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Arbeitsräume

Arbeitsräume

Beim Bau und bei der Einrichtung von Arbeitsräumen sind bestimmte Regeln zu beachten, um die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen und deren Sicherheit zu garantieren. Der Hauptvorteil dieser vorwegnehmenden Vorgehensweise besteht darin, einmal die Arbeiten beendet sind, Unannehmlichkeiten (kostspielige Anpassungen/Umbauten) zu vermeiden.

In unserem Kanton werden alle Bau- und Umbauprojekte von Arbeitsräumen, welche eine Baubewilligung erfordern, von der zuständigen Baupolizeibehörde unserer Dienststelle zur Vormeinung übermittelt. Es ist festzuhalten, dass die von unserer Dienststelle formulierten Forderungen in diesem Rahmen vom Bauherrn respektiert werden müssen.

Industrielle Betriebe im Sinne von Artikel 5 ArG sind dem Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren gemäss Artikel 7 ArG unterstellt, welche diese Betriebe verpflichtet, die Pläne aller ihrer Bau- und Umbauprojekte der Dienststelle vorzulegen. Dieses Verfahren kann manchmal parallel zum Baubewilligungsverfahren ablaufen.

Die Grundregeln über den Bau und der Einrichtung von Arbeitsplätzen und -räumen leiten sich aus der Verordnung 3 zum eidgenössischen Arbeitsgesetz (ArGV3) und dessen Kommentar ab. Unsere Dienststelle hat eine Zusammenfassung dieser Bestimmungen erstellt.

Zusätzlich zu diesen  Grundregeln, die auf alle Betriebe abwendbar sind, enthält die Verordnung 4 zum eidgenössischen Arbeitsgesetz  (ArGV4) noch zusätzliche Anforderungen für industrielle und gleichgestellte Betriebe.

Dokument

Dokumente

pdf Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen, die bei der Gestaltung der Arbeitsräumlichkeiten zu treffen sind.pdf
doc Beschreibung über Bau, Einrichtung und Umgestlatung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht
doc Antrag Ausnahmebewilligung ArGV 3 & 4_2021
doc Antrag zur Ausnahmebewilligung zu den Vorschriften der VUV

Rechtsgrundlage

  • ArGV 3

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