen 2023 Excel (Download)
- Liste der ambulant zu erbringenden Leistungen 2022 PDF (Download)
- Liste der ambulant zu erbringenden Leistungen 2022 Excel (Download)
- Liste der ambulant zu erbringenden Leistungen 2021 PDF (Download)
- Liste der ambulant zu erbringenden Leistungen 2021 Excel (Download)
- Liste der ambulant zu erbringenden Leistungen 2020 PDF (Download)
- Liste der ambulant zu erbringenden Leistungen 2020 Excel (Download)
- Liste der ambulant zu erbringenden Leistungen 2019 PDF (Download)
- Liste der ambulant zu erbringenden Leistungen 2019 Excel (Download)
- Liste der ambulant zu erbringenden Leistungen 2018 PDF (Download)
- Liste der ambulant zu erbringenden Leistungen 2018 Excel (Download)
Medizinische Kriterien, die eine stationäre Behandlung rechtfertigen können
- Ausnahmekriterien 2023 PDF (Download)
- Ausnahmekriterien 2022 PDF (Download)
- Ausnahmekriterien 2022 Excel (Download)
- Ausnahmekriterien 2021 PDF (Download)
- Ausnahmekriterien 2021 Excel (Download)
- Ausnahmekriterien 2020 PDF (Download)
- Ausnahmekriterien 2020 Excel (Download)
- Ausnahmekriterien 2019 PDF (Download)
- Ausnahmekriterien 2019 Excel (Download)
- Ausnahmekriterien 2018 PDF (Download)
- Ausnahmekriterien 2018 Excel (Download)
Kostengutsprache
Kostengutspracheformular (Download)Spitalplanung
Gemäss der Verfassung und den Gesetzesgrundlagen müssen die Kantone das Angebot an Spitalpflege bestimmen und gleichzeitig den Bedarf in ihrer Bevölkerung decken.
Die Spitallisten bestimmen den Leistungsauftrag der Spitäler und welches Spital welche Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegebersicherung (OKP) erbringen kann.
Im Anschluss an die Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) 2007 mussten die Kantone ihre Spitalplanung gemäss den Kriterien Qualität und Wirtschaftlichkeit bis am 1. Januar 2015 überarbeitet haben.
Die neue Walliser Spitalplanung begann 2012 mit der Bedarfsanalyse, gefolgt von der Ausschreibung der Leistungsaufträge im Jahr 2013 und wurde 2014 mit der Annahme der vier Spitallisten für die Akutsomatik, die Rehabilitation und Palliativpflege, die Psychiatrie sowie für die Wartebetten abgeschlossen.
Die Spitalplanung ist ein fortschreitender Prozess und muss regelmässig an die Patientenströme und die medizin-technischen Fortschritte angepasst werden.
DOKUMENTE
Bedarfsanalyse
- Definitiver Bericht über die Bedarfsanalyse in der Rehabilitation 2021 (Download)
- Anhänge zum definitiven Bericht über die Bedarfsanalyse in der Rehabilitation 2021 (Download)
- Bericht Bedarfsanalyse - Oktober 2013.pdf (Download)
Monitoring der Spitalplanung
- Bericht Monitoring 2014 (Externer Link)
- Monitoring 2014 - Anhang (Download)
- Bericht Monitoring 2015 VS (Download)
- Monitoring 2015 - Anhang (Download)
Akutsomatik
Bericht über die Spitalplanung der Akutsomatik - Oktober 2014 (Download)Rehabilitation und Palliativpflege
Bericht über die Spitalplanung der Rehabilitation und Palliativpflege - September 2014 (Download)Psychiatrie
- Bericht über die Spitalplanung der Psychiatrie - September 2014 (Download)
- Richtlinien für die Spitalorganisation der Psychiatrie - April 2020 (Download)
Wartebetten
Bericht über die Spitalplanung der Wartebetten - September 2014 (Download)Spitallisten
Die Spitallisten bestimmen den Leistungsauftrag der Spitäler und welches Spital welche Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegebersicherung (OKP) erbringen kann. Basierend auf die Spitalplanung werden sie erstellt.
DOKUMENTE
Akutsomatik
- Spitalliste 2022 für die Akutsomatik (Download)
- Spitalliste 2021 für die Akutsomatik (Download)
- Spitalliste 2020.2 für die Akutsomatik (Download)
- Spitalliste 2020 für die Akutsomatik (Download)
- Spitalliste 2019.2 für die Akutsomatik (Download)
- Spitalliste 2019 für die Akutsomatik (Download)
- Spitalliste 2018 für die Akutsomatik (Download)
- Spitalliste 2017 für die Akutsomatik (Download)
- Spitalliste 2016 für die Akutsomatik (Download)
- Spitalliste 2015 für die Akutsomatik (Download)
- Staatsratsentscheid - Spitalliste Rennaz - 25.09.2019 (Download)
- Staatsratsentscheid - Verlängerung bariatrische Chirurgie_17.01.2018 (Download)
- Staatsratsentscheid - Verlängerung bariatrische Chirurgie_14.12.2016 (Download)
- Staatsratsentscheid zur Akutsomatik - 02.03.2016 (Download)
- Staatsratsentscheid zur Akutsomatik - 05.11.2014 (Download)
Rehabilitation und Palliativpflege
- Spitalliste 2022.2 für die Rehabilitation und Palliativpflege (Download)
- Spitalliste 2022 für die Rehabilitation und Palliativpflege (Download)
- Spitalliste 2020 für die Rehabilitation und Palliativpflege (Download)
- Spitalliste 2019 für die Rehabilitation und Palliativpflege (Download)
- Staatsratsentscheid zum provisorischen Leistungsauftrag in der Rehabilitation (Download)
- Staatsratsentscheid zur Rehabilitation und Palliativpflege - 22.12.2021 (Download)
- Staatsratsentscheid - Übergabe der Aktivitäten der WPZ - 18.09.2019 (Download)
- Staatsratsentscheid - Anpassung der Spitalliste Rehabilitation - 19.12.2018 (Download)
- Spitalliste 2015 für die Rehabilitation und Palliativpflege (Download)
- Staatsratsentscheid zur Rehabilitation und Palliativpflege - 24.09.2014 (Download)
Psychiatrie
- Spitalliste 2016 für die Psychiatrie (Download)
- Spitalliste 2015 für die Psychiatrie (Download)
- Staatsratsentscheid für die Psychiatrie 2016 -17.12.2015 (Download)
- Staatsratsentscheid zur Psychiatrie - 24.09.2014 (Download)
Wartebetten
Ausserkantonale Hospitalisationen
Die Patienten haben in der gesamten Schweiz die freie Spitalwahl. Nichtsdestotrotz bezahlen der Kanton und die Versicherer nur Hospitalisationen in Spitälern und Kliniken auf der Spitalliste des Wohnkantons des Patienten oder des Standortkantons des Spitals bzw. der Klinik und nur in Höhe des Tarifs, der im Wohnkanton des Patienten gilt.
Freie Spitalwahl bedeutet also nicht, dass die Hospitalisation automatisch und vollständig bezahlt wird. Wie bis anhin muss für eine vollständige Kostenübernahme weiterhin ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt werden, so wie es das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vorsieht. Der behandelnde Arzt oder der Spitalarzt muss seinen Patienten über die finanziellen Folgen einer ausserkantonalen Hospitalisation informieren.
DOKUMENTE
Formulare
Kostengutspracheformular (Download)Informationen
- FAQ Freie Spitalwahl (Download)
- Tabelle ausserkantonale Hospitalisationen (Download)
- Information für den Patienten über sein Gesuch um Kostengutsprache (Download)
Software eKoGu – Brief an Ärzte
Spitaltarife
Spitaltarife KVG Kanton Wallis
Gemäss dem Gesetz über die Krankenversicherung (KVG) schliessen die Spitäler und Kliniken mit den Krankenversicherer Tarifverträge ab (Art. 46 KVG). Im Kanton Wallis werden diese Verträge vom Staatsrat genehmigt. Die seit 2012 gültigen Tarife können in den untenstehenden Dokumenten eingesehen werden.
Referenztarife für ausserkantonale Hospitalisierungen
Seit Einführung der freien Spitalwahl am 1. Januar 2012 muss sich der Kanton finanziell an Hospitalisierungen von Walliser Patienten in Spitälern und Kliniken, die auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt sind, beteiligen.
Diese Beteiligung ist jedoch auf die Höhe der Kosten, die für dieselbe Behandlung im Wohnkanton anfallen würden, begrenzt, sofern keine medizinische Notwendigkeit – Notfalle, Leistung wird im Wohnkanton nicht angeboten – besteht.
Die Referenztarife werden auf Grundlage der Spitaltarife KVG von Spitälern und Kliniken im Wallis berechnet und können untenstehend eingesehen werden.
DOKUMENTE
Spitaltarife KVG der Walliser Spitäler und Kliniken
- Spitaltarife 2023 (Download)
- Spitaltarife 2022 (Download)
- Spitaltarife 2021 (Download)
- Spitaltarife 2020 (Download)
- Spitaltarife 2019 (Download)
- Spitaltarife 2018 (Download)
- Spitaltarife 2017 (Download)
- Spitaltarife 2016 (Download)
- Spitaltarife 2015 (Download)
- Spitaltarife 2014 (Download)
- Spitaltarife 2013 (Download)
Referenztarife für ausserkantonale Hospitalisierungen
- Referenztarif 2023 (Download)
- Referenztarif 2022 (Download)
- Referenztarif 2021 (Download)
- Referenztarif 2020 (Download)
- Referenztarif 2019 (Download)
- Referenztarif 2018 Akutsomatik (Download)
- Referenztarif 2018 Rehabilitation und Psychiatrie (Download)
- Referenztarif 2017 (Download)
- Referenztarif 2016 (Download)
- Referenztarif 2015 Akutsomatik (Download)
- Referenztarif 2015 Reha Psy Palliativpflege (Download)
- Referenztarif 2014 (Download)
- Referenztarif 2013 (Download)
SPITEX
Planung der Langzeitpflege
Im Gesundheitswesen ist die Betreuung pflegebedürftiger betagter Personen die grösste Herausforderung im Gesundheitswesen, mit der unsere Gesellschaft in den nächsten Jahrzehnten konfrontiert sein wird. Die demografischen Prognosen zeigen bis 2050 eine starke Zunahme der betagten Bevölkerung über 80 Jahre. Um den darauf folgenden wichtigen Bedürfnissen gerecht zu werden, ist es notwendig, die Planung der Langzeitpflege zugunsten der betagten Menschen zu überprüfen, damit ein adäquates und finanziell tragbares Leistungsangebot erstellt werden kann.
Richtlinien
Spitex und sozialmedizinische Zentren (SMZ) müssen die Richtlinien des Gesundheitsdepartements einhalten.
Spontane Meldung
Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel 85 GG und namentlich für die Spitaleinrichtungen, die Alters- und Pflegeheime, die Pflege und Hilfe zu Hause (SMZ) sowie die Tagespflegestrukturen.
Weiter Informationen finden Sie auf der Seite Spontane Meldung.
Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätze
Die im Kanton Wallis ansässigen Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe gemäss den vom Kanton jährlich für jede Institution festgelegten Zielen zur Verfügung zu stellen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätze.
DOKUMENTE
RICHTLINIEN
- Richtlinien zur Handhabung von Arzneimitteln in Institutionen (Download)
- Richtlinien SPITEX - Betriebsbewilligung (Download)
- Richtlinien SPITEX - Betriebsbewilligung und OKP-Zulassung : einzureichende Dokumente (Download)
- Richtlinien SMZ - finanziellen Beiträge, die Subventionierung und die Finanzbuchhaltung (Download)
- Richtlinien SMZ - Zahlungsverfahren für Beitrage der öffentlichen Hand (Download)
SOZIAL-MEDIZINISCHE KOORDINATIONSSTELLE (SOMEKO)
"Jeder Person am richtigen Ort zur richtigen Zeit", dies ist das Ziel der sozial-medizinischen Koordinationsstelle (SOMEKO).
Die Hauptaufgabe der SOMEKO (ehemalige KVSZI) ist es, die Information und Begleitung der Patienten zwischen den verschiedenen Gesundheitseinrichtungen sowie die Kontinuität der Versorgung zu gewährleisten. Um dies zu gewährleisten, wird eng mit allen Gesundheitseinrichtungen (Spitäler, Kliniken, SMZ, Pflegeheime...) zusammengearbeitet.
TAGESSTRUKTUREN
Tagesheime müssen die Richtlinien des Gesundheitsdepartements einhalten.
Richtlinien
Die Tagesstrukturen sind verpflichtet, die vom Departement für Gesundheit erlassenen Richtlinien anzuwenden.
Spontane Meldung
Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel 85 GG und namentlich für die Spitaleinrichtungen, die Alters- und Pflegeheime, die Pflege und Hilfe zu Hause (SMZ) sowie die Tagespflegestrukturen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Spontane Meldung.
RECHTSGRUNDLAGE
SPONTANE MELDUNG
Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel 85 GG und namentlich für die Spitaleinrichtungen, die Alters- und Pflegeheime, die Pflege und Hilfe zu Hause (SMZ) sowie die Tagespflegestrukturen.
FORMULARE
- FORM I_schweren Zwischenfälle (Download)
- FORM II_Änderungen in Bezug auf die Betriebsbewilligung eines Spitals (Download)
- FORM III_Änderungen in Bezug auf die Betriebsbewilligung einer Langzeitpflegeeinrichtung (Download)
- FORM IV_Änderungen in Bezug auf die Berufsbewilligung von Ärzten in Weiterbildung (Download)
- FORM V_Meldung von Assistenzärzten (Download)
BEREITSTELLUNG VON PRAKTIKUMS- UND AUSBILDUNGSPLÄTZE
Die im Kanton Wallis ansässigen Spitäler (inkl. Kliniken), Alters- und Pflegeheime (APH), Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause sowie Rettungsdienste sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe gemäss den vom Kanton jährlich für jede Institution festgelegten Zielen zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Plätze wird in Wochen der Anwesenheit in der Institution pro Jahr gemessen.
Der Kanton legt jedes Jahr die Mindestanzahl der Praktikums- und Ausbildungswochen fest, die von jeder Institution zur Verfügung gestellt werden müssen.
Alle Informationen bezüglich der Umsetzung der Gesetzgebung über die Anzahl an Praktikums- und Ausbildungswochen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe finden Sie im nebenstehenden Dokument.
DOKUMENTE
- Information bezüglich der Umsetzung der Gesetzge-bung über die Anzahl an Praktikums- und Ausbil-dungswochen für nichtuniversitäre Gesundheitsbe-rufe (Download)
- Beschluss des DGSK (Download)
- Modalitäten über die Finanzierung und Kontrolle (Download)
- Manual zur Anwendung der Applikation (AVG) (Download)