SUBSTITUTIONSBEHANDLUNG VON OPIOIDABHÄNGIGEN PERSONEN

Die Opioidagonistentherapie des Opioidabhängigkeitssyn­droms (OAT) unterliegt einer kantonalen Bewilligungspflicht. Die Bewilligung ist vom verschreibenden Arzt über die Plattform «OAT Online» zu beantragen, zu verlängern oder zu beenden. Zusätzlich zur OAT-Bewilligung muss die Behandlung auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden, welches alle 3 Monate zu erneuern ist (= maximal verschreibbare Dauer auf einem Betäubungsmittelrezept).

➤ Neue Behandlung, Verlängerung oder Beendigung von Substitutionsbehandlung: Plattform OAT-online

➤ Für weitere Informationen: pharmacien-cantonal@admin.vs.ch

 

➤ Siehe dazu : Sucht Wallis

IMPFUNG IN DER APOTHEKE

Die Impfung in der Apotheke ist für Personen ab 16 Jahren erlaubt, die kein besonderes Risiko für impfbedingte Nebenwirkungen aufweisen. Apotheker sind berechtigt, die im Schweizerischen Impfplan vorgesehenen Impfungen zu verabreichen.

Jeder Apotheker, der über den FPH Impfen und Blutentnahme verfügt, darf impfen. Apotheker, die ihr Studium ab 2022 abgeschlossen haben, dürfen ohne FPH Impfung und Blutentnahme impfen, da sie während ihres Studiums entsprechend ausgebildet werden.

Die Impfung muss in einem separaten, schalldichten und isolierten Raum stattfinden und strenge hygienische Bedingungen erfüllen. Sie wird ohne ärztliche Verschreibung durchgeführt. Vor der Injektion vergewissert sich der Apotheker, dass die Person kein bekanntes Risiko für Komplikationen durch die Impfung hat. Wenn Zweifel bestehen, verweist er die Person an einen Arzt. Die Impfung durch Apotheker kann nicht der obligatorischen Krankenversicherung verrechnet werden.

TESTS UND ANALYSEN IN DER APOTHEKE

Tests und Analysen in der Apotheke sind bei Personen ab 16 Jahren ohne besondere gesundheitliche Probleme erlaubt. Die Richtlinien für Tests und Analysen in der Apotheke, die seit dem 1. Dezember 2025 in Kraft sind, regeln diese Tätigkeit.

Alle Apotheker und Apothekerinnen, die über den FPH Anamnese in der Grundversorgung verfügen und geeignete Räumlichkeiten haben, sind berechtigt, Tests und Analysen durchzuführen. Apothekerinnen und Apotheker, die ihr Studium ab 2022 abgeschlossen haben, sind auch ohne FPH Anamnese in der Grundversorgung zur Durchführung von Tests und Analysen berechtigt, da sie während des Studiums entsprechend ausgebildet werden.

Die Dienstleistung muss in einem separaten, schallisolierten und abgeschlossenen Raum erbracht werden und strengen Hygienebedingungen genügen. Sie erfolgt ohne ärztliche Verordnung. Die von Apothekerinnen und Apothekern durchgeführten Tests und Analysen können nicht über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden.