Pflanzenschutzbehandlungen

Die neue Fachbewilligung erhalten

Für den Kauf von Pflanzenschutzmitteln (PSM) für die berufliche Verwendung in der Landwirtschaft ist eine Fachbewilligung erforderlich. Diese Regelung gilt für Personen, die ihre Ernte verkaufen.

Ab dem 1. Januar 2026 tritt die Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft (VFB-L) in Kraft. Die neue Bewilligung wird in digitaler Form ausgestellt. Das Jahr 2026 ist als Übergangsjahr zu betrachten. Ab Januar 2027 ist der Kauf von PSM für gewerbliche Zwecke nur noch gegen Vorlage einer gültigen digitalen Fachbewilligung möglich.

Personen, die im Besitz einer bisherigen Fachbewilligung oder eines anerkannten Diploms sind (siehe Liste der anerkannten Ausbildungen hier), müssen diese zwischen dem 3. Januar und dem 30. Juni 2026 online umtauschen.

Dieser Umtausch kann ohne Prüfung und ohne Teilnahme an einer Schulung erfolgen. Hier sind die erforderlichen Schritte (Empfehlung: einen Computer verwenden):

  1. Halten Sie Ihre Fachbewilligung oder ihr anerkanntes Diplom als PDF-Datei bereit.
  2. Gehen Sie auf die Website FaBe-PSM.
  3. Melden Sie sich mit einem Login an. Erstellen Sie gegebenenfalls ein Login auf AGOV.
  4. Füllen Sie das elektronische Formular mit Ihren Daten aus.
  5. Laden Sie Ihre aktuelle Genehmigung (Fachbewilligung oder Diplom) hoch.
  6. Wählen Sie die gewünschten Kategorien aus (Landwirtschaft, eventuell auch Gartenbau und/oder Spezialbereiche).
  7. Schicken Sie das Formular ab.
  8. Nach der Validierung wird Ihnen eine Gebühr von 50 Franken pro ausgewählte Kategorie in Rechnung gestellt.

Um den Kauf von PSM zu erleichtern, ist die Fachbewilligung in digitaler Form als QR-Code in der Smartphone-App «FaBe-PSM» verfügbar. Für Inhaber ohne Smartphone kann der QR-Code der Ge-nehmigung ausgedruckt werden.

Benötigen Sie Hilfe? Wenden Sie sich an eine Person in Ihrem Umfeld, die mit den entsprechenden Computeranwendungen vertraut ist. Bei Fragen zum Registrierungsprozess steht Ihnen die Identitas AG zur Verfügung. Tel. 0848 233 233, E-Mail:fabe-psm@identitas.ch.
 

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Kurs und Prüfung Fachbewilligung

Die berufsmässige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) darf nur von Personen mit einer Bewilligung oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation oder unter deren Leitung ausgeübt werden (Art. 7 ChemRRV). Als beruflich gilt eine Verwendung mit dem Ziel, ein Einkommen zu generieren. Dies ist auch bei Bewirtschaftern kleiner Rebbauflächen der Fall, wenn sie die Traubenernte an eine Weinkellerei verkaufen. Die Weinbereitung für den Eigenbedarf gilt als nichtberufliche Verwendung. Die Anleitung von Personen ohne Fachbewilligung erfolgt nach den Vorgaben des Bundes (> Praktische Anleitung > Anleitung von Personen ohne FaBe).

Die Walliser Landwirtschaftsschule bietet einen Kurs und die Prüfung an, um die Fachbewilligung zu erlangen. Hier finden Sie weitere Informationen zur Anmeldung.
 

Was ist zu tun, wenn Kulturen in der Nähe meines Grundstücks behandelt werden?

Normalerweise sind keine Massnahmen erforderlich. Landwirte dürfen eine landwirtschaftliche Parzelle unabhängig von der Zone, in der sie sich befindet, behandeln, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die gute landwirtschaftliche Praxis einhalten, inklusive zur Verhinderung von Abdrift und Abschwemmung. Je nach Fall gelten unbehandelte Abstände (z. B. in der Nähe von Fliessgewässern, Strassen oder bewohnbaren und öffentlichen Räumen). Wenden Sie sich bei Fragen direkt an die Person, die für die Behandlung verantwortlich ist. Besondere und einvernehmliche Absprachen zwischen Nachbarn (z. B. über Behandlungszeiten, verwendete Produkte oder Vorankündigungen) sind möglich und erfordern kein Eingreifen der Behörden. Eventuelle Rückstandsanalysen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Interpretation der Ergebnisse erfordert spezielle Kenntnisse. Ein positives Ergebnis ist kein Beweis für die Nichteinhaltung der Anforderungen. Wenn eine Einigung zwischen Nachbarn nicht möglich ist, können die Parteien ein zivil- oder strafrechtliches Gerichtsverfahren einleiten. Die Dienststelle für Landwirtschaft begutachtet diese Fälle nicht und ist nicht befugt, zwischen den Parteien zu vermitteln.

 

Wo erhalte ich weitere Informationen zum Pflanzenschutz?

Fragen, die den eigene landwirtschaftliche Praxis (Beruf und Hobby) betreffen : Dienststelle für Landwirtschaft: Kontakte
Fragen von Nachbarn und der Bevölkerung: Dienststelle für Gesundheitswesen: Informationen