Die Arbeits- und Ruhezeit sind Gegenstand einer besonderen Reglementierung im Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) und seinen Verordnungen 1 und 2, um die Gesundheit der Arbeitnehmenden insbesondere vor Ermüdung und Überlastung zu schützen. Diese Regeln garantieren dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin ebenfalls ein Sozialleben, indem der Sonntag als Ruhetag festgelegt wird.
Manche Bereiche profitieren von abweichenden Sonderregelungen; diese Bestimmungen sind in der Verordnung 2 im Bundesgesetz über die Arbeit aufgeführt (ArGV2).
Die Gesetzgebung über die Arbeitsdauer verpflichtet den Arbeitgeber und die Arbeitgeberin, eine präzise Erfassung der Arbeitszeit aller Mitarbeitenden vorzunehmen.
Mit der wachsenden Anzahl Teilzeitmitarbeitenden und/oder Mitarbeitenden, die bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig aktiv sind, ist das Risiko gross, dass diese Personen ein zu wichtiges Arbeitsvolumen ausführen; diese Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre verschiedenen Arbeitgeber über ihre vollständigen Arbeitspläne und Arbeitsstunden zu informieren, um jede Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit zu vermeiden.
Jede Änderung der normalen Arbeitszeit (d.h. Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Schichtarbeit und ununterbrochender Betrieb) unterliegt der Genehmigung.
Anträge auf Genehmigung müssen über die Plattform Easygov gestellt werden.
Wenn Sie noch kein Easygov-Konto haben, erstellen Sie bitte eines für Ihre nächsten Anträge. In der Zwischenzeit können Sie unser Online-Formular verwenden (nnur für Anträge auf kurzzeitige Genehmigungen).
Samstagsarbeit
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für Samstagsarbeit werden von der VVKB bearbeitet. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Walliser Baumeisterverbands (WBV), der Website das Walliser Arbeitgeberzentrum oder direkt bei der Verein zur Verstärkung von Kontrollen auf Baustellen (VVKB).
