Allgemeines
Nebst den mit der Patentbestellung bereits zugestellten Gesetzesunterlagen in Form von Separatdrucken, finden Sie alle relevanten Gesetzesbestimmungen auf der Internetseite unserer Dienststelle (www.vs.ch/djfw).
Änderungen des Ausführungsreglements zum Jagdgesetz
Das Reglement wurde geändert (Ergänzung durch Art. 22a → Gästekarte; Art.46 → Verkauf von Wildbret, Fleischschau, siehe unten; Anpassung von Art. 40 → Schutz von Rotwild, welches einen GPS-Halsbandsender (und Ohrmarken) trägt; Rotwild das nur mit Ohrenmarken markiert ist, darf bejagt werden).
Nachtrag 2018 über die Ausübung der Jagd im Wallis
Neben der Beschreibung der Teilbanngebiete für die Rotwildjagd 2018 regelt der Nachtrag insbesondere folgende Punkte:
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Art. 5: Gästekarte → dieser Artikel enthält die praktischen Modalitäten zur Gästekarte (Ausstellung, Rechte und Pflichten der beteiligten Jäger)
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Art. 7: Modalitäten Gämsjagd → das Kontingent und die Modalitäten betreffend die Gämsjagd wurden 2018 gemäss Vorschlag Gämskommission angepasst (keine zweite Geiss, kein Bonus)
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Art.6: Jagdzeiten und Jagddauer → die Niederjagd endet am letzten ordentlichen Jagdtag im Monat November
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Art. 8: Patent B, Niederjagd, Allgemeines → die Modalitäten für die Jagd auf Birkwild und Schneehühner mit dem Vorstehhund wurden zur besseren Kontrolle und Beurteilung dieser Jagd angepasst
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Art. 9: Rehkitzjagd → die Modalitäten wurden angepasst (Jagdtage)
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Art. 10: Beilage I → die Tabelle mit den Daten zur Jagderöffnung und Schliessung wurde aktualisiert; Beilage II → Beschrieb der 5 neuen gemischten Banngebiete im Mittelwallis (42, 43, 44, 45, 46)
Gämsjagdvorschriften für Teile der Bezirke Goms und Östlich-Raron
Die in Artikel 18bis des 5-Jahresbeschlusses 2016-2020 enthaltenen speziellen Jagdvorschriften werden nicht geändert und bleiben somit gültig wie bisher.
Weitergabe oder Verkauf von erlegtem Wild / Fleischschau (Art.46 ARKJSG)
Jedes erlegte Stück Schalenwild das nicht in den Räumlichkeiten des Jägers verwertet wird, muss von einem Begleitschein, den der Jäger ausfüllt, begleitet sein. Das Wild muss mit einer Identifikationsmarke versehen werden. Der Begleitschein ist auf der Internetseite der DJFW sowie auf den Kontrollposten verfügbar. Die Marken sind auf den Kontrollposten und bei den Wildhütern erhältlich. Bei den Gämsen genügt das Bracelet als Identifikationsmarke.
Nachsuche von verletztem Wild
Gemäss Artikel 43 des Ausführungsreglements ist der Jäger zur Nachsuche von beschossenen Wildtieren verpflichtet. Gemäss Artikel 33 des Beschlusses ist der zuständige Wildhüter vorgängig über die Durchführung einer Nachsuche zu informieren und nach deren Abschluss über deren Ausgang. Die Liste der einsetzbaren Schweisshunde wird auf der Internetseite der DJFW sowie des kantonalen Walliser Jägerverbandes vor Jagdbeginn publiziert. Hier befindet sich ebenfalls ein Nachsucheprotokoll. Der Schweisshundeführer wird ersucht dieses Protokoll zur Dokumentation der Nachsuche auszufüllen und dem zuständigen Wildhüter abzugeben. Dadurch ist eine bessere und unverfängliche Interpretation der Nachsuchestatistik möglich, was für die Rechtfertigung der Jagd sehr wichtig ist.
Der Wildhüter kann sofern es die besondere Situation erfordert einen für die Nachsuche geeigneten Schweisshund einsetzen lassen, auch wenn dieser nicht auf der offiziellen Liste aufgeführt ist.
Fahrzeugbenutzung / Wildtransport
Gemäss Artikel 31 Abs.2 Bst.a des 5-Jahresbeschlusses darf Wild vom Jäger am Mittwoch und Samstag zwischen 11.30Uhr und 14.30Uhr nach vorgängiger Meldung an den Wildhüter mit Motorfahrzeugen transportiert werden. Diese Bestimmung gilt für alle Strassen, also auch auf den nach Art. 30 des Beschlusses verbotenen Strassen (Strassen deren Benutzung einen Allradantrieb erfordern).
Die Kantonsstrasse in die Derborence darf entlang dem Teilgebiet EBG 7a (Haut de Cry) bis zur Bushaltestelle bei Motèlon frei benutzt werden (rote Strasse).
DJFW, Juli 2018