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Kurzarbeit und Coronavirus

Was ist die Kurzarbeit ?

Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) dient dazu, vorübergehend Arbeitsausfälle zu kompensieren.

Verfahren

Die Arbeitslosenversicherung hat die Verfahren für die KAE in den Krisenmonaten März bis und mit August 2020 vereinfacht. Ab dem 1. September 2020 wird die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen aufgehoben und die Kurzarbeitsentschädigung wird wieder nach dem ursprünglichen Verfahren ausbezahlt.

Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung gelten jedoch noch bis Ende des Monats März 2021.

Das vereinfachte Formular Voranmeldung von Kurzarbeit muss ausgefüllt in zweifacher Ausführung per Post oder per E-Mail an die Adresse diha-kae-alv@admin.vs.ch geschickt werden. 

Es ist wichtig, dass das Gesuch vollständig ist (mit Angabe der BUR-Nr., des Tätigkeitsbereichs und der Arbeitslosenkasse), damit es ohne Verzögerung bearbeitet werden kann. 

Fragen zur Kurzarbeit

Haben Gesellschafter Anspruch auf KAE?

  • Der ausserordentliche KAE-Anspruch von arbeitgeberähnlichen Angestellten sowie deren Ehepartner oder eingetragenen Partnern, die im gleichen Unternehmen arbeiten, wird mit Wirkung auf den 1. Juni 2020 aufgehoben. Das Gleiche gilt für den Ehepartner oder eingetragenen Partner des Arbeitgebers, die im gleichen Unternehmen arbeiten.

Wie sieht es für Selbstständigerwerbende aus?

  • Selbstständigerwerbende haben keinen Anspruch auf KAE.
  • Selbstständigerwerbende können hingegen für ihre Mitarbeiter KAE beantragen.

Gibt es Wartefristen?

  • Die Voranmeldefrist von 10 Tagen vor Beginn der Kurzarbeit wird auf den 1. Juni 2020 wieder eingeführt.

Was muss man tun, wenn man den positiven Entscheid der DIHA erhalten hat?

  • Sie müssen Ihre Arbeitslosenkasse für das weitere Vorgehen (Abrechnung, Zahlung, …) kontaktieren.

Wo erhält man zusätzliche Informationen?

  • Sie können Ihre Fragen per E-Mail senden an: diha-kae-alv@admin.vs.ch.

Mehr Informationen auf der Website des SECO

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