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Schlechtwetterentschädigung

Alle nötigen Informationen befinden sich auf der Website www.travail.swiss (mit den entsprechenden Formularen).

Schlechtwetterentschädigung (SWE) kann bei einem wetterbedingten Arbeitsausfall beantragt werden. Der Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn:

  • er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird
  • die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann
  • wenn er mindestens einen halben Tag dauert.

Welche Erwerbszweige sind betroffen? 

Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:

  • Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe
  • Sand- und Kiesgewinnung
  • Geleise- und Freileitungsbau
  • Landschaftsgartenbau
  • Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau
  • Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei
  • Berufsfischerei
  • Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle
  • Sägerei
  • Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe bei aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe

Für welche Arbeitnehmer kann SWE geltend gemacht werden?

Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung kann für Arbeitnehmer geltend gemacht werden, wenn:

  • sie für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind
  • sie die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, jedoch das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht noch nicht erreicht haben
  • sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden

Eine Mindestdauer der Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung wird nicht vorausgesetzt.

Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben:

  • Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist
  • der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers
  • Personen, welche die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten
  • Arbeitnehmer, die von einer Temporärfirma angestellt sind
  • Arbeitnehmer, die von einem anderen Betrieb ausgeliehen wurden

Wie lange wird entschädigt?

Höchstens 6 Perioden (= Kalendermonate) innerhalb von 2 Jahren

Wie muss der Arbeitgeber vorgehen?

 

Formular

 

Empfänger

 

Melden

  • Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall

DIHA - Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit

Av. du Midi 7, 1950 Sitten

 

spätestens am 5. Tag des folgenden Kalendermonats

Beantragen

  • Antrag auf Schlechtwetterentschädigung
  • Abrechnung über die wetterbedingten Arbeitsausfälle
  • Rapport über die wetterbedingten Ausfallstunden

Ihre Arbeitslosenkasse

 

Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach Ablauf des Monats, für den Schlechtwetterentschädigung beantragt wurde, geltend gemacht wird. Dies gilt auch wenn die DIHA ihren Entscheid noch nicht gefällt hat oder wenn dieser beanstandet wurde.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

  • Am ordentlichen Zahltag mindestens 80 % des Erwerbsausfalls an die betroffenen Arbeitnehmer auszuzahlen
  • Die Schlechtwetterentschädigung für die zweitägige Karenzzeit zu seinen Lasten zu übernehmen (die Karenzzeit geht unter keinen Umständen zulasten der Arbeitnehmer)
  • Die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen
  • Der Arbeitslosenkasse alle nötigen Informationen für die Berechnung der Entschädigung zu liefern
  • Über eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle zu verfügen

Informationen der DIHA vom 9. November 2018 über die SWE

  • Informationen der DIHA vom 9. November 2018 an die Unternehmen, die Schlechtwetterentschädigung beantragen
  • Informationen der DIHA von Oktober 2022 (Baustellen in touristischen Gebieten und Baustellen in höheren Lagen)

Informationsbroschüren

  • Die Broschüre des SECO Schlechtwetterentschädigung liefert alle nützlichen Informationen über die Bewilligungsvoraussetzungen und die Entschädigung.
  • Vorteile der Kurzarbeit und der Schlechtwetterentschädigung

Kontakt

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
Rechtsangelegenheiten
Av. du Midi 7, 1950 Sitten
Tel. 027 606 73 02


Rechtsgrundlage

Bund
  • Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) (Art. 42 bis 50)
  • Bundesverordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV) (Art. 65 bis 72)
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