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Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit

027 606 73 10
Personenverzeichnis
E-mail

Kontaktperson für die Medien

Avenue du Midi 7
1950 Sitten

Öffnungszeiten :
8.30 - 11.30
14.00 - 17.00
Vor Feiertagen : bis 16h00

Lageplan

Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) hat als Hauptauftrag :

  • Eine auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gerichtete Beschäftigungspolitik verfolgen und
  • Die Schaffung der nötigen Rahmenbedingungen zur Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten gewährleisten

 

Ab Dienstag, 19.01.2021 sind die Schalter der Dienstelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) sowie die Schalter der 5 Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) des Kantons bis auf weiteres geschlossen.

ARBEITGEBER

Kurzarbeit - Coronavirus

Hotline: (027 / 606.73.07).

Die Unternehmen die von den beschlossenen Massnahmen des Bundesrats vom 13. Januar 2021 betroffen sind müssen demzufolge ihre Voranmeldung von KAE spätestens am 15. Januar 2021, um Mitternacht einreichen, damit die beantragte Kurzarbeit am 18. Januar 2021 beginnen kann.

Erfolgt die Voranmeldung später, müssen die betroffenen Unternehmen eine Voranmeldefrist von 3 oder sogar 10 Tagen erleiden.

Sie können Sie das Formular Voranmeldung von KAE, abrufbar auf der Website arbeit.swiss, online ausfüllen, die zusätzliche Erklärungen und die dazugehörigen Formulare für den Erhalt der KAE enthält.

Es ist auch möglich, das vereinfachte Formular "Mitteilung über Arbeitszeitverkürzung", ordnungsgemäss in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt, per Post zu versenden.

Benachrichtigungsanfragen von KAE, die per E-Mail an diha-kae-alv@admin.vs.ch gesendet wurden, werden nicht mehr berücksichtigt.

 

Infos bettrefend Gesuche um Kurzarbeitsentschädigung
www.vs.ch/de/web/sict/kae-coronavirus

 

*********************************

Ab dem 1. September 2020 wird die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen aufgehoben und die Kurzarbeitsentschädigung wird wieder nach dem ursprünglichen Verfahren ausbezahlt. Damit gehen folgende wichtige Änderungen einher:

  1. Keine Kurzarbeitsentschädigung mehr für:
    - Geschäftsinhaber (AG, GmbH, etc.), die ebenfalls dort angestellt sind sowie ihre Ehepartner (seit dem 1. Juni 2020);
    - Lernende (seit dem 1. Juni 2020; es werden derzeit Änderungen vorgenommen, um den Anspruch auf die KAE für Lernende auszudehnen, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021, falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind);
    - Temporäre Mitarbeiter oder Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit;
    - Angestellte mit einem unkündbaren befristeten Arbeitsvertrag (es werden derzeit Änderungen vorgenommen, um den Anspruch auf die KAE für Angestellte mit einem unkündbaren befristeten Vertrag auszudehnen, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021).
  2. Wiedereinführung einer maximalen Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 Monaten. Alle drei Monate muss ein Gesuch um Verlängerung der Kurzarbeit eingereicht werden.
  3. Anhebung der Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate.

Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung gilt noch bis Ende März 2021. Das vereinfachte Formular Voranmeldung von Kurzarbeit steht auf arbeit.swiss zur Verfügung.

Ab 1. Juni 2020 gilt für alle neuen Anträge und alle Verlängerungsgesuche 10tägige Voranmeldefrist.

In Anbetracht der Menge an KAE-Anträgen, kann der Zeitpunkt eines diesbezüglichen Entscheids nicht mitgeteilt werden. Wir setzen alles daran, dass sie so rasch als möglich behandelt werden.

 

Abgabe der Abrechnung für Ausfallszeiten

Die Abrechnung der Ausfallstunden währen einer Kontrollperiode (Kalendermonat) muss zwingend spätestens 3 Monate nach jeder Kontrollperiode (Kalendermonat) bei der ausgewählten Arbeitslosenkasse eingereicht werden. Nach dieser Frist verfällt der KAE-Anspruch für diese Kontrollperiode und dies unabhängig von der Tatsache, ob der Entscheid bezüglich der bei der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) eingereichten Voranmeldung bereits gefällt wurde und in Kraft ist. Dies gilt vor allem, wenn eine Einsprache gegen einen KAE-ablehnenden Entscheid eingereicht wurde. So muss beispielsweise die Abrechnung der Ausfallstunden für den Monat Mai 2020 spätestens bis am 31. August 2020 eingereicht werden.

COVID-19 - Hilfe für Selbständigerwerbende

  • Ausgleichskasse des Kantons Wallis
  • Mehr Informationen

STELLENSUCHENDE

Arbeitslosigkeit - Anmeldebestätigung

Sie können sich weiterhin als arbeitslos per Telefon, per E-Mail oder per Post anmelden.

Das ausgefüllte und unterschriebene Formular sowie eine Kopie ihres Identitätsausweises sowie ihrer AHV-Karte sind per Post oder per Mail an das RAV ihrer Region zurück zu senden

Wir erinnern Sie daran, dass Sie Ihre Arbeitslosenkasse frei wählen können.

Email der Walliser RAV

  • RAV Oberwallis
    ravoberwallis@admin.vs.ch
  • ORP Sierre
    orpsierre@admin.vs.ch
  • ORP Sion
    orpsion@admin.vs.ch
  • ORP Martigny
    orpmartigny@admin.vs.ch
  • ORP Monthey-St-Maurice
    orpmonthey@admin.vs.ch

Adressen der Walliser RAV

  • www.vs.ch/de/web/sict/arbeitsvermittlungszentren
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News

08.01.2021 | Medienmitteilungen

Die Lage auf dem Arbeitsmarkt im Dezember 2020

08.01.2021 | Statistikbulletin

Die Lage auf dem Walliser Arbeitsmarkt / Dezember 2020

10.12.2020 | Medienmitteilungen

Projekt «COVID-Angel» - Partnerschaft zwischen dem Staat Wallis und den Walliser Bergbahnen für die Wintersaison 2020-2021

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