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Schlichtungskommission für Mietverhältnisse

Aufgabe der Schlichtungskommission für Mietverhältnisse

Die kantonale Schlichtungskommission für Mietverhältnisse ist, grundsätzlich, die erste Behörde bei Streitigkeiten betreffend die Miete von unbeweglichen Sachen (Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen, landwirtschaftliche Pacht, usw.).

  • Sie versucht zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen. Falls keine Einigung erzielt wird, erteilt die Kommission dem Vermieter oder Verpächter bei der Anfechtung von Miet- oder Pachtzinserhöhungen und der klagenden Partei in allen übrigen Fällen die Klagebewilligung. Sie kann den Parteien in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen einen Urteilsvorschlag oder einen Entscheid unterbreiten.
  • Sie berät die Parteien bei Streitigkeiten betreffend die Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.
  • Sie verfasst und versendet die offiziellen Formulare betreffend Kündigung und Mitteilung der Mietzinserhöhung sowie die Wohnungsmietverträge.

Ausnahmen – Verzicht auf das Schlichtungsverfahren

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100'000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten. Schliesslich kann die klagende Partei einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat oder wenn der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist.

Zusammensetzung der Schlichtungskommission

Die Schlichtungskommission für Mietverhältnisse besteht aus:

  • einem(er) Präsidenten(in) und zwei Stellvertretern(innen)
  • zwölf Kommissionsmitgliedern (Vermieter und Mieter paritätisch vertreten)

Das Sekretariat und die Kanzlei der Schlichtungskommission werden von den Mitarbeitern der Sektion Juristische Angelegenheiten der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit gewährleistet.

Elektronische Übermittlung

Die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilprozessen ist seit dem 1. Januar 2011 möglich (Art. 130 ZPO). Die Parteien können ihre Eingaben an eine sichere E-Mail-Adresse senden, deren Inhalt durch eine zertifizierte, digitale Signatur identifiziert wird.

Die gesetzlichen Bestimmungen sind in der bundesrechtlichen Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) geregelt.

Elektronisch übermittelte Eingaben (Anträge und Beweismittel) an die kantonale Schlichtungskommission für Mietverhältnisse können via die Zustellplattform IncaMail an folgende sichere Adresse gesendet werden: sict-conc@admin.vs.ch

Achtung: Die maximale, bewilligte Grösse inklusive angefügte Dateien beträgt 10 MB.

Kontakt

Kantonale Schlichtungskommission für Mietverhältnisse
Av. du Midi 7, 1950 Sitten
Sekretariat am Montag geschlossen

Besprechung nur auf Voranmeldung!

Oberwallis
Montag, Dienstag, Mittwoch (1/2)
Christel Bolzli
Tel. 027 606 73 16
ccc-ksb@admin.vs.ch

Mittel- und Unterwallis
Dienstag bis Freitag
Geneviève Cheseaux
Tel. 027 606 73 09
ccc-ksb@admin.vs.ch


Rechtsgrundlage

Bund
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht, Artikel 253 und folgende)
  • Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai 1990
  • Verordnung des WBF vom 22. Januar 2008 über die Erhebung des für die Mietzinse massgebenden hypothekarischen Durchschnittszinssatzes (Zinssatzverordnung)
  • Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmenmietvertrags für die Westschweiz und über die Abweichung von zwingenden Bestimmungen des Mietrechts vom 20. Juni 2014
  • Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
  • Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)
  • Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV)
Kanton
  • Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998, Artikel 82 und folgende

Links

  • Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband
  • Hauseigentümerverband Schweiz
  • USPI Valais Union suisse des professionnels de l'immobilier
  • FRI - Fédération romande immobilière
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