Betriebsbewilligung für eine Spitaleinrichtung

Gemäss dem kantonalen Gesetz über die Gesundheit und seinen Anwendungsverordnungen muss jede öffentliche oder private Spitaleinrichtung, die im Kanton Wallis Leistungen im stationären wie auch im ambulanten Bereich anbieten möchte, im Besitz einer Betriebsbewilligung sein.

Das Gesundheitsdepartement hat am 13. November 2014 Richtlinien erarbeitet, welche die technischen und erweiterbaren Aspekte der Bewilligungsbedingungen klärt sowie die öffentliche Gesundheit und den Schutz des Patienten gewährleistet. Diese Richtlinien sind am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

Vorbehalten bleiben Spitaleinrichtungen, die im Besitz einer Betriebsbewilligung eines anderen Kantons sind.

Geburtshäuser sind von den vorliegenden Richtlinien ausgeschlossen.

Ambulant vor Stationär

Aufgrund des medizin-technischen Fortschritts können immer mehr chirurgische Eingriffe in effizienter und sicherer Weise durchgeführt werden, ohne dass der Patient im Spital übernachtet. Um die ambulanten Behandlungen zu fördern, veröffentlicht der Kanton Wallis eine Liste mit Leistungen, an deren Kosten er sich nicht mehr beteiligen wird, wenn diese stationär durchgeführt werden. Diese Liste wurde in Zusammenarbeit mit medizinischen Experten ausgearbeitet und beinhaltet um die 15 Leistungen wie Katarakt, Inguinalhernien, Karpaltunnel, Varizen, Kniearthroskopien und Angioplastien (siehe untenstehende Liste der Dienstleistungen).

Die Sicherheit des Patienten bleibt an erster Stelle und deshalb übernimmt der Kanton auch seinen Anteil, wenn eine stationäre Behandlung medizinisch begründet ist.

Spitalplanung

Gemäss der Verfassung und den Gesetzesgrundlagen müssen die Kantone das Angebot an Spitalpflege bestimmen und gleichzeitig den Bedarf in ihrer Bevölkerung decken.

Die Spitallisten bestimmen den Leistungsauftrag der Spitäler und welches Spital welche Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegebersicherung (OKP) erbringen kann.

Im Anschluss an die Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) 2007 mussten die Kantone ihre Spitalplanung gemäss den Kriterien Qualität und Wirtschaftlichkeit bis am 1. Januar 2015 überarbeitet haben.

Die neue Walliser Spitalplanung begann 2012 mit der Bedarfsanalyse, gefolgt von der Ausschreibung der Leistungsaufträge im Jahr 2013 und wurde 2014 mit der Annahme der vier Spitallisten für die Akutsomatik, die Rehabilitation und Palliativpflege, die Psychiatrie sowie für die Wartebetten abgeschlossen.

Die Spitalplanung ist ein fortschreitender Prozess und muss regelmässig an die Patientenströme und die medizin-technischen Fortschritte angepasst werden.

Spitallisten

Die Spitallisten bestimmen den Leistungsauftrag der Spitäler und welches Spital welche Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegebersicherung (OKP) erbringen kann. Basierend auf die Spitalplanung werden sie erstellt.

DOKUMENTE

Akutsomatik

Rehabilitation und Palliativpflege

Psychiatrie

Wartebetten

Ausserkantonale Hospitalisationen

Die Patienten haben in der gesamten Schweiz die freie Spitalwahl. Nichtsdestotrotz bezahlen der Kanton und die Versicherer nur Hospitalisationen in Spitälern und Kliniken auf der Spitalliste des Wohnkantons des Patienten oder des Standortkantons des Spitals bzw. der Klinik und nur in Höhe des Tarifs, der im Wohnkanton des Patienten gilt.

Freie Spitalwahl bedeutet also nicht, dass die Hospitalisation automatisch und vollständig bezahlt wird. Wie bis anhin muss für eine vollständige Kostenübernahme weiterhin ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt werden, so wie es das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vorsieht. Der behandelnde Arzt oder der Spitalarzt muss seinen Patienten über die finanziellen Folgen einer ausserkantonalen Hospitalisation informieren.

Spitaltarife

Spitaltarife KVG Kanton Wallis

Gemäss dem Gesetz über die Krankenversicherung (KVG) schliessen die Spitäler und Kliniken mit den Krankenversicherer Tarifverträge ab (Art. 46 KVG). Im Kanton Wallis werden diese Verträge vom Staatsrat genehmigt. Die seit 2012 gültigen Tarife können in den untenstehenden Dokumenten eingesehen werden.

Referenztarife für ausserkantonale Hospitalisierungen

Seit Einführung der freien Spitalwahl am 1. Januar 2012 muss sich der Kanton finanziell an Hospitalisierungen von Walliser Patienten in Spitälern und Kliniken, die auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt sind, beteiligen.

Diese Beteiligung ist jedoch auf die Höhe der Kosten, die für dieselbe Behandlung im Wohnkanton anfallen würden, begrenzt, sofern keine medizinische Notwendigkeit – Notfalle, Leistung wird im Wohnkanton nicht angeboten – besteht.

Die Referenztarife werden auf Grundlage der Spitaltarife KVG von Spitälern und Kliniken im Wallis berechnet und können untenstehend eingesehen werden.

GROSSGERÄTE

Regulierung der medizinisch-technischen Grossgeräte

Am 12. März 2020 hat der Walliser Grosse Rat die Regulierung der medizinisch-technischen Grossgeräte im neuen Gesundheitsgesetz festgehalten. Dieses Gesetz ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Die Inbetriebnahme und der Betrieb der nachstehenden, festinstallierten oder mobilen Grossgeräte unterliegen der Bewilligung durch den Staatsrat:

  • MRT (Magnetresonanztomographie);
  • CT-Scanner (Computertomographie);
  • PET (Positron Emission Tomography), PET-Scanner und PET-MRT;
  • SPECT (Single-Photon-Emissions-Computertomographie), SPECT-CT;
  • Lithotripter;
  • Digitale Subtraktionsangiographie (festinstallierte Geräte, die hauptsächlich für diagnostische und therapeutische Zwecke bestimmt sind);
  • Radiotherapiegeräte, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
  • Geräte für robotergestützte Chirurgie, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
  • Ambulante Operationssäle von einer Million Franken oder mehr (bewegliche und unbewegliche Infrastrukturen für die Chirurgie).

Die Dienststelle für Gesundheitswesen hat eine Erhebung der medizinisch-technischen Grossgeräte durchgeführt und ein Verzeichnis der ab dem 1. Januar 2021 bewilligten Geräte erstellt. Das Register wird regelmäßig anhand der erteilten Genehmigungen aktualisiert. Register der am 1. Januar 2021 bewilligten medizinisch-technischen Grossgeräte

Alle neuen Inbetriebnahmen von Grossgeräten, die vom Gesetz betroffen sind, müssen Gegenstand einer Bewilligungsanfrage sein, die an das Departement, über die Dienststelle für Gesundheitswesen, zu adressieren ist.

Die Aktualisierung oder der Ersatz eines bestehenden, vorgängig registrierten Gerätes muss der Dienststelle für Gesundheitswesen gemeldet werden.

Spontane Meldung

Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel 85 GG und namentlich für die Spitaleinrichtungen, die Alters- und Pflegeheime, die Pflege und Hilfe zu Hause (SMZ) sowie die Tagespflegestrukturen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Spontane Meldung.