Schäden verursacht durch Wildtiere

Präventions- und Bewirtschaftungsmassnahmen

Zu Verhinderung von Schäden an Kulturen, Wäldern oder Nutztieren kann der Jagddienst folgende Massnahmen ergreifen:

  • Die Bestandesregulierung durch die Jagd und zusätzliche Abschüsse

  • Das Einfangen oder den Abschuss von einzelnen Tieren

  • Die Wildfütterung und die Schaffung günstiger Lebensräume im Rahmen der Forst- oder Bodenverbesserungen

  • Die Überwachtung

  • Die Benützung von Sirenen und anderen Hilfsmitteln

  • Die Auferlegung von Schutzmassnahmen zulasten des Werkes bei gewissen öffentlichen Arbeiten, wie bei Forst- oder Bodenverbesserungen

Der Jagddienst kann zudem individuelle Präventionsmassnahmen anordnen oder empfehlen:

  • Der Flächenschutz durch Zäune oder elektrische Drahtgeflechte

  • Der Einzelschutz von Planzen und Sträuchern

  • Die Benützung von umweltverträglichen Abwehrprodukten

  • Das Einfangen oder Töten von gewissen Tieren mit Bewilligung des Jagddienstes

Der Staat kann unter den von dem Jagddienst festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise finanzieren:

  • Drahtzäune

  • Elektrische Zäune

  • Schutzbänder

Pflichten der Eigentümer

Um Anspruch auf eine Entschädigung zu haben, müssen Eigentümer, Pächter oder Bewirtschafter:

  • Zumutbaren Verhütungsmassnahmen getroffen haben

  • Der Schaden unverzüglich melden

Bei fehlenden oder ungenügenden Massnahmen kann die Entschädigung vermindert oder in schweren Fällen total aufgehoben.

Meldung von Wildschäden

Die Meldung erfolgt sofort nach Feststellung des Schadens:

  • Der Geschädigte informiert unverzüglich den Wildhüter des betroffenen Sektors

  • Der Wildhüter informiert der Jagddienst

  • Der Jagddienst führt eine Schadenexpertise durch, gegebenenfalls mit Experten, welche durch den Staatsrat ernannt werden

→ Ein Wildhüter finden: im DJFW-Verzeichnis oder über die interaktive Karte (Rubrik « Links »)

Entschädigung

Als angemessene Wildschadenentschädigung an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren gilt:

  • 100% des effektiven durch einen einzelnen erlittenen Schaden

  • 60% des effektiven durch eine Geteilschaft erlittenen Schadens

  • 40% des effektiven durch eine öffentliche Gemeinschaft erlittenen Schadens

Sonderfälle:

  • Schäden unter 100 CHF werden nicht entschädigt

  • Schäden durch jagdbare Prädatoren (Dachs, Fuchs, Marder, Rabenvögel usw.) werden zu 30% des effektiv erlittenen Schaden entschädigt

Kontakt

Céline Ammann

Gesetzliche Grundlagen