Landwirtschaftliche Abgaben

Die Landwirtschaftlichen Abgaben sind eine Zwecksteuer, d.h. eine Abgabe, die sich aus dem Staatsrecht ergibt und deren obligatorischer Charakter im kantonalen Gesetz vom 8. Februar 2007 über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (kLwG) für alle abgabepflichten Personen festgehalten ist. Diese Abgabe wird bei den Steuerpflichtigen in den Bereichen Reben und Wein, Obst und Gemüse sowie Käse erhoben.

Die Dienststelle für Landwirtschaft vergütet der Walliser Landwirtschaftskammer (WLK) die einkassierten Beträge, da die Abgaben gemäss Art. 19 kLwG  vollumfänglich der WLK zustehen. Die WLK benutzt sie für die Information, die Absatzförderung und Verwertung der Walliser Landwirtschaftsprodukte im Verhältnis zur Beteiligung jedes landwirtschaftlichen Bereichs.  Sie verteilt die Abgaben unter den Branchenverbänden, die mit diesen Aufgaben betraut wurden.

Die Ansätze der landwirtschaftlichen Abgaben werden jedes Jahr vom Staatsrat auf Antrag der Walliser Landwirtschaftskammer festgelegt.

Personen, die von den Bestimmungen des Artikels 15 kLwG betroffen sind und keine Veranlagungsverfügung erhalten, sind verpflichtet, sich bei der kantonalen Dienststelle für Landwirtschaft zu melden.

Die Steuerpflichtigen

Gemäss Artikel 15 kLwG sind folgende Personen abgabepflichtig:

Reben und Wein

  • Die Eigentümer von Reben (pro Quadratmeter Reben in Eigenbesitz).
  • Die Einkellerer, die zur ganzen oder teilweisen Vermarktung die Traubenernte verarbeiten oder vinifizieren (pro Kilo eingekellerte Weinernte).

Obst und Gemüse

  • Eigentümer von Obst- und Gemüsekulturen (pro Quadratmeter Obst- und Gemüsekulturen in Eigenbesitz).
  • Spediteure und Unternehmer, die Obst und Gemüse vermarkten oder verarbeiten (pro Kilo vermarktetes oder verarbeitetes Obst und Gemüse).

Käse

  • Die Produzenten und Händler von Walliser Käse (pro Kilo produziertem Käse und pro Kilo vermarktetem Käse)
Abgabensätze 2025

Auf der Grundlage von Artikel 16 kLwG und auf Antrag der Walliser Landwirtschaftskammer vom 28. Februar 2025 hat der Staatsrat am 2. Juli 2025 die Sätze wie folgt festgelegt:

- pro Quadratmeter Reben in Eigenbesitz am 31.12.2024

:   4.00 Rp.        

- pro Kilogramm eingekellerter Weinernte im Jahr 2024

:   4.00 Rp.

- pro Quadratmeter Obst- und Gemüsekulturen
 in Eigenbesitz am 31.12.2024

:   2.00 Rp.

- pro Kilogramm vermarktetes oder verarbeitetes Obst und Gemüse im Jahr 2024

:    0.85 Rp.

- pro Kilogramm produziertem Käse (15 Rp., abzgl.
nach Art. 20 kLwG der auf die gesamte Produktion 2024 erhobenen SMP-Beiträge), und zwar.

:  

Produktionszeitraum : 01.01 au 31.12.2024

   

Basissatz

: 15.00 Rp.

./. Marketingbeitrag an SMP (0.725 Rp/kg Milch)

: -7.25 Rp.

Netto-Satz pro kg produziertem Käse

:   7.75 Rp.
Pro Kilo Käse, der 2024 vermarktet wird : 15.00 Rp.

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Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre Risiken

Der Spezialfinanzierungsfonds für meteorologische oder phytosanitäre Risiken wurde im November 2023 vom Grossen Rat verabschiedet und im Jahr 2024 aufgrund der Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (kLwG) vom 1. April 2024 eingerichtet. Der Fonds soll gemäss Artikel 20a Absatz 2 kLwG den Fortbestand der Walliser Landwirtschaftskulturen nach schwerwiegenden Ereignissen meteorologischer oder phytosanitärer Art sicherstellen. Die Beiträge beziehen sich nur auf Kern- und Steinobst. 

Die Beiträge für das Jahr 2025 wurden aufgrund der bei der Dienststelle für Landwirtschaft für das Jahr 2024 gemeldeten Flächen und Produktionsmengen (Kern- und Steinobst) berechnet, welche die Bedingungen im Reglement über die Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre Risiken im Bereich der Landwirtschaft (RSFRL) erfüllen.
Der Fonds bezweckt (Art. 20a Abs. 4 Bst. a und b kLwG):
1.    die Sicherstellung einer kollektiven Entschädigung bei meteorologischen und phytosanitären Katastrophen.
2.    die Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Landwirtschaftsbetrieben durch Versicherungsdeckung und Präventivmassnahmen.

Die Beitragspflichtigen
Meteorologiebeitragspflichtig für die Obst- und Gemüsebranche sind folgende Personen: 
a)    die gemeldeten Bewirtschafter von Obstkulturen
b)    die Spediteure und Unternehmer, die Obst vermarkten oder verarbeiten
Erhobene Beträge
a)    Aprikosenanbau:
1.    4 Rappen pro Quadratmeter Anbaufläche für Aprikosen in Hanglage
2.    3 Rappen pro Quadratmeter Anbaufläche für Aprikosen im Talgebiet
3.    0,5 Rappen pro Kilogramm vermarktete oder verarbeitete Aprikosen

b)    Kernobstanbau:
1.    1,5 Rappen pro Quadratmeter Anbaufläche für Kernobst
2.    0,15 Rappen pro Kilogramm vermarktetes oder verarbeitetes Kernobst

c)    Anbau von Kirschen, Pflaumen oder Zwetschgen:
1.    1,5 Rappen pro Quadratmeter Anbaufläche für Kirschen, Pflaumen oder Zwetschgen
2.    0,3 Rappen pro Kilogramm vermarktete oder verarbeitete Kirschen, Pflaumen oder Zwetschgen


Als Bewirtschafter/-innen, die für Direktzahlungen angemeldet sind, oder als Speditionsbetriebe und Unternehmen, die Obst vermarkten oder verarbeiten, besteht eine Beitragspflicht an diesen Fonds.

 

  
  Laurent Favre
       Sektorverantwortlicher / Amt für Obst- und Gemüsebau
 027 606 76 25
 laurent.favre@admin.vs.ch
 
  Sandra Moulin-Michellod
       Sachbearbeiterin
 027 606 77 19
 sandra.moulin-michellod@admin.vs.ch