Benutzung der Plattform
Die Plattform ermöglicht:
- Das Einreichen eines Gesuchs für eine Baubewilligung
- Das Einreichen eines Gesuchs um Auskunft
- Das Einreichen eines Gesuchs um Vorentscheid
- Die Einsichtnahme in ein Dossier, das derzeit im Amtsblatt veröffentlicht wird
- Das Einreichen einer Einsprache.
Einsichtnahme in ein im Amtsblatt publiziertes Dossier
- Dank eConstruction ist ein im Amtsblatt publiziertes Dossier direkt auf der Plattform jederzeit und von Zuhause aus einsehbar.
- Öffentlich aufgelegte Dossiers erhalten eine Referenznummer, mit welcher sie auf der Plattform eingesehen werden können. Für die Einsichtnahme in öffentlich aufgelegte Dossiers ist ein einfaches elektronisches Identifikationsmittel (eID) erforderlich.
- Unter folgendem Link können sie schnell und kostenlos ein SwissID-Konto einrichten, mit welchem Sie dann auf die Plattform zugreifen können, um ein Dossier einzusehen: Home | SwissID
- Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die Einsichtnahme in die Dossiers in ihren Räumlichkeiten zu ermöglichen (Computer, Papierdossier etc.).
- Gemäss Artikel 55 des kantonalen Baugesetzes (BauG; SGS/VS 705.1) werden Baugesuche während einer Frist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Während dieser Auflagefrist können Dritte das eingereichte Dossier einsehen.
- Die in diesem Rahmen zugänglich gemachten Informationen, Unterlagen, Pläne und Dokumente dienen ausschliesslich dazu, den betroffenen Personen zu ermöglichen zu prüfen, ob sie über die Parteistellung sowie ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des BauG verfügen und ob sie ihre Rechte im Baubewilligungsverfahren geltend machen wollen.
- Die Einsichtnahme ist strikt auf diesen verfahrensrechtlichen Zweck beschränkt. Jegliche Vervielfältigung, Verbreitung, Weitergabe an Dritte oder Nutzung der Unterlagen und Informationen zu anderen Zwecken ist untersagt.
- Die Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere die Urheberrechte an Plänen und technischen Unterlagen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- Bei missbräuchlicher oder rechtswidriger Verwendung bleiben die in der anwendbaren Gesetzgebung vorgesehenen Massnahmen und Sanktionen vorbehalten.
Einsprache gegen ein Baugesuch einreichen
- Einsprachen können auf der digitalen kantonalen Plattform eConstruction gemäss den in Artikel 55 des Baugesetzes erwähnten Anforderungen eingereicht werden.
- Die Einsprachen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, wenn das digitale Format von der Einsprechenden gewählt wird.
- Bei Projekten, die vom Gesuchsteller im Papierformat eingestellt wurden, ist die Einsprache zwingend im Papierformat einzureichen.
Erläuterung des Verfahrens für die Erstellung und Einreichung einer Einsprache und wie die Mitteilungen erfolgen werden.
- Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und beginnt mit der Publikation im Amtsblatt.
- Bei Bauvorhaben, die vom Gesuchsteller auf der Plattform eingeleitet wurden, muss die Einsprache mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, wenn das digitale Format die Einsprache gewählt wird. Wurde eine Wahl getroffen, erfolgen die Einsprache und alle mit ihr verbundenen Benachrichtigungen, Stellungnahmen und übrigen Mitteilungen, bis hin zur Archivierung des Dossiers, im gewählten Format. In Ausnahmefällen kann die Behörde auf begründetes Gesuch hin einer Änderung des Formats zustimmen.
- Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt bei einer Verwendung des digitalen Formats als Vertreter, wer die Einsprache als erster validiert hat.

