Schäden verursacht durch Wildtiere
Präventions- und Bewirtschaftungsmassnahmen
Zu Verhinderung von Schäden an Kulturen, Wäldern oder Nutztieren kann der Jagddienst folgende Massnahmen ergreifen:
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Die Bestandesregulierung durch die Jagd und zusätzliche Abschüsse
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Das Einfangen oder den Abschuss von einzelnen Tieren
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Die Wildfütterung und die Schaffung günstiger Lebensräume im Rahmen der Forst- oder Bodenverbesserungen
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Die Überwachtung
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Die Benützung von Sirenen und anderen Hilfsmitteln
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Die Auferlegung von Schutzmassnahmen zulasten des Werkes bei gewissen öffentlichen Arbeiten, wie bei Forst- oder Bodenverbesserungen
Der Jagddienst kann zudem individuelle Präventionsmassnahmen anordnen oder empfehlen:
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Der Flächenschutz durch Zäune oder elektrische Drahtgeflechte
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Der Einzelschutz von Planzen und Sträuchern
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Die Benützung von umweltverträglichen Abwehrprodukten
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Das Einfangen oder Töten von gewissen Tieren mit Bewilligung des Jagddienstes
Der Staat kann unter den von dem Jagddienst festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise finanzieren:
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Drahtzäune
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Elektrische Zäune
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Schutzbänder
Pflichten der Eigentümer
Um Anspruch auf eine Entschädigung zu haben, müssen Eigentümer, Pächter oder Bewirtschafter:
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Zumutbaren Verhütungsmassnahmen getroffen haben
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Der Schaden unverzüglich melden
Bei fehlenden oder ungenügenden Massnahmen kann die Entschädigung vermindert oder in schweren Fällen total aufgehoben.
Meldung von Wildschäden
Die Meldung erfolgt sofort nach Feststellung des Schadens:
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Der Geschädigte informiert unverzüglich den Wildhüter des betroffenen Sektors
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Der Wildhüter informiert der Jagddienst
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Der Jagddienst führt eine Schadenexpertise durch, gegebenenfalls mit Experten, welche durch den Staatsrat ernannt werden
→ Ein Wildhüter finden: im DJFW-Verzeichnis oder über die interaktive Karte (Rubrik « Links »)
Entschädigung
Als angemessene Wildschadenentschädigung an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren gilt:
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100% des effektiven durch einen einzelnen erlittenen Schaden
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60% des effektiven durch eine Geteilschaft erlittenen Schadens
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40% des effektiven durch eine öffentliche Gemeinschaft erlittenen Schadens
Sonderfälle:
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Schäden unter 100 CHF werden nicht entschädigt
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Schäden durch jagdbare Prädatoren (Dachs, Fuchs, Marder, Rabenvögel usw.) werden zu 30% des effektiv erlittenen Schaden entschädigt
