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Kontrolle der Preisbekanntgabe

Die Gewerbepolizei hat die Aufgabe, die Anwendung der Preisbekanntgabeverordnung (PVB) zu kontrollieren. Die PBV verfolgt folgende Ziele:

  • Preisklarheit
  • Vergleichbarkeit der Preise
  • Verhinderung irreführender Preisangaben.

Wann wird die PBV angewendet?

Die Preisbekanntgabepflicht gilt für: 

  • das Angebot von Waren an Konsumenten
  • das Angebot bestimmter Dienstleistungen an Konsumenten
  • die Werbung mit Preisangaben oder Preisreduktionen für sämtliche Waren und Dienstleistungen, soweit sie sich an Konsumenten richtet.

Welcher Preis muss angegeben werden?

  • der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken.
  • der Grundpreis für messbare Waren
  • der Detail- und der Grundpreis für messbare vorverpackte Waren oder Fertigpackungen.

Die Preise müssen leserlich und für den Konsumenten verständlich angegeben werden.

Sanktionen

Bei einem Verstoss gegen die PVB kann gegen den Zuwiderhandelnden ein Strafverfahren eröffnet werden. Es droht eine Busse bis 20’000 CHF.

Dokumente

  • Wegleitung PBV
  • Korrekte Mengen- und Preisangaben – Informationsbroschüre für den Handel
  • Andere SECO-Broschüren

Kontakt

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
Sektion Handel, Patente und Arbeitskräfte
Av. du Midi 7, 1950 Sitten

Daniel Rey, Inspektor
079 927 03 04
rey.daniel@admin.vs.ch


Rechtsgrundlage

  • Preisüberwachungsgesetz (PüG) vom 20. Dezember 1985
  • Preisbekanntgabeverordnung (PBV) vom 11. Dezember 1978
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