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Konzessionsgesuch für die Einrichtung und den Betrieb eines Casinos

Standort- und Betriebskonzession für ein Casino

Die Einrichtung und der Betrieb eines Casinos sind bewilligungspflichtig. Jedes Konzessionsgesuch muss bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission eingereicht werden.

Kantonale Überwachung

Gestützt auf die zwischen dem Kanton und der Eidgenössischen Spielbankenkommission abgeschlossenen Vereinbarungen führt das kantonale Finanzinspektorat im Auftrag der Eidgenössischen Spielbankenkommission die Kontrolle der Spielbanken durch.

Bei Verdacht auf Verletzung des Eidgenössischen Spielbankengesetzes wird ein kantonaler Untersuchungsbeamter mittels Delegation der Eidgenössischen Spielbankenkommission mit der Fortführung der Strafuntersuchung beauftragt.

Zur Erinnerung: Verbot von Glücksspielen

Nur Spielbanken mit einer Konzession können Glücksspiele anbieten. Sollten Sie in Ihrem Betrieb solche Spiele anbieten, organisieren oder betreiben, machen Sie sich infolgedessen strafbar. Als Höchststrafe ist ein Freiheitsentzug von 5 Jahren und eine gleichzeitige Geldbusse in Höhe von 2 Millionen Franken möglich.

Wir erinnern an dieser Stelle daran, dass ein Glücksspiel vorliegt, wenn mittels eines Einsatzes die Chance auf einen Gewinn winkt und dies ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Achtung: Der Gewinn muss nicht unbedingt in bar ausbezahlt werden. Jeder geldwerte Vorteil genügt. So sind Sie auch strafbar, wenn Sie den Gewinn mit Gutscheinen auszahlen.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass beispielsweise das Anbieten oder die Durchführung von Pokerturnieren mit Einsatz und Gewinnen sowie das Anbieten und der Betrieb von Geldautomaten (inkl. Computer), die einen Zugang zu Glückspielen ermöglichen (online oder offline) strafbar sind. Dies gilt auch, wenn Sie nicht der Eigentümer des Automaten sind oder das Spiel in einem Saal stattfindet, der nicht für jedermann zugänglich ist. Tatsächlich ist bereits die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und die Beschaffung von Utensilien für Glücksspiele strafbar.

Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Eidgenössischen Spielbankenkommission. Sie können die Kommission auch direkt über das entsprechenden Formular auf ihrer Internetseite oder per Telefon unter 058 463 12 04 kontaktieren.

 

Kontakt

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
Sektion Handel, Patente und Arbeitskräfte
Av. du Midi 7, 1950 Sitten
Tel 027 606 73 00

Laurent Léger
Kantonaler Untersuchungsbeamter
Tel. 027 606 73 14
l.leger@admin.vs.ch


Rechtsgrundlage

Bund
  • Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) vom 29. September 2017
  • Geldspielverordnung, VGS vom 7.November 2018
  • Spielbankenverordnung EJPD, SPBV-EJPD vom 7. November 2018
Kanton
  • Ausführungsgesetz vom 6. Februar 2001 zum Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 6. Februar 2001
  • Verordnung vom 16. April 2003 betreffend die Verteilung des Anteils der Spielerträge aus dem Betrieb von Spielbanken vom 16. April 2003

Links

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