Zulassung von Strassenschildern

Grundlagen
Von diesen Verfahren betroffen sind die in der Signalisationsverordnung enthaltenen Strassensignalisationen, die VSS-Normen und die Strassenspiegel.
Wer vorsätzlich ein Signal verschiebt oder beschädigt oder ein Beschildgerung oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert, wer der Polizei nicht meldet, dass er ein Signal unabsichtlich beschädigt hat, wer ohne Zustimmung der Behörde ein Signal aufstellt oder eine Markierung nachzeichnet, wird gemäss Art. 98 SVG mit Busse bestraft.

Art. 98 SVG

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt;
  2. vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert;
  3. eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet;
  4. ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt.

Unerlaubt aufgestellte Signale werden gemäss Art. 105 SSV auf Kosten der verantwortlichen Person entfernt.

Art. 105 SSV

  1. Die Behörde führt die Aufsicht über die Strassensignalisation. Sie überwacht auch die von Gemeinden, Organisationen oder Privaten nach Artikel 104 Absätze 2 und 5 sowie Artikel 115 Absatz 3 angebrachten Signale.
  2. Die Behörde lässt unnötige Signale entfernen, beschädigte ersetzen und sorgt für rechtzeitiges Erneuern der Markierungen. Signale, die ohne Bewilligung angebracht wurden, werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt.
  3. Das ASTRA übt die Aufsicht über die Strassensignalisation auf Nationalstrassen und die Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen aus.

Technische Voraussetzungen
Jeder Antrag muss mit einem Dossier eingereicht werden. Die Liste der Dokumente, die für einen Antrag auf Zulassung eines Strassenprojekts benötigt werden, finden Sie oben. (siehe "Inhalt der Dossiers")