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Bewilligungsgesuch für die Kreditvermittlung

Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten unterliegen einer kantonalen Bewilligung. Diese Bewilligung kann bei der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) mittels des Formulars Bewilligungsgesuch für die Kreditvermittlung beantragt werden.

Das Gesuch muss zusammen mit den notwendigen Dokumenten mindestens 30 Tage vor Beginn der Tätigkeit oder dem Ablauf der Bewilligung eingereicht werden.

Die Bewilligung ist auf dem gesamten Gebiet der Schweiz gültig.

Wann braucht es keine Bewilligung?

Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn der Kreditgeber oder der Kreditvermittler dem Bankengesetz untersteht oder Konsumkredite zur Finanzierung des Erwerbs ihrer Waren oder der Beanspruchung ihrer Dienstleistungen gewährt oder vermittelt (z.B. Kundenkarten grosser Warenhäuser).

Welche Voraussetzungen hat der Gesuchsteller zu erfüllen?

Die Bewilligung wird erteilt oder erneuert, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Persönliche Voraussetzungen (Kreditgeber-in / Kreditvermittler-in): guter Ruf (keine Verurteilung wegen Straftaten bezüglich der bewilligungspflichtigen Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor dem Bewilligungsgesuch), Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit, keine Verlustscheine
  • Wirtschaftliche Voraussetzungen (Kreditgeber-in): Eigenkapital (natürliche Person ein Nettovermögen) von 8% der ausstehenden Konsumkredite, mindestens aber von 250'000 Franken
  • Fachliche Voraussetzungen :
    • Kreditgeber-in : über eine kaufmännische Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen und sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen ausweisen
    • Kreditvermittler-in : über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich ausweisen
  • Berufshaftpflichtversicherung oder gleichgestellte Sicherheit (Bürgschaft, Garantieerklärung einer Bank oder Sperrkonto bei einer Bank): Deckungssumme von 500'000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten und 10'000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten

Die Bewilligung wird verweigert oder entzogen, sofern diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind

Was ist ein Konsumkreditvertrag?

Der Konsumkreditvertrag ist ein Vertrag, durch den eine kreditgebende Person (Kreditgeberin) einer Konsumentin oder einem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verpflichtet.

Als Konsumkreditverträge gelten auch Leasingverträge über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dienende Sachen, Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskredite, wenn sie mit einer Kreditoption verbunden sind (Möglichkeit, den Saldo einer Kredit- oder Kundenkarte in Raten zu begleichen).

Wer sind die Vertragspartner?

  • Kreditgeber-in : jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmässig Konsumkredite gewährt
  • Konsument-in : jede natürliche Person, die einen Konsumkreditvertrag zu einem Zweck abschliesst, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann
  • Kreditvermittler-in : jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmässig Konsumkreditverträge vermittelt

Kontakt

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
Sektion Handel, Patente und Arbeitskräfte
Av. du Midi 7, 1950 Sitten
Tel 027 606 73 00

Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
Véronique Roduit
veronique.roduit@admin.vs.ch


Rechtsgrundlage

Bund
  • Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG)
  • Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 (VKKG)
Kanton
  • Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 13. Mai 2004
  • Verordnung betreffend die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten vom 16. Juni 2004

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