Schäden verursacht durch Wildtiere

Präventions- und Bewirtschaftungsmassnahmen

Zu Verhinderung von Schäden an Kulturen, Wäldern oder Nutztieren kann die Dienststelle folgende Massnahmen ergreifen:
  • Die Bestandesregulierung durch die Jagd und zusätzliche Abschüsse
  • Das Einfangen oder den Abschuss von einzelnen Tieren
  • Die Wildfütterung und die Schaffung günstiger Lebensräume im Rahmen der Forst- oder Bodenverbesserungen
  • Die Überwachung
  • Die Benützung von Sirenen und anderen Hilfsmitteln
  • Die Auferlegung von Schutzmassnahmen zulasten des Werkes bei gewissen öffentlichen Arbeiten, wie bei Forst- oder Bodenverbesserungen
Die Dienststelle kann zudem individuelle Präventionsmassnahmen anordnen oder empfehlen:
  • Der Flächenschutz durch Zäune oder elektrische Drahtgeflechte
  • Der Einzelschutz von Pflanzen und Sträuchern
  • Die Benützung von umweltverträglichen Abwehrprodukten
  • Das Einfangen oder Töten von gewissen Tieren mit Bewilligung der Dienststelle
Der Staat finanziert zu den von der Dienststelle festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise:
  • Drahtzäune
  • Elektrische Zäune
  • Schutzbänder

Pflichten der Eigentümer

Um Anspruch auf eine Entschädigung zu haben, müssen Eigentümer, Pächter oder Bewirtschafter:
  • Die zumutbaren Verhütungsmassnahmen getroffen haben
  • Den Schaden unverzüglich melden
Bei fehlenden oder ungenügenden Massnahmen kann die Entschädigung vermindert oder in schweren Fällen total aufgehoben werden.

Meldung von Wildschäden

Die Meldung erfolgt sofort nach Feststellung des Schadens:
  • Der Geschädigte informiert unverzüglich den zuständigen Wildhüter
  • Der Wildhüter informiert die Dienststelle
  • Die Dienststelle führt das Schätzungsverfahren durch, gegebenenfalls unter Beizug von Experten, welche durch den Staatsrat ernannt werden
Zuständigen Wildhüter finden: im DJFW-Verzeichnis oder über die interaktive Karte.

Entschädigung

Als angemessene Wildschadenentschädigung an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren gilt:
  • 100% des effektiven durch einen einzelnen erlittenen Schaden
  • 60% des effektiven durch eine Geteilschaft erlittenen Schadens
  • 40% des effektiven durch eine öffentliche Gemeinschaft erlittenen Schadens
Sonderfälle:
  • Schäden unter 100 CHF werden nicht entschädigt
  • Schäden durch jagdbare Prädatoren (Dachs, Fuchs, Marder, Rabenvögel usw.) werden zu 30% des effektiv erlittenen Schaden entschädigt

Kontakt

Céline Ammann

Gesetzliche Grundlagen