Apotheker

BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG ALS APOTHEKER

Berufsausübungsbewilligung als Apotheker-in in eigener fachlicher Verantwortung

Um Ihnen eine Berufsausübungsbewilligung ausstellen zu können, benötigen wir ein Dossier mit folgenden Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchsformular;
  • einen aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache;
  • eine Kopie des eidgenössischen Diploms, beziehungsweise, eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung des ausländischen Diploms von der Medizinalberufekommission MEBEKO, Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern;
  • eine Kopie des eidgenössischen Weiterbildungstitels beziehungsweise eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung des ausländischen Weiterbildungstitels von der Medizinalberufekommission MEBEKO, Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern) oder für Berufstätige, die schon in einem anderen Kanton eine Berufsausübungsbewilligung, in eigener fachlicher Verantwortung erhalten haben: Lassen Sie uns eine Kopie dieser Bewilligung, wie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gesundheitsbehörden der Kantone zukommen, die bestätigen, dass gegen Sie keine Verfahren oder Sanktionen in Zusammenhang mit der Ausübung Ihres Berufes laufen.
  • eine erst kürzlich ausgestellte ärztliche Bescheinigung (höchstens 3 Monate alt) (offizielles Formular) der physischen und psychischen Eignung zur Berufsausübung. Falls das ärztliche Zeugnis von einem nicht in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt wird, muss eine Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde des entsprechenden Landes beigelegt werden die bestätigt, dass der das Zeugnis ausstellende Arzt zur Ausübung des Arztberufes in seinem Land zugelassen ist;
  • einen aktuellen Strafregisterauszug (höchstens 3 Monate alt) aus den Ländern, in denen Sie sich in den letzten 3 Jahren aufgehalten haben;
  • einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police). Diese muss eine Deckung bieten, die der Art und der Höhe der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen ist (Kantonales Gesundheitsgesetz vom 12. März 2020, Art. 69);
  • eine Kopie eines gültigen Identitätsausweises;
  • für ausländische Staatsangehörige : eine aktuelle (höchstens 3 Monate alt) Unbedenklichkeitsbescheinigung (« certificate of good standing »), ausgestellt von den zuständigen Behörden der Länder, in denen der Beruf ausgeübt wurde;
  • Nachweis von Sprachkenntnis für Personen deren Muttersprache nicht Deutsch oder Französisch ist.

Die Kosten für die Bearbeitung des Gesuchs betragen 600 Franken (+ 8 Franken besondere Gesundheitsgebühr). Ein allfälliger Mehraufwand bei unvollständigem Dossier kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Bearbeitungszeit 4 bis 6 Wochen.

Um Ihnen eine Betriebsbewilligung ausstellen zu können, benötigen wir ein Dossier mit folgenden Unterlagen:

  • einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police). Diese muss eine Deckung bieten, die der Art und dem Ausmass der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen ist (Kantonales Gesundheitsgesetz vom 12. März 2020, Art. 69);
  • Arbeitszeugnisse, die zwei Jahre Berufserfahrung bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % belegen

Wichtig: Bevor Sie eine Betriebsbewilligung einfordern, klären Sie doch bitte ab, ob Sie berechtigt sind zu Lasten der Sozialversicherungen abzurechnen

Die Berufsausübungsbewilligung des Gesundheitsdepartements berechtigt Sie, Ihren Beruf im Kanton Wallis auszuüben. Das heisst aber nicht automatisch, dass Sie Ihre Leistungen auch zulasten der Sozialversicherungen verrechnen können. Dies richtet sich nach den Vorschriften des Bundesrechts (Krankenversicherung, Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung) und den Tarifverträgen Ihres Berufsverbandes mit den Sozialversicherern.

Für die Zulassung zur obligatorischen Krankenversicherung (ZSR-Nummer) wenden Sie sich bitte an santésuisse, an die Adresse der SASIS AG, Abteilung Register & EDI, Bahnhofstrasse 7, Postfach 3841, 6002 Luzern 2 Universistät, Tel. 032 625 42 43, E‑Mail zsr@sasis.ch.

Die Ausführung einer klinischen Tätigkeit ohne gültige Berufsausübungsbewilligung des Kanton, ist strafbar.

Auf Vormeinung der Aufsichtskommission kann das Departement die Berufsausübungsbewilligung einschränken oder entziehen, wenn die Bedingungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind.

Die erteilte Bewilligung gilt für die Berufsausübung bis zum 70. Lebensjahr. Ab diesem Alter muss alle zwei Jahre ein Antrag zur Verlängerung der Berufsausübung gestellt werden.

BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG ALS APOTHEKER IN WEITERBILDUNG

Aufgrund der Artikel 36 Abs. 2 und 65 Abs. 1bis des MedBG (SR 811.11) ist eine BAB nach dem 1.1.2018 ist nur mit eidgenössischem Fachtitel bzw. einem durch die MEBEKO anerkanntem Fachtitel aus der EU erhältlich.

Apotheker/-in, die in der Schweiz noch nicht im Besitze einer Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung sind, müssen deshalb sich für den FPH-Lehrgang Fachapotheker in Offizinpharmazie anmelden, um einen eidgenössischen Weiterbildungstitel zu erhalten. Die Kontaktangaben für die Anmeldung lauten wie folgt: Sekretariat der FPH, Stationsstrasse 12, 3097 Bern-Liebefeld. Tel: 031.978.58.58 / info@fphch.org / www.fphch.org

Ein Nachweis über Ihre Anmeldung für die obengenannte Weiterbildung zum Fachapotheker in Offizinpharmazie muss uns vorgelegt werden (Bestätigung der FPH). Dieses Dokument muss uns spätestens 12 Monate, nachdem Sie die Berufsausübungsbewilligung als Apotheker/-in in Weiterbildung erhalten haben, zugestellt werden.

Um Ihnen eine Berufsausübungsbewilligung als Apotheker/-in in Weiterbildung ausstellen zu können, benötigen wir ein Dossier mit folgenden Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchsformular;
  • einen aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache;
  • eine Kopie des eidgenössischen Diploms beziehungsweise eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung des ausländischen Diploms (für die Anerkennungsbestätigung wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Gesundheit, Sekretariat MEBEKO, 3003 Bern);
  • eine aktuelle ärztliche Bescheinigung (höchstens 3 Monate alt) (offiziellen Formular) der physischen und psychischen Eignung zur Berufsausübung. Falls das ärztliche Zeugnis von einem nicht in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt wird, muss eine Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde des entsprechenden Landes beigelegt werden die bestätigt, dass der das Zeugnis ausstellende Arzt zur Ausübung des Arztberufes in seinem Land zugelassen ist;
  • einen aktuellen Strafregisterauszug (höchstens 3 Monate alt) aus den Ländern, in denen Sie sich in den letzten 3 Jahren aufgehalten haben;
  • einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police). Diese muss eine Deckung bieten, die der Art und dem Ausmass der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen ist (Kantonales Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008, Art. 81);
  • eine Kopie eines gültigen Identitätsausweises;
  • für ausländische Staatsangehörige : eine aktuelle (höchstens 3 Monate alt) Unbedenklichkeitsbescheinigung (« certificate of good standing »), ausgestellt von den zuständigen Behörden der Länder, in denen der Beruf ausgeübt wurde;
  • Nachweis von Sprachkenntnis für Personen deren Muttersprache nicht Deutsch oder Französisch ist.
  • Bescheinigung Ihres künftigen Arbeitgebers, in der er sich verpflichtet, Herrn/Frau X in eigener Verantwortung und unter eigener Aufsicht als Apotheker in der Ausbildung für einen eidgenössischen Weiterbildungstitel auszubilden.

Die Kosten für die Bearbeitung des Gesuchs betragen Fr. 200.-- (+ 8 Franken besondere Gesundheitsgebühr). Ein allfälliger Mehraufwand bei unvollständigem Dossier kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Bearbeitungszeit 4 bis 6 Wochen.

Nach 2-monatiger Einarbeitungszeit unter Aufsicht (basierend auf einer Anstellung zu 100%) darf der Apotheker in Ausbildung den verantwortlichen Apotheker 2 Tage pro Woche und während   max. 5 Wochen Ferien pro Jahr vertreten. Bei einem Arbeitspensum von weniger als 100% reduziert sich die Dauer der möglichen Vertretung proportional zum Arbeitspensum.

Bei einer Anstellung in einer Apotheke mit mehreren Standorten (Gruppierung), wo interne Ausbildungsrochaden vorgesehen sind, müssen am jeweiligen Standort min. 2 Monate zusammenhängend gearbeitet werden.

Jeder Wechsel des Arbeitsgebers (Ausbildungsverantwortlichen) muss der Dienstelle für Gesundheitswesen gemeldet werden.

Diese kantonale Bewilligung ist im Prinzip limitiert auf 3 Jahre.

ZULASSUNG ZUR RECHNUNGSSTELLUNG ZULASTEN DER OKP

Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a-g, m und n KVG nur noch dann zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: OKP) tätig werden, wenn sie von dem Kanton, auf dessen Gebiet sie tätig sind, zugelassen sind (Art. 36 KVG).

Die Kantonen müssen nun prüfen, ob die Leistungserbringer die im KVG und in der KVV festgelegten Voraussetzungen erfüllen, bevor sie über das Zulassung zur Berfusausübung entscheiden. Nur Leistungserbringern, die vom Kanton zur Rechnungsstellung zugelassen wurden, kann von der SASIS AG eine ZSR-Nummer zugeteilt werden.

Schliesslich gilt weiterhin die Beschränkung der Höchstzahl Ärzte (Art. 55a KVG). Das bedeutet, dass der Kanton einem Arzt, der die Zulassungsbeschräkung erfüllen würde, die Zulassung zur Rechnungsstellung verweigern kann, wenn die Höchstzahlen bereits erreicht sind.

Seit dem 18. März 2023 können die Kantone Leistungserbringer mit einem der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einem als gleichwertig anerkannten ausländischen Titel von der Anforderung befreien, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, wenn auf ihrem Gebiet in den betreffenden Bereichen ein ungenügendes Versorgungsangebot besteht (Art. 37 Abs. 1bis KVG):

  • Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
  • Praktischer Arzt als einziger Weiterbildungstitel;
  • Pädiatrie;
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

 

Bei der Einreichung des Gesuchs muss der Leistungserbringer insbesondere das Datum des Tätigkeitsbeginns, den Praxisort, das Fachgebiet sowie den geplanten Beschäftigungsgrad im ambulanten Bereich angeben. Nur vollständige Gesuche für die Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der OKP werden vom DWG geprüft.

MELDEPLICHT

Verpflichtung zur Anmeldung einer zeitlich begrenzten Tätigkeit (90 Tage)

Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eines anderen Kantons haben das Recht, ihren Beruf im Kanton Wallis während 90 Werktagen pro Kalenderjahr auszuüben, ohne eine Bewilligung zu beantragen, unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Die Einschränkungen und Auflagen ihrer Berufsausübungsbewilligung gelten auch für diese Tätigkeit.

Die betreffenden Fachpersonen müssen diese Tätigkeit bei der Dienststelle für Gesundheitswesen des Kantons Wallis melden und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Dienststelle für Gesundheitswesen des Kantons, in dem die Berufsausübungsbewilligung ausgestellt wurde, vorlegen. Diese Bescheinigung muss nur bei der ersten Meldung vorgelegt werden.

Die Gesundheitsfachperson erhält eine Bestätigung über die Bewilligung der Tätigkeit während 90 Tagen.

Die Meldung gilt nur für das laufende Kalenderjahr. Die Gesundheitsfachperson hat der Dienststelle für Gesundheitswesen am Ende des laufenden Kalenderjahres eine Übersicht über die geleisteten Arbeitstage vorzulegen. Die Meldung wird nicht automatisch für die Folgejahre erneuert. Wenn die Tätigkeit fortgesetzt wird, muss sich die Gesundheitsfachperson jedes Jahr erneut melden.

Die Meldung wird im eidgenössischen Register vermerkt.

Zulassung zur Rechnungsstellung zulasten der OKP

Wenn Sie während Ihrer 90-tägigen Tätigkeit im Wallis zu Lasten der OKP praktizieren möchten, müssen Sie auch die anderen Zulassungsbedingungen gemäss Art. 37 KVG erfüllen, insbesondere die Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte in dem Fachgebiet gearbeitet zu haben, das Gegenstand des Zulassungsgesuchs ist.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über :

  • die Möglichkeit für den Kanton, von der Anforderung während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht (Art. 37 Abs. 1bis KVG);
  • die Begrenzung der Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die ambulante Leistungen erbringen (Art. 55a KVG).

Gesundheitsfachpersonen aus der EU haben das Recht, ihren Beruf während maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr ohne Bewilligung in der Schweiz ausüben, sofern sie die Dienstleistungen, die sie auszuüben gedenken, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Schweiz beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) melden. Die Einschränkungen und Auflagen ihrer Berufsausübungsbewilligung gelten auch für diese Tätigkeit.

Die Gesundheitsfachperson erhält eine Bestätigung über die Bewilligung der Tätigkeit während 90 Tagen.

Die Meldung gilt nur für das laufende Kalenderjahr. Die Gesundheitsfachperson hat der Dienststelle für Gesundheitswesen am Ende des laufenden Kalenderjahres eine Übersicht über die geleisteten Arbeitstage vorzulegen. Die Meldung wird nicht automatisch für die Folgejahre erneuert. Wenn die Tätigkeit fortgesetzt wird, muss sich die Gesundheitsfachperson jedes Jahr erneut beim SEFRI melden.

Die Meldung wird beim SEFRI sowie im eidgenössischen Register vermerkt.

Zulassung zur Rechnungsstellung zulasten der OKP

Wenn Sie während Ihrer 90-tägigen Tätigkeit im Wallis zu Lasten der OKP praktizieren möchten, müssen Sie auch die anderen Zulassungsbedingungen gemäss Art. 37 KVG erfüllen, insbesondere die Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte in dem Fachgebiet gearbeitet zu haben, das Gegenstand des Zulassungsgesuchs ist.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über:

  • die Möglichkeit für den Kanton, von der Anforderung während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht (Art. 37 Abs. 1bis KVG);
  • die Begrenzung der Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die ambulante Leistungen erbringen (Art. 55a KVG).

CERTIFICATE OF GOOD STANDING

(nur für Personen, die bereits im Wallis zugelassen sind)

Sie können ein "Certificate of good standing" erhalten, indem Sie einen Online-Antrag mit dem unter nebenstehendem Link zugänglichen Formular stellen.

ARZNEIMITTEL UND MEDIZINPRODUKTE

Das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) regelt den Umgang mit Heilmitteln. Es soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden.

Im Rahmen der Kontrolle von Medizinprodukten von Ärzten und Zahnärzten mit Berufsausübungsbewilligung im Wallis und/oder Ambulanzzentren, haben das Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur (DSSC), die Walliser Ärztegesellschaft (WSÄG) und die Walliser Zahnärzteverband beschlossen, bei der praktischen Durchführung dieser Kontrollen mitzuarbeiten.

Medizinprodukt ist jedes Instrument, jede Vorrichtung, jedes Gerät, jede Ausrüstung, jedes Material, jedes Produkt, jedes andere Produkt, ausgenommen Produkte menschlichen Ursprungs oder andere Gegenstände, die allein oder in Kombination verwendet werden, einschliesslich Zubehör und Software, die in ihrem Betrieb verwendet werden und vom Hersteller für die Verwendung beim Menschen für medizinische Zwecke bestimmt sind und deren beabsichtigte Hauptwirkung nicht durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Mittel erzielt wird, deren Funktion jedoch durch diese Mittel unterstützt werden kann.

Alle Praxen mit einem Sterilisator können vom Kanton kontrolliert werden. Zweck dieser Kontrolle ist es, zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Wiederaufbereitung von wiederverwendbaren Medizinprodukten nach der Verwendung und von sterilen wiederverwendbaren Medizinprodukten, die dekonditioniert, aber nicht verwendet wurden, erfüllt sind.

BETÄUBUNGSMITTEL

Betäubungsmittel Inventar

Die Apotheken sind Partner für die Verteilung von therapeutischen Produkten und Medikamenten. Die Dokumente auf dieser Seite sollten die Kommunikation mit der Dienststelle für Gesundheitswesen vereinfachen.

EINE BESCHWERDE MELDEN

Es ist möglich, eine Beschwerde an die Gesundheitsbehörden zu richten.

 

Hauptgründe für eine Beschwerde

  • Verletzung der Patientenrechte (z.B. Behandlung des Patienten ohne freiwillige Einwilligung und umfassende Aufklärung)
  • Fehlverhalten einer Gesundheitsfachperson (z.B. der Nichteinhaltung der medizinischen Richtlinien)
  • Fehldiagnose oder Fehlverhalten innerhalb einer medizinischen Institution

Alle Informationen zum Einreichen einer Beschwerde finden Sie auf der Seite "Eine Beschwerde einreichen".

KONTAKT

Beschwerdestelle

Adresse
Dienststelle für Gesundheitswesen
Avenue de la Gare 23
1950 Sion

@ E-Mail Adresse SSP-BDP-BS@admin.vs.ch

IMPFUNG IN DER APOTHEKE

Die Impfung in der Apotheke ist für Personen ab 16 Jahren erlaubt, die gesund sind und nicht regelmässig einen Arzt aufsuchen. Zugelassen sind die Impfstoffe gegen Grippe, Zeckenenzephalitis (FSME) und Covid-19.

Jeder Apotheker, der über den FPH in Impfen und Blutentnahme verfügt und geeignete Räumlichkeiten hat, darf impfen (der FPH Impfung und Blutentnahme muss im MedReg eingetragen sein). Apotheker, die ihr Studium ab 2022 abgeschlossen haben, dürfen ohne FPH Impfung und Blutentnahme impfen, da sie während ihres Studiums entsprechend ausgebildet werden.

Die Impfung muss in einem separaten, schalldichten und isolierten Raum stattfinden und strenge hygienische Bedingungen erfüllen. Sie wird ohne ärztliche Verschreibung durchgeführt. Vor der Injektion vergewissert sich der Apotheker, dass die Person kein bekanntes Risiko für Komplikationen durch die Impfung hat. Wenn Zweifel bestehen, verweist er die Person an einen Arzt. Die Impfung durch Apotheker kann nicht der obligatorischen Krankenversicherung verrechnet werden.